42 Abschnitt III. Zahlung der Besoldungen 2c.
S. 134), 3. die Kabinettsorder vom 15. November 1819, daß auf die nach dem Tode
eines Beamten geschehenen allgemeinen Gnadenbewilligungen die Gläubiger keine An-
sprüche haben sollen (Gesetzsamml. 1820 S. 45).
rkundlich pp.
b) Ausführungsbestimmungen des Fin. Min. und des Min. des Innern vom
11. April 1908 (M. Bl. f. d. i. V. S. 131).“)
1. Auf Grund der 88 2 und 3 des Gesetzes vom 7. März 1908, betreffend die Zahlung
der Beamtenbesoldung und des Gnadenvierteljahrs (G. S. S. 35), wird hierdurch Euer
Hochwohlgeboren"“) die Bestimmung über die Gewährung des Gnademnvierteljahres von
der Besoldung derjenigen verstorbenen Beamten oder Wartegeldempfänger übertragen,
welche bei Euer Hochwohlgeboren oder den Ihnen unterstellten Behörden zuletzt beschäftigt
oder Euer Hochwohlgeboren sonst untergeben waren.
II. In den in § 2 Absatz 1 jenes Gesetzes gedachten Fällen kann unter folgenden
Voraussetzungen diejenige Kasse, welche die Besoldung zu zahlen hat, das Gnadenvierteljahr
von der Besoldung, soweit diese in festen Barbezügen besteht, ohne weitere Anweisung zahlen:
1. Wenn eine Witwe hinterblieben ist:
an diese, gleichviel ob außer ihr Nachkommen vorhanden sind oder nicht;
2. wenn keine Witwe, aber ein Nachkomme hinterblieben ist: #
an diesen beziehungsweise an seinen Vormund, sofern er minderzährig ist;
3. wenn keine Witwe, aber mehrere Nachkommen hinterblieben sind:
a) sofern alle Nachkommen minderzjährig sind:
an den Vormund;
b) sokern ur volljährige oder volljährige und minderjährige Nachkommen vor-
anden sind:
an denjenigen oder diejenigen volljährigen Nachkommen, welche die Beerdigung
besorgen und dem Haushalte einstweilen vorstehen, oder in Ermangelung
solcher volljährigen Nachkommen an sämtliche volljährigen und an den Ver-
mund etwaiger minderjähriger Nachkommen gegen eine von allen vollzogene
Empfangsbescheinigung.
Wenn sich gegen diese zu 1—3 vorgeschriebene Regelung im einzelnen Falle aus der
Persönlichkeit des oder der Empfänger des Gnadenvierteljahrs oder aus sonstigen Familien-
verhältnissen Bedenken ergeben, welche eine abweichende Regelung angezeigt erscheinen
lassen — beispielsweise wenn die hinterlassene Witwe von dem Verstorbenen getrennt lebte
und ihr die Fürsorge für die Person der Kinder nicht oblag —, hat die Berichterstattung
an Euer Hochwohlgeboren zu erfolgen. — Ueber die Gewährung des Gnadenvierteljahrs
von der nicht in festen Barbezügen bestehenden Besoldung des Verstorbenen ist von der die
Besoldung zahlenden Kasse in allen Fällen die Entscheidung Euer Hochwohlgeboren einzuholen.
III. Es steht nichts entgegen, daß seitens Euer Hochwohlgeboren die Entscheidung
über die Gewährung des Gnadervierteljahrs von der Pension gemäß § 31 Absatz 1 und 2
des Zivilpensionsgesetzes in gleicher Weise wie vorstehend zu II derjenigen Kasse, welche
die Pension zu zahlen hat, übertragen wird.
IV. Zur Ausführung des Gesetzes vom 7. März 1908 werden im übrigen folgende
Anweisungen und Erläuterungen erteilt.
Zu 8§ 1.
Die etatsmäßigen Beamten haben einen gesetzlichen Anspruch auf vierteljährliche
Vorauszahlung ihrer Besoldung nur, insoweit diese ihnen in festen Barbezügen zusteht. —
Als Besoldung im Sinne dieser Vorschrift sowie auch im Sinne der 88 2 und 3 dieses
Gesetzes gilt weder derjenige Teil des Diensteinkommens, welcher als Ersatz für bare Aus-
lagen bestimmt ist, noch auch diejenigen Bezüge, welche für widerruflich übertragene Neben-
ämter gewährt werden. Die für die Zahlungsweise derartiger Bezüge bisher maßgebenden
Anordnungen bleiben bestehen.
Zu §2.
Das Gesetz unterscheidet in Absatz 1 und 2 zwischen der Gewährung des Gnaden-
vierteljahrs an die hinterbliebene Witwe und Nachkommen von etatsmäßigen und von
nichtetatsmäßigen unmittelbaren Staatsbeamten. Ersteren wird das Gnadewvvierteljahr
*) Diese Vorschriften gelten sinngemäß in allen Staatsverwaltungen, vergl. a) Runderl. d. Min. für Handel u.
Gewerbe v. 12. Mai 1908 (M. Bl. d. H. u. G. V. S. 198), b) Runderl. des Min. für Landwirtschaft 2c. v. 26. Mai 1908
(M. Bl. d. V. f. L. D. u. F. S. 290), c) Runderl. des Min. d. öffentl. Arb. v. 5. Juni 1908 (Z. Bl. d. Bauv. S. 341),
) Runderl. des Kult. Min. v. 1. September 1908 (M. f. M. A. S. 354).
**) Der Erlaß ist an die Ober-Präsidenten, Regierungs-Präsidenten usw. gerichtet.