Full text: Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

42 Abschnitt III. Zahlung der Besoldungen 2c. 
S. 134), 3. die Kabinettsorder vom 15. November 1819, daß auf die nach dem Tode 
eines Beamten geschehenen allgemeinen Gnadenbewilligungen die Gläubiger keine An- 
sprüche haben sollen (Gesetzsamml. 1820 S. 45). 
rkundlich pp. 
b) Ausführungsbestimmungen des Fin. Min. und des Min. des Innern vom 
11. April 1908 (M. Bl. f. d. i. V. S. 131).“) 
1. Auf Grund der 88 2 und 3 des Gesetzes vom 7. März 1908, betreffend die Zahlung 
der Beamtenbesoldung und des Gnadenvierteljahrs (G. S. S. 35), wird hierdurch Euer 
Hochwohlgeboren"“) die Bestimmung über die Gewährung des Gnademnvierteljahres von 
der Besoldung derjenigen verstorbenen Beamten oder Wartegeldempfänger übertragen, 
welche bei Euer Hochwohlgeboren oder den Ihnen unterstellten Behörden zuletzt beschäftigt 
oder Euer Hochwohlgeboren sonst untergeben waren. 
II. In den in § 2 Absatz 1 jenes Gesetzes gedachten Fällen kann unter folgenden 
Voraussetzungen diejenige Kasse, welche die Besoldung zu zahlen hat, das Gnadenvierteljahr 
von der Besoldung, soweit diese in festen Barbezügen besteht, ohne weitere Anweisung zahlen: 
1. Wenn eine Witwe hinterblieben ist: 
an diese, gleichviel ob außer ihr Nachkommen vorhanden sind oder nicht; 
2. wenn keine Witwe, aber ein Nachkomme hinterblieben ist: # 
an diesen beziehungsweise an seinen Vormund, sofern er minderzährig ist; 
3. wenn keine Witwe, aber mehrere Nachkommen hinterblieben sind: 
a) sofern alle Nachkommen minderzjährig sind: 
an den Vormund; 
b) sokern ur volljährige oder volljährige und minderjährige Nachkommen vor- 
anden sind: 
an denjenigen oder diejenigen volljährigen Nachkommen, welche die Beerdigung 
besorgen und dem Haushalte einstweilen vorstehen, oder in Ermangelung 
solcher volljährigen Nachkommen an sämtliche volljährigen und an den Ver- 
mund etwaiger minderjähriger Nachkommen gegen eine von allen vollzogene 
Empfangsbescheinigung. 
Wenn sich gegen diese zu 1—3 vorgeschriebene Regelung im einzelnen Falle aus der 
Persönlichkeit des oder der Empfänger des Gnadenvierteljahrs oder aus sonstigen Familien- 
verhältnissen Bedenken ergeben, welche eine abweichende Regelung angezeigt erscheinen 
lassen — beispielsweise wenn die hinterlassene Witwe von dem Verstorbenen getrennt lebte 
und ihr die Fürsorge für die Person der Kinder nicht oblag —, hat die Berichterstattung 
an Euer Hochwohlgeboren zu erfolgen. — Ueber die Gewährung des Gnadenvierteljahrs 
von der nicht in festen Barbezügen bestehenden Besoldung des Verstorbenen ist von der die 
Besoldung zahlenden Kasse in allen Fällen die Entscheidung Euer Hochwohlgeboren einzuholen. 
III. Es steht nichts entgegen, daß seitens Euer Hochwohlgeboren die Entscheidung 
über die Gewährung des Gnadervierteljahrs von der Pension gemäß § 31 Absatz 1 und 2 
des Zivilpensionsgesetzes in gleicher Weise wie vorstehend zu II derjenigen Kasse, welche 
die Pension zu zahlen hat, übertragen wird. 
IV. Zur Ausführung des Gesetzes vom 7. März 1908 werden im übrigen folgende 
Anweisungen und Erläuterungen erteilt. 
Zu 8§ 1. 
Die etatsmäßigen Beamten haben einen gesetzlichen Anspruch auf vierteljährliche 
Vorauszahlung ihrer Besoldung nur, insoweit diese ihnen in festen Barbezügen zusteht. — 
Als Besoldung im Sinne dieser Vorschrift sowie auch im Sinne der 88 2 und 3 dieses 
Gesetzes gilt weder derjenige Teil des Diensteinkommens, welcher als Ersatz für bare Aus- 
lagen bestimmt ist, noch auch diejenigen Bezüge, welche für widerruflich übertragene Neben- 
ämter gewährt werden. Die für die Zahlungsweise derartiger Bezüge bisher maßgebenden 
Anordnungen bleiben bestehen. 
Zu §2. 
Das Gesetz unterscheidet in Absatz 1 und 2 zwischen der Gewährung des Gnaden- 
vierteljahrs an die hinterbliebene Witwe und Nachkommen von etatsmäßigen und von 
nichtetatsmäßigen unmittelbaren Staatsbeamten. Ersteren wird das Gnadewvvierteljahr 
*) Diese Vorschriften gelten sinngemäß in allen Staatsverwaltungen, vergl. a) Runderl. d. Min. für Handel u. 
Gewerbe v. 12. Mai 1908 (M. Bl. d. H. u. G. V. S. 198), b) Runderl. des Min. für Landwirtschaft 2c. v. 26. Mai 1908 
(M. Bl. d. V. f. L. D. u. F. S. 290), c) Runderl. des Min. d. öffentl. Arb. v. 5. Juni 1908 (Z. Bl. d. Bauv. S. 341), 
) Runderl. des Kult. Min. v. 1. September 1908 (M. f. M. A. S. 354). 
**) Der Erlaß ist an die Ober-Präsidenten, Regierungs-Präsidenten usw. gerichtet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.