Abschnitt III. Zahlung der Besoldungen 2c. 44
vährt, letzteren kann es, sofern die besonderen in Absatz 2 aufgestellten Erfordernisse
gerlie en gewährt werden. — In den Fällen des Absatzes 1 ist das Gnadenvierteljahr
von r vollen Besoldung des Verstorbenen zu berechnen, in den Fällen des Absatzes 2
bur von den ihm in festen monatlichen oder vierteljährlichen Beträgen zustehenden Dienst-
mnkünften. — In beiden Fällen wird seitens der Verwaltung unter Ausschluß des Rechts-
re es bestimmt, an wen das Gnadenvierteljahr, d. h. der bei dem Tode des Beamten
weg nicht fällige Teil der für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate zu ge-
nochrenden Diensteinkünfte, zu gewähren ist und in welcher Weise etwa die Verteilung
unter mehrere Hinterbliebene erfolgen soll. Als leitender Gesichtspunkt für diese Ent-
cheidung wird festzuhalten sein, daß der Betrag des Gnadenvierteljahrs, entsprechend seiner
Ratur als eine über den Tod hinaus verlängerte Zahlung der Besoldung, in erster Linie
bestimmt ist, zur Deckung der Kosten des Haushalts des Verstorbenen, einschließlich der
durch die letzte Krankheit und die Beerdigung entstandenen Ausgaben, zu dienen. — Die
Gewährung des Gnadenvierteljahrs hat, auch in den Fällen des Absatzes 2, mit tunlichster
Beschleunigung, und zwar hinsichtlich der festen Barbezüge im voraus in einer Summe zu
erfolgen. — Als besonderes Erfordernis des Absatzes 2 ist zu beachten, daß den Hinter-
bliebenen eines außeretatsmäßigen Beamten das Gnadenvierteljahr nur dann gewährt
werden kann, wenn der Beamte zur „Befriedigung eines dauernden Bedürfnisses und
nicht nur aushilfsweise beschäftigt war.“ Seine Beschäftigung muß demnach objektiv der
Befriedigung eines dauernden Bedürfnisses gedient haben; sie braucht jedoch subjektiv nur
insofern einen dauernden Charakter gehabt zu haben, als der Beamte nicht nur zur vorüber-
gehenden Aushilfe mit der betreffenden Tätigkeit betraut gewesen sein darf. Ist diese
Voraussetzung erfüllt, fo wird die Gewährung des Gnadenvierteljahrs auf Grund des Ab-
satzes 2 regelmäßig dann stattzufinden haben, wenn dem Verstorbenen, falls er am Todes-
tage in den Ruhestand versetzt worden wäre, eine Pension würde bewilligt worden sein.
In den Fällen, in denen nur die gnadenweise Bewilligung einer Pension in Betracht ge-
kommen sein würde (8§ 2 Absatz 2, 8§7 des Pensionsgesetzes), wird also auch die Würdigkeit
und Bedürftigkeit des Verstorbenen und der Empfänger des Gnadenvierteljahrs zu prüfen sein.
Zu § 3.
Die Gewährung des Gnadenvierteljahrs nach § 3 an weitere Angehörige des Ver-
storbenen oder an solche fernstehende Personen, welche die Kosten der letzten Krankheit
und der Beerdigung gedeckt haben, kommt nur in Betracht, sofern weder eine Witwe noch
Nachkommen (§ 2) vorhanden sind. — Für die Entscheidung, ob und an wen das Gnaden-
vierteljahr zu gewähren ist, sind die vorstehend zu § 2 angegebenen Gesichtspunkte gleich-
falls maßgebend. — Von den Diensteinkünften eines nichtetatsmäßigen Beamten kann auch
in den Fällen des § 3 das Gnadenvierteljahr nur dann gewährt werden, wenn die be-
sonderen Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 vorliegen, d. h. wenn bei dem Vorhandensein
von Hinterbliebenen im Sinne des § 2 das Gnadenvierteljahr diesen gemäß § 2 Absatz 2
hätte gewährt werden können.
Zu § 4.
Unter „Familie im Sinne des Abs. 1 sind nicht nur Ehefrau, Kinder oder Eltern,
sondern auch andere nahe Verwandte und Pflegekinder zu verstehen, sofern der Beamte
diesen in seinem Hausstande Wohnung und Unterhalt auf Grund einer gesetzlichen oder
moralischen Unterstützungsverbindlichkeit gewährte. — Die in Absatz 4 gegebene Möglichkeit,
die vorzeitige Räumung der Dienstwohnung zu veranlassen, stellt eine Ausnahmemaßregel
dar. Wir sehen daher Anträgen in dieser Richtung nur dann entgegen, wenn zwingende
dienstliche Interessen es ausnahmsweise erfordern, die Dienstwohnung schon vor Ablauf
der Gnadenfrist einem anderen Beamten zu überweisen. Gegebenenfalls wird gleichzeitig
über den Betrag der zu gewährenden Entschädigung zu berichten sein.
Zu § 6.
Das Gesetz tritt entsprechend der am 27. März 1908 erfolgten Ausgabe des das
Gesetz enthaltenden Stückes der Gesetzsammlung mit dem 10. April 1908 in Kraft. — Die
Vorschriften über die Gewährung des Gnadenvierteljahres finden somit auf die Hinter-
bliebenen aller derjenigen unmittelbaren Staatsbeamten Anwendung, welche an oder nach
diesem Tage im Dienst oder als zur Disposition stehende Beamte oder als Wartegeld-
empfänger versterben. — Durch die Aufhebung der Allerhöchsten Kabinettsorders vom
27. April 1816 und 15. November 1819 wird auch der Allerhöchste Erlaß vom 18. August
1855 (M. Bl. f. d. i. V. S. 113), welcher zur Deklaration jener Kabinetsorders ergangen war,
gegenstandslos. — Auch nach der Aufhebung der Kabinettsorder vom 15. November 1819
ist an dem Grundsatze festzuhalten, daß die vor dem Tode des Beamten fällig gewordenen
Besoldungsteile zu seinem Nachlasse gehören und nur die hierüber hinaus nach 8§ 2 und
zu gewährenden Diensteinkünfte eine eigentliche Gnadenbewilligung sind. — Euer Hoch-
wohlgeboren wollen hiernach in Zukunft verfahren und wegen des unter II und III An-