Abschnitt LII. Zahlung der Besoldungen 2c. 4
· « achen Veziehungen den ehelichen Kindern nicht gleichgestellt sind (88 1768,
ebenfalls mehesarh Für tadoptserte Kinder ist es vielmehr Marggels einer aind 188 170.
1704 lichen Vorschrift bei dem bisher bestehenden Recht verblieben, welches ihnen einen
geses uch auf die Bezüge des Gnadenmonats bezw. Gnadengquartals nicht einräumt, sie
uspr sofern die sonstigen Voraussetzungen dazu vorliegen, lediglich auf die Wohltaten
ves "§ 31 Abs. 3 des Beamtenpensionsgesetzes verweist.
Euere usw. ersuchen wir ergebenst, hiernach in Zukunft gefälligst zu verfahren.
2. Zahlung der den suspendierten Beamten zustehenden Gehalts-
hälfte. Fin. Min. Erl. v. 27. Februar 1865 (M. Bl. f. d. i. V. S. 149).
Hinsichtlich der Zahlung der den suspendierten Beamten zustehenden Hälfte des
Gehalts') wird folgendes angeordnet:
1. Die den fuspendierten Beamten zu gewährende Hälfte des Gehalts ist ihnen von
dem auf den Zeitpunkt der Suspension folgenden Zahlungstermine ab in monatlichen
Raten'") pränumerando zu zahlen.
2. Wenn die Suspension im Laufe eines Monats eintritt, so ist der Zeitpunkt, von
welchem ab die Hälfte des Diensteinkommens des fuspendierten Beamten einbehalten wird,
auf den ersten Tag des nächstfolgenden Monats zu bestimmen. Hat der Beamte vor dem
Eintritte der Suspension bereits das volle Gehalt für die folgenden Monate erhoben, so
ist er zwar zur Erstattung des überhobenen Gehaltsteiles verpflichtet, jedoch ist die Wieder-
einziehung desselben nicht durch Anrechnung auf die dem Beamten zu seinem notdürftigen
Unterhalt ausgesetzte Hälfte des Gehalts zu bewirken, sondern unabhängig zu betreiben.
Hiernach ist auch dann zu verfahren, wenn die Suspension als Folge eines gegen den
Beamten ergangenen, noch nicht rechtskräftig gewordenen Urteils eingetreten ist, welches
auf den Verlust des Amtes lautet, oder diesen kraft des Gesetzes nach sich zieht.
3. Die Frage, bis zu welchem Zeitpunkte dem fuspendierten Beamten ein Anspruch
auf den zu seinem Unterhalte bestimmten Gehaltsteil zusteht, wenn demnächst auf Verlust
des Amts rechtskräftig gegen ihn erkannt wird, beantwortet sich dahin, daß von dem Ab-
laufe des Monats ab, in welchem das Erkenntnis die Rechtskraft erlangt, eine fernere
Gehaltszahlung nicht zu leisten ist.
Den vorstehenden Bestimmungen gemäß ist in vorkommenden Fällen das Erforderliche
zu veranlassen.
3. Diensteinkommen der zu längerer als vierwöchiger Freiheitsstrafe
verurteilten Beamten. a) Runderlaß des Min. des Innern vom 19. Oktober 1903
(M. Bl. f. d. i. V. 1904 S. 141).
Das Königl. Staatsministerium hat beschlossen, daß bei den zu längerer als vier-
wöchiger Freiheitsstrafe verurteilten Beamten eine Kürzung des Diensteinkommens lediglich
auf Grund der Allerh. Order vom 17. Mai 1820 — ohne daß eine Amtssuspension ver-
fügt ist"“*“") — ferner nicht mehr vorzunehmen ist. Die während der Strafverbüßung ent-
standenen Stellvertretungskosten sind jedoch bei der Gehaltszahlung einzubehalten und in
einem etwaigen Rechtsstreit im Wege der Aufrechnung oder, soweit das Gehalt unpfändbar,
ist das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 278 B. G. B. geltend zu machen. Unter Bezugnahme
auf den Runderlaß vom 22. Dezember 1899 (M. Bl. 1900 S. 46) ersuche ich Ew. Hochwohl-
geboren ergebenst, hiernach das Erforderliche gefälligst zu veranlassen und im Falle eines
Rechtsstreites vor der Klagebeantwortung unter Vorlage der Klageschrift und der Akten
hierher Anzeige zu erstatten.
b) Runderl. der Min. der Fin. u. des Innern vom 10. April 1905 (M. Bl. f.
d. i. V. S. 72).
Nach dem von mir, dem Minister des Innern, durch Runderlaß vom 19. Oktober 1903
mitgeteilten Beschlusse des Königlichen Staatsministeriums sollen, sobald ein Beamter eine
Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, ohne daß für die Dauer der Strafhaft eine Amtssuspension
eingetreten ist, die Kosten für die Stellvertretung des betreffenden Beamten bei der Ge-
haltszahlung einbehalten werden. Zur Behebung von Zweifeln erachten wir es für ge-
voten, darauf hinzuweisen, daß ebenso, wie vom Amte suspendierte Beamte gemäß § 51
iuen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 1852 (G. S. S. 465) nicht über die einbehaltene Hälfte
lhres Diensteinkommens hinaus zu den Stellvertretungskosten herangezogen werden dürfen,
—
uee L,n bes Disziplinargeseges v. 21. Juli 1852 (G. S. S. 465 M. Bl.f.t. i. V. S 58) bei d
N ierteljährliche . in. . v. 7. i 1883 ..« .«e
Vertret —— velt rlich n Raten, vergl. den Min. Erl. v. 7. Mai ( f i ), betr. di
ine Kürzung des Diensteinkommens anläßlich der Verbüßung einer Freiheitsstrafe kann also nur daun vor
genommen werden, wenn die Amtssuspension verfügt 14 6 zung Freiheitsf