50 Abschnitt IV. Wohnungsgeldzuschüsse.
Damit die Empfänger rechtzeitig in den Besitz des Geldes gelangen, sind die Post-
anweisungen bei der Postanstalt bereits an dem, dem Fälligkeitstage vorhergehenden Werk-
tage einzuliefern, falls es nach dem Postenlaufe nicht schon früher geschehen muß.
In Bezug auf die Buchung der fraglichen Zahlungen bei der zahlenden Kasse tritt
zunächst eine Aenderung nicht ein.
Euere Hochwohlgeboren ersuche ich ergebenst, das zur Durchführung dieser Anord-
nungen im Bereiche der Verwaltung des Innern Erforderliche gefälligst zu veranlassen.
—.
Abschnitt IV.
Wohnungsgeldzuschüsse.
1. Gesetz, betreffend die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen an die un-
mittelbaren Staatsbeamten, vom 12. Mai 1873 (G. S. S. 209). ·
WirWilhelm,vonGottesGnadenKönigvonPreußen2c.,verordnen,mit8u-
stimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
§ 1. Den unmittelbaren Staatsbeamten, welche eine etatsmäßige Stelle bekleiden
und ihre Besoldung aus der Staatskasse beziehen, ferner den Lehrern und Beamten der
Iniversitäten und derjenigen nterrichts= und sonstigen Anstalten, bei welchen die Ge-
währung der erforderlichen Anterhaltungszuschüsse ausschließlich dem Staate obliegt,
wird vom 1. Januar 1873 ab ein Wohnungsgeldzuschuß nach Maßgabe des diesem
Gesetze beiliegenden Tarifs') gewährt.
Der Wohnungsgeldzuschuß wird auch denjenigen unmittelbaren Staatsbeamten
gewährt, welche bei der Amgestaltung der Behörden in den neuen Provinzen etatsmäßige
Stellen verloren haben und zur Zeit noch außeretatsmäßig im unmittelbaren Staatsdienst
beschäftigt werden.
§ 2. Für den zu gewährenden Wohnungsgeldzuschuß ist der mit der Amtsstellung
verbungen Dienstrang, nicht der einem Beamten etwa persönlich beigelegte höhere Rang,
maßgebend.
Beamte, welche nach ihrer Dienststellung zwischen den Abteilungen des Tarifs
rangieren, werden der entsprechenden niederen Abteilung zugerechnet.
Für solche Beamte und Oehrer, welchen ein bestimmter Dienstrang nicht beigelegt
ist, wird durch den Ressortchef im Einvernehmen mit dem Finanzminister festgesetzt,
welcher der im Tarif bestimmten Beamtenklassen dieselben beizuzählen sind.
Die Stellung der Orte in den verschiedenen Servisklassen bestimmt sich nach der
Klasseneinteilung, wie sie in Gemäßheit des § 3 des Aeichsgesetzes vom 25. Juni 1868,
betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht währind des Friedenszustandes
(Bundesgesetzblatt S. 523), jeweilig in Geltung ist.“)
Bei Veränderungen in der Klasseneinteilung kommt, von dem auf die Publikation
der Veränderung folgenden Kalenderquartal an, der darnach sich ergebende veränderte
Satz des Wohnungsgeldzuschusses in Anwendung.
8§ 3. Bei Versetzungen erlischt der Anspruch auf den dem bisherigen amtlichen
Wohnorte entsprechenden Satz des Wohnungsgeldzuschusses mit dem Beitpunkte, zu
welchem der Bezug der Besoldung aus der bisherigen Dienststelle aufhört.
Die bei einer Versetzung an einen Ort einer geringeren Servisklasse eintretende,
Verminderung des Wohnungsgeldzuschusses wird als eine Verkürzung des Dienstein-
kommens (§ 53 des Gesetzes, betreffend die Dienstvergehen der Richter und die un-
freiwillige Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand, vom
7. Mai 1851, Gesetzsamml. S. 218, und § 87 des Gesetzes, betreffend die Oienst-
vergehen der nicht richterlichen Beamten, vom 21. Juli 1852, Gesetzsamml. S. 469)
nicht angesehen.
*) Am Schlusse des Abschnitts ist der gegenwärtige Tarif abgedruckt.
**) Siehe jetzt Reichsges. vom 6. Juli 1904 (N. G. Bl. S. 272) und Ges. vom 19. Dezember 1904 (G. S. S. 287).