Abschnitt IV. Wohnungsgeldzuschüsse. 51
8 4. Der Wohnungsgeldzuschuß wird nicht gewährt an Beamte, welche Dienst-
ungen inne haben, oder anstatt derselben Mietsentschädigung beziehen.
Die Mietsvergütigungen, welche Beamte für die ihnen überlassenen Dienstwoh-
nungen zu entrichten baben, werden von dem im § 1 bestimmten Zeitpunkte ab um den
Betrag des Wohnungsgeldzuschusses gekürzt.
§ 5. Beamte, welche mehrere Aemter bekleiden, erhalten den Wohnungsgeld-
zuschuß nur einmal und zwar für dasjenige Amt, welches auf den höchsten Satz An-
spruch gibt.
p § 6. Bei der Feststellung der AUmzugskostenvergütungen (§F 4 des Allerhöchsten
Erlasses vom 26. März 1855, G. S. S. 190) bleibt der Wohnungsgeldzuschuß außer
Ansatz.)
Bei Bemessung der Pension (§ 10 des Gesetzes, betreffend die Pensionierung
der unmittelbaren Staatsbeamten 2c., vom 27. März 1872, G. S. S. 268) wird der
Durchschnittssatz des Wohnungsgeldzuschusses für die Servisklassen I bis V in An-
rechnung gebracht.) Dieser Satz gilt auch für diejenigen Beamten, welche eine Oiensl-
wohnung beziehungsweise eine Mietsentschädigung erhalten. Im übrigen gilt der
Wohnungsgeldzuschuß in allen Beziehungen mit der im § 3 Absatz 2 bestimmten Maß-
gabe als ein Teil der Besoldung.
§ 7. Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die gesandtschaftlichen Beamten,
sowie auf Beamte in Dienststellungen, wie sie im § 5 des allegierten Gesetzes vom
27. März 1872 bezeichnet sind.
rkundlich pp.
2. Gesetz vom 26. Mai 1909 (G. S. S. 91) zur Abänderung des Gesetzes, be-
treffend die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen an die unmittelbaren Staats-
beamten vom 12. Mai 1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw., verordnen, mit
Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt:
Artikel I.
Das Gesetz, betreffend die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen an die
ummittbaren Staaksbeamten, vom 12. Mai 1873 (G. S. S. 209) wird abgeändert,
wie folgt:
1. An die Stelle des im § 1 des Gesetzes erwähnten, dem Gesetze beigefügten
Tarifs tritt der diesem Gesetze beiliegende Tarif.
2. Im § 2 Abs. 4 wird das Wort „jeweilig“" durch „zur Zeit" ersetzt.
An die Stelle von Abs. 5 tritt folgende Bestimmung: Welcher Servi klasse
ein in dieser Klasseneinteilung nicht enthaltener Ort, an dem preußische
Beamte ihren dienstlichen Wohnsitz haben, zuzuweisen ist, wird durch den
Ressortminister im Einvernehmen mit dem Finanzminister bestimmt. Das
Staatsministerium ist ermächtigt, bei hervortretendem Bedürfnis in besonderen
Ausnahmefällen die Einreihung einzelner Orte oder Ortsteile in eine andere
Servi sklasse anzuordnen.
3. Im 86 Abs. 2werden die Worte, der Durchschnittssatz des Wohnungsgeldzuschusses
für die Servisklassen I bis V“ durch die Worte „der pensionsfähige Durch-
schnittssatz des Wohnungsgeldzuschusses für sämtliche Servisklassen, wie er im
Tarif angegeben ist“ ersetzt.
wohn
Artikel II.
Das Gesetz vom 15. April 1903 (Gesetzsamml. S. 121) zur Abänderung des
Gesetzes, betreffend die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen an die unmittelbaren
Hlnatsbeamten, vom 12. Mai 1873 (Gesetzsamml. S. 209) und das Gesetz vom 4. April
06 (Gesetzsamml. S. 115) zur Abänderung des Gesetzes, betreffend die Gewährung
von Wohnungsgeldzuschüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten vom 12. Mai 1873
(Gesetzsamml. S. 209) werden aufgehoben.
—
—.
7. Abs. 1 ist seit Erlaß des Umzugskostenges. vom 24. Febr. 1877 ohne Bedeutung.
) Jest der Durchschnittssatz des W.Z. für alle Servisklassen.