Full text: Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

Abschnitt V. Besoldungsordnung 2c. 53 
Abschnitt V. 
Besoldungsordnung, Gehaltsvorschriften und Bestimmungen über 
die Anrechnung von Militärdienstzeit auf das Besoldungsdienst- 
alter. 
I. Besoldungsordnung. 
4) Auszug aus dem Gesetze, betreffend die Bereitstellung von Mitteln zu Dienst- 
einkommensverbesserungen, vom 26. Mai 1909 (G. S. S. 85). 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von reußen usw., verordnen, mit 
Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:- 
& 1. Die anliegenden Vorschriften 
1. wegen Aenderung des Gesetzes, betreffend die Gewährung von Wohnungsgeld- 
zuschüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten, vom 12. Mai 1873 (Gesetz- 
sammlung S. 209), 
p eines Gesetzes über das Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den 
öffentlichen Volksschulen, 
eines Gesetzes, betreffend die Hfarrbesoldung, das Ruhegehaltswesen und die 
Hinterbliebenenfürsorge für die Geistlichen der evangelischen Landeskirchen, 
eines Gesetzes, betreffend das Diensteinkommen der katholischen Ofarrer, 
eines Gesetzes, betreffend die Abänderung des Einkommensteuergesetzes vom 
19. Juni 1906 (Gesetzsamml. S. 260) und des Ergänzungssteuergesetzes vom 
14. Juli 1893 (Gesetzsamml. S. 134), 
treten einheitlich zugleich mit diesem Gesetze mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
§ 2. Die Gewährung der Diensteinkünfte, ausschließlich der Wohnungsgeldzuschüsse, 
erfolgt auf Grund der anliegenden Besoldungsordnung an die in dieser aufgeführten 
Beamten. — Die Bezüge für Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, soweit nicht die 
Besoldungsordnung hierüber Bestimmungen enthält, bleiben von vorstehender Vorschrift 
unberührt. — Abänderungen der Besoldungsordnung können insoweit durch den Staats- 
haushaltsetat erfolgen, als sie durch Aenderungen in der Organisation des Staatsdienstes, 
insbesondere durch Einrichtung neuer, in der Besoldungsordnung nicht aufgeführter Be- 
amtenklassen erforderlich werden, auch kann, soweit in der Besoldungsordnung Zulagen 
für eine ziffernmäßig bestimmte Zahl von Beamten vorgesehen sind, diese Zahl durch 
den Staatshaushaltsetat geändert werden. In gleicher Weise kann die Bewilligung von 
Zulagen für einzelne Beamte erfolgen. 
8§3. Den im § 1 Nr. 1 und im § 2 Abs. 1 enthaltenen Vorschriften über 
Diensteinkommensverbesserungen der Beamten wird rückwirkende Kraft vom 1. April 1908 
ab beigelegt. Dies gilt auch zugunsten der seit dem Beginne des Etatsjahres 1908 aus. 
dem Dienste geschiedenen Beamten mit der Wirkung, daß auch die Pensionen der nach 
dem 1. April 1908 in den Ruhestand getretenen Beamten und die Versorgungsansprüche 
der Hinkerbliebenen der seit dem 1. April 1908 verstorbenen Beamten anderweitig fest- 
gesetzt werden. — Die Vorschrift des Abs. 1 findet auf die unter § 7 Nr. 1b bis f 
dieses Gesetzes vorgesehenen Diensteinkommensverbesserungen und Fondserhöhungen ent- 
sprechende Anwendung. 
§44. An die Stelle der Abs. 2 und 3 des § 8 des Gesetzes vom 20. Mai 1882, 
berrefend die Fürsorge für die Witwen und Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten 
E esetzsamml. S. 298), in der Fassung der Gesetze vom 1. Juni 1897 (Gesetzsamml. 
S-169) und 27. Mai 1907 (Gesetzsamml. S. 99), tritt mit rückwirkender Kraft vom 
. April 1908 ab folgende WVorschrift: 
Das Witwengeld soll jedoch vorbehaltlich der in § 10 verordneten Beschränkung 
indestens dreihundert Mark und höchstens fünftausend Mark betragen. 
— 
Die auf die Ri - - - . . «. 
Undkmcknchtigtgeblieben låhttesegäzuglkchen Bestimmungen (Richterbesoldungsgesetz vom 29. Mai 1907 2c.) sind in d. W. 
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