Full text: Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

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14— 
V 
5. 
Abschnitt V. Besoldungsordnung 2c. 
Klasse 20. 
2000 — 2400 — 2800 — 3200 — 3600 — 3900 — 4200 M. 
Zollsekretäre und Oberzolleinnehmer. 
Oberlehrerinnen bei der Elisabethschule in Berlin, bei dem Lehrerinnenseminar und 
der Augustaschule in Berlin sowie bei den übrigen Lehrerinnenseminaren. 
Klasse 21. 
1800 — 2100 — 2500 — 2900 — 3300 — 3600 — 3900 — 4200 — 4500 M. 
Faktoren und Schichtmeister bei der Berg-, Hütten= und Salinenverwaltung. 
(Außerdem nichtpensionsfähige Stellenzulagen von je 300 M. für 37 Rendanten 
bei den Staatswerken und 2 Rendanten bei den Gemeinschaftswerken. 
Ferner 300 M. nichtpensionsfähige Stellenzulage für 1 mit der Wahrnehmung 
von Dirigentengeschäften beauftragten Schichtmeister bei den Salzwerken.) 
Hafenpolizeisekretäre. 
(3 Stellen sind beim Freiwerden in Bureauassistentenstellen mit 1650 M., steigend 
auf 3300 M., umzuwandeln — vergl. Klasse 13a —.) 
Vorsteher beim Einziehungsamt, Oberbuchhalter und Gerichtsvollzieherinspektor beim 
Amtsgerichte Berlin-Mitte, Rechnungsrevisoren, Rendanten, Zwangsverwaltungs- 
inspektor, Gerichtsschreiber und Sekretäre bei den Landgerichten und Amtsgerichten 
bezw. Staatsanwaltschaften. 
(Außerdem: 
a) pensionsfähige Gehaltszulagen von je 300 M. für 99 Rechnungsrevisoren 
109 Rendanten im Hauptamt und den Zwangsverwaltungsinspektor; " 
b) desgleichen von je 500 M. für den Vorsteher beim Einziehungsamte, für den 
Oberbuchhalter und den Gerichtsvollzieherinspektor beim Amtsgerichte Berlin- 
Mitte sowie leinschließlich je 200 M. künftig wegfallend] für 2 Rendanten bei 
den Amtsgerichten in Breslau und Cöln; 
) die vor dem Tage der Verkündung des Gesetzes bewilligten besonderen Ge- 
haltszulagen der in einzelnen Bezirken als Dolmetscher beschäftigten Beamten 
bis zum Höchstbetrage von 300 M.; 
d) nichtpensionsfähige Stellenzulagen von je 300 M. für 2 mit der Rechnungs- 
revision beim Amtsgerichte Berlin-Mitte beauftragte Gerichtsschreiber; 
e) nichtpensionsfähige Stellenzulagen von je 150 M. für Gerichtsschreiber, welche 
bei Kassen am Sitze der Landgerichte sowie der Amtsgerichte mit 3 oder mehr 
Richtern die Rendantengeschäfte versehen, für die Hauptkassenkontrolleure bei 
den Gerichtskassen in Breslau und Cöln sowie für die Einnehmer bei den 
Gerichtskassen Berlin-Mitte, in Breslau und Cöln. 
Die vor dem Tage der Verkündung des Gesetzes verliehenen pensionsfähigen 
Gehaltszulagen zu a, welche sich auf 600 M. beliefen, werden höchstens um diejenigen 
Beträge herabgesetzt, welche infolge der Gehaltserhöhung gegen die bisherigen Ge- 
haltssätze mehr zu zahlen sind. # 
18 Kalkulatoren beziehen Gebühren aus Kap. 80 Tit. 2 des Etats der Justiz-- 
verwaltung mit der Maßgabe, daß der pensionsfähige Höchstbesoldungsbetrag 
4500 M. nicht übersteigt. Als Besoldung im Sinne der Bestimmungen über die 
Gnadenbezüge gilt bei den etatmäßigen Kalkulatoren der Durchschnitt der Rechnungs- 
gebühren, die der Beamte in den letzten 3 Etatsjahren vor seinem Ableben bezogen 
hat, bis zum pensionsfähigen Höchstbetrage. " 
Für die in einzelnen Bezirken als Dolmetscher beschäftigten Beamten sind die 
pensionsfähigen besonderen Gehaltszulagen, soweit sie vor dem Tage der Verkündung 
des Gesetzes verliehen sind, auf die Hälfte, jedoch höchstens um diejenigen Beträge 
herabzusetzen, welche infolge der Gehaltserhöhung gegen die bisherigen Gehalts- 
sätze mehr zu zahlen sind. Vom Tage der Verkündung des Gesetzes ab sind Gehalts- 
zulagen nicht mehr neu zu bewilligen; an deren Stelle treten nichtpensionsfähige 
Stellenzulagen bis zur Höhe von 300 M. 
Der pensionsfähige Höchstbetrag für die Dolmetscher zuzüglich des Gehalts be- 
trägt 4800 M.) 
Polizeisekretäre bei den Polizeiverwaltungen in den Provinzen (ausschließlich des 
Landespolizeibezirkes Berlin). 
(Außerdem je 300 M. nichtpensionsfähige Stellenzulage für die als Rendanten 
beschäftigten Sekretäre. 4 
Ein Drittel der Sekretärstellen ist in Polizeibureauassistentenstellen mit 1650 M., 
steigend auf 3300 M. — vergl. Klasse 13a —, umzuwandeln, nachdem die vor dem 
Tage der Verkündung des Gesetzes angenommenen Anwärter, welche die vol- 
geschriebene Sekretärprüfung bestehen, angestellt sein werden.) 
Roßärzte bei der Gestütverwaltung.
	        
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