4 Abschnitt I. Anstellung 2c.
gebracht, daß diese Pflicht aus den Augen gesetzt, über dergleichen Gegenstände, ohne amt-
liche Beranlassung, mündliche und schriftliche Mirteilungen gemacht und solche selbst zur
Publizität gebracht worden. Eine solche Verletzung der gesetzlichen Vorschriften ist nicht
länger zu dulden; das Staatsministerium hat daher diese Mißbräuche abzustellen und zu
veranlassen, daß die Departements-Chefs nicht nur ihren untergeordneten Behörden und
Beamten die im Interesse des Dienstes unerläßliche Verschwiegenheit wiederholend und
ernstlich einschärfen, sondern auch die geeigneten Anordnungen treffen, um die genaue Be-
obachtung derselben zu sichern und die Propalation amtlicher Verhandlungen zu verhindern.
Die Departementschefs haben auf die Befolgung dieser für die Beamten aller Kategorien
geltenden Vorschrift mit Ernst und Sorgfalt zu halten, die Beamten, welche dieselbe ver-
letzen, unnachsichtlich zur Verantwortung und Bestrafung zu ziehen und Mir anzuzeigen,
damit sie, dem Befinden nach, neben der verwirkten Strafe, ohne Hension aus dem Dienste
entfernt werden. Ich beauftrage das Staatsministerium, die gegenwärtige Order durch die
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntnis zu bringen.
4. Maßnahmen gegen das Schuldenmachen der Beamten.
Rundverfügung der Min. der Finanzen u. des Innern vom 16. Dezember 1842
(M. Bl. f. d. i. V. 1843 S. 2, Z. Bl. d. Abg. V. 1843 S. 86).5)
Des Königs Mojestät haben bei einer vor einiger Zeit vorgekommenen Veranlassung
zu befehlen geruht, daß dem höchst nachteiligen Schuldenmachen der Beamten fortwährend
möglichst entgegengewirkt werden soll. — Der Königl. Regierung empfehlen wir daher,
Sich dies angelegen sein zu lassen und bemerken zu dem Ende, daß es zur Erreichung des
Zweckes besonders auch nötig ist, die Anstellung von Personen zu vermeiden, die schon mit
bedeutenden Schulden belastet sind. — Der Herr Kriegsminister hat deshalb unterm 5. v. M.
die Militärbehörden angewiesen, den Zivilbehörden über das Schuldenwesen der zum
Zivildienst geeigneten Militärs die nötigen Notizen mitzuteilen und Individuen, welche
durch unregelmäßigen Lebenswandel in Schulden geraten sind, den Zivilbehörden gar nicht
zur Anstellung vorzuschlagen oder zu empfehlen. Da aber von dem Zeitpunkt der Ueber-
weisung und Notierung an bis zu dem der Anstellung in der Regel eine geraume Zeit
vergeht, so muß bei der Berufung von Anwärtern des stehenden Heeres deren Annahme
zum Probedienst mit an die Bedingung geknüpft werden, daß sie auch jetzt keine bedeutenden
Schulden haben. — Bei der Anstellung solcher Anwärter aber, die aus dem stehenden
Hcere geschieden sind oder nicht in demselben gedient haben, wird man sich, wenn darüber,
ob sie verschuldet sind, auf anderem Wege sichere Nachricht nicht zu erreichen ist, darauf
beschränken müssen, von ihnen hierüber eine pflichtmäßige Erklärung schon bei der
Prüfung') zu verlangen und, wenn diese befriedigend ausfällt, ihnen bemerklich zu machen,
daß sie auf künftige Anstellung nicht zu rechnen haben, sofern sie bis dahin erhebliche
Schulden machen sollten. Es gilt dies ganz besonders auch von den Supernumerarien
und von den mit Anstellungsansprüchen versehenen Offizieren, welche letztere sich über-
haupt, wie hier beiläufig bemerkt wird, vor oder bei der Prüfung über ihr Wohlverhalten
im Militär durch Zeugnisse ihrer Vorgesetzten ausweisen müssen, bevor sie aufgezeichnet
werden können. — Alle bedeutend verschuldeten Anwärter sind zurückzuweisen. Die An-
stellung derjenigen dagegen, welche nur geringe Schulden haben, läßt sich nicht umgehen;
sie sind jedoch vor der Anstellung zu vernehmen, wie sie dieselben zu berichtigen ge-
denken, und es ist dahin zu sehen, daß sie dem gegebenen Versprechen nachkommen. —
Sodann muß auch dem Schuldenmachen der Beamten überall durch Ermahnung zu
einer sparsamen, dem Einkommen entsprechenden Lebensweise und durch sonstige an-
gemessene Vorhaltungen entgegengewirkt, und dergleichen Ermahnungen und Warnungen
müssen vorzüglich den neu Angestellten bei Gelegenheit ihrer Dienstein führung erteilt
und wenn sich ergeben sollte, daß solche nicht beherzigt worden, wiederholt werden. Gegen
unverbesserliche und leichtsinnige Schuldenmacher ist nach der ganzen Strenge des Gesetzes
ernstlich einzuschreiten und ihre Entfernung aus dem Dienst einzuleiten. — Da aber
besondere Unglücksfälle und andere ungewöhnliche Ereignisse Ausgaben mit sich führen
können, zu deren Bestreitung Beamte entweder augenblicklich oder überhaupt nicht imstande
sind, so ist denselben, wie auch seither zum Teil geschehen, mit Unterstützungen aus den
dazu etatsmäßig ausgesetzten Fonds, oder nach Umständen auch mit mäßigen Vorschüssen,
welche aber in der Regel in Jahresfrist aus der Besoldung wieder eingezogen werden
müssen, zu Hilfe zu kommen. — Hiernach hat die Königl. Regierung zu verfahren und dem
Schuldenmachen der Beamten auf alle Weise entgegenzuwirken.
*) Von einem wörtl. Abdruck des Allerh. Erl. v. 24. Dezbr. 1836 (Wiese-Kübler II. S. 338) ist abgesehen. In
diesem Erlasse ist festgesetzt, daß jeder Staatsbeamte, der sich des Lasters der Trunkenheit schuldig macht, im Wege
der Disziplinaruntersuchung ohne Pension seines Dienstes entlassen werden soll, wenn ein Vorgesetzter und seine Mit-
arbeiter auf ihren Amtseid versichern, daß er sich zu wiederholten Malen betrunken im Dienste habe betreten lassen,
sowie auch, wenn durch die Aussage des Vorzesetzten auf seine Amtspflicht oder durch die eidliche Versicherung zweier
unverwerflicher Zeugen dargetan wird, daß der Beamte zu wiederholten Malen auf der Straße oder an einem öffentlichen
Orte im Zustand der Trunkenheit gesehen worden ist.
**) In andern Fällen wird diese Erklärung vor der Vornahme der Vereidigung des Betreffenden verlangt.