Abschnitt I. Anstellung 2c. 5
5. Allgemeine Rechte und Pflichten der Staatsbeamten.
Auszug aus dem Allgem. Landrecht.
Teil II. Titel KX.
Von den Rechten und Pflichten der Diener des Staats.
§ 70. Es soll Riemandem ein Amt aufgetragen werden, der sich dazu nicht hin-
länglich qualifiziert und Proben seiner Geschicklichkeit abgelegt hat.
§ 71. Wem die Besetzung der verschiedenen Arten von Zivilbedienungen) zukomme,
wer zu dergleichen Bedienungen gelangen könne, und was für Vorbereitungen und
rüfungen dazu hervorgehen müssen, ist nach Verschiedenheit der Fächer und Stufen
solcher Bedienungen, durch spezielle Gesetze und Instruktionen bestimmt.
5 84. Titel und Nang, welche mit einem Amt verbunden sind, werden, nebst
den davon abhängenden Vorrechten, schon durch die darüber ausgefertigte Bestallung
verliehen.“)
§ 85. Die Rechte und Dflichten der Zivilbedienten, in Beziehung auf das ihnen
anvertraute Amt, werden durch die darüber ergangenen besonderen Gesetze, und durch
ihre Amtsinstruktionen bestimmt.
5 87. Was ein Beamter vermöge seines Amtes und nach den WVorschriften des-
selben unternimmt, kann gegen ihn als eine Privatbeleidigung nicht gerügt werden.
§ 88. Wer ein Amt übernimmt, muß auf die pflichtmäßige Führung desselben
die genaueste Aufmerksamkeit wenden.
§ 89. Zedes dabei begangene Versehen, welches bei gehöriger Aufmerksamkeit,
und nach den Kenntnissen, die bei der Verwaltung des Amtes erfordert werden, hätte
vermieden werden können und sollen, muß er vertreten.)
§ 90. Vorgesetzte, welche durch vorschriftsmäßige Aufmerksamkeit die Amts-
vergehungen ihrer Intergebenen hätten hindern können, sind für den aus Vernachlässigung
dessen entstehenden Schaden, sowohl dem Staate, als einzelnen Privatpersonen, welche
darunter leiden, verhaftet.
§ 91. Doch findet in beiden Fällen (§8§ 89, 90) die Vertretung nur alsdann state
wenn kein anderes gesetzmäßiges Mittel, wodurch den nachteiligen Folgen eines solchen
Versehens abgeholfen werden könnte, mehr übrig ist.
§ 92. Kein Beamter darf den zur Ausübung seines Amtes ihm angewiesenen
Wohnort ohne Vorwissen und Genehmigung seiner Vorgesetzten verlassen.
§ 93. Inwiefern, zu bloßen Reisen und Entfernungen auf eine Zeitlang die
Erlaubnis der unmittelbaren oder höheren Vorgesetzten ersorderlich sei, ist nach den einer
jeden Klasse von Beamten vorgeschriebenen besonderen Gesetzen und Amtsinstruktionen
zu bestimmen.—) · .
§ 94. Bei derjenigen Instanz, von welcher die Besetzung eines Amtes abhängt,
muß auch die Entlassung davon gesucht werden.
§ 95. Die Entlassung soll nur alsdann, wenn daraus ein erbeblicher Nachteil für
das gemeine Beste zu besorgen ist, versagt werden.
§ 96. Einem Beamten, dem aus diesem Grunde die Entlassung versagt wird,
steht dagegen die Berufung auf die unmittelbare landesherrliche Entscheidung offen.
§ 97. In keinem Falle aber darf der abgehende Beamte seinen osten eher
verlassen, als bis wegen Wiederbesetzung oder einstweiliger Verwaltung desselben Ver-
fügung getroffen ist.
38§ 98. Kein Vorgesetzter oder Departementschef kann einen Zivilbedienten wider
seinen Willen einseitig entsetzen oder verabschieden.
*) Zivilbeamtenstellen.
Die höchste Klasse der Staatsbeamten bilden die Staatsminister und diejenigen Personen, welchen vom
Könige das Prädikat „Exzellenz“ beigelegt ist. Für das Rangverhältnis der darauffolgenden Beamten ist die „Ver-
ordnung wegen der den Zivilbeamten beizulegenden Amtstitel und der Rangordnung der verschiedenen Klassen der-
selben vom 7. Februar 1817 (G. S. G. 61 nebst zahlreichen Ergänzungen maßgebend.
5Vergl. hinsichtlich der Defekte die Verordn. über die Festsetzung und den Ersatz der bei Kassen und anderen
Verwaltungen vorkommenden Defekte vom 24. Januar 1844 (G. S. S. 32).
) Siehe weiter den in Abschn. XII abgedr. Allerh. Erlaß vom 15. Juni 1863 (M. Bl. f. d. i. V. E. 137).