Full text: Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

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Abschnitt V. Besoldungsordnung 2c. 
2. medizinische Praxis oder eine sonstige praktische Erwerbstätigkeit treiben 
von denen nach Lage der Verhältnisse anzunehmen ist, daß sie dies tun werde 
3. ein Extragehalt bei der hiesigen Akademie der Wissenschaften oder der Göttir 1. 
Gesellschaft der Wissenschaften beziehen; iger 
4. mit ihrem Einverständnis vom Halten der Vorlesungen entbunden sind, od 
bei denen nach Entscheidung des Unterrichtsministers die Voraussetzungen v n 
liegen, unter denen nichtrichterliche Beamte in den Ruhestand versetzt werde 
önnen. 
Außerdem erhalten die etatmäßigen außerordentlichen Professoren zur Er 
ode 
der mit ihrer Universitätsstellung zusammenhängenden Nebenbezüge auf denung 
von 1200 M. Zuschüsse aus dem Fonds Kap. 119 Tit. 12b („Jährliche Zuschüsse 9 
etatsmäßige Professoren mit geringfügigen Nebenbezügen") des Etats des Ministe 
riums der geistlichen usw. Angelegenheiten. e— 
Diesen Professoren und Beamten fließen ferner vom 1. April 1909 ab die fü 
ihre Vorlesungen eingehenden Honorare bis zu 3000 M. ganz, von 3000 bis 4000 Mr 
zu 75%, von dem darüber hinausgehenden Betrage zur Hälfte zu. « 
Den vor dem Tage der Verkündung des Gesetzes angestellten Professoren und 
Beamten bei der Universität Berlin fließen diese Honorare bis zu 4500 M. gan 
von dem darüber hinausgehenden Betrage zur Hälfte zu. 
Diese Ordnung der Dienstbezüge findet keine Anwendung auf diejenigen 
Professoren, welche sich im Jahre 1897 dem Honorarabzugsverfahren nicht unter- 
worfen haben.) 
2400 — 4800, im Durchschnitt 3600 M. 
Direktorialassistenten bei den Kunstmuseen und dem Kunstgewerbemuseum in Berlin. 
(Außerdem für 1 Direktorialassistenten im Orient 3600 M. persönliche nicht- 
pensionsfähige Zulage.) « 
.3750M.imDnrchschnitt. 
Abteilungsleiter beim Institute für Infektionskrankheiten in Berlin. 
3800 M. im Durchschnitt. 
Professoren bei den Technischen Hochschulen in Hannover, Aachen und Danzig — 
vergl. auch Nr. 174 dieses Abschnitts und Klasse 55 Nr. 14e —. 
(Die Dozenten bei den Technischen Hochschulen erhalten die für ihre Vorlesungen 
und praktischen Uebungen eingehenden Gesamthonorare bis zu 1500 M. ganz und 
von, darüber hinausgehenden Betrag ¼ bis zum Gesamtjahresbetrage von 
O . 
2500 — 5500, im Durchschnitt 4000 M., in Abstufungen von 2500, 3000, 3500, 4000, 
4500, 5000 und 5500 M. 
Kanzleivorstände bei den Gesandtschaften in Hamburg und München (persönliches 
pensionsberechtigtes Gehalt). 
(Die Besoldung beträgt je 5700 M. Wegen des vollen pensionsfähigen Dienst- 
einkommens vergl. Schlußbemerkung 7.) 
4100 M. im Durchschnitt. 
seroofefloren bei der Technischen Hochschule iu Berlin — vergl. Nr. 19c dieses Ab- 
nitts —. 
(Die Dozenten bei der Technischen Hochschule erhalten die für ihre Vorlesungen 
und praktischen Uebungen eingehenden Gesamthonorare bis zu 1500 M. ganz und 
von *im darüber hinausgehenden Betrag ¼ bis zum Gesamtjahresbetrage von 
3300 — 5700 M. (13 Stellen mit je 3300 M., 14 Stellen mit je 4500 M., 13 Stellen 
mit je 5000 M. und 20 Stellen mit je 5700 M.) 
Adjutanten und Distriktsoffiziere der Landgendarmerie. 
2400 — 6000, im Durchschnitt 4500 M. 
a) Drdentliche Lehrer bei der Akademischen Hochschule für die bildenden Künste in 
erlin. 
b) Volbeschäftigte ordentliche Lehrer bei der Akademischen Hochschule für Musik in 
erlin. „ 
(Außerdem für 2 Lehrer als Vorsteher der Abteilungen für Komposition und für 
Klavier und Orgel je 1000 M. und für 2 Lehrer — künftig wegfallend — je 2000 M. 
pensionsfähige ulage.) 6 
c) Ordentliche Lehrer bei den Kunstakademien in Königsberg i. Pr. und Cassel. 
d) Ordentliche Lehrer bei der Kunstakademie in Düsseldorf, davon einer zugleich 
Sekretär, einer Konservator der Kunstsammlungen und Bibliothekar. N 
(Außerdem künftig wegfallend für 1 Lehrer 300 M. und für 1 Lehrer 100 2. 
pensionsfähig.)
	        
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