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Abschnitt V. Besoldungsordnung 2c.
(Die Professoren erhalten die für ihre Vorlesungen eingehenden Unterrichts-
gebühren [Kollegiengelder! bis zu 1500 M. ganz und von dem darüber hinaus-
gehenden Betrag ¼ bis zum Gesamtjahresbetrage von 4500 M.
Der Rektor der Landwirtschaftlichen Hochschule in Berlin hat außerdem Anteil
an den Einschreibegebühren.)
b) Ordentliche Professoren bei der Universität Berlin.
(Die vorstehend aufgeführten etatmäßigen ordentlichen Professoren erhalten aus
dem Besoldungsfonds und den sonst zur Verfügung stehenden Fonds Mindest-
gehälter nach folgender Gehaltsordnung:
nach 4 8 12 16 20 24 Jahren
4800 M. 5200 M. 5600 M. 6000 M. 6400 M. 6800 M. 7200 M.
Von der Gewährung von Alterszulagen sind diejenigen Professoren ausgenommen,
welche
1. außer oder neben der ihnen übertragenen Professur ein mit Pensionsberechtigung
verbundenes anderweitiges öffentliches Amt bekleiden oder ein solches bekleidet
haben und Pension oder Wartegeld beziehen;
2. medizinische Praxis oder eine sonstige praktische Erwerbstätigkeit treiben, oder
von denen nach Lage der Verhältnisse anzunehmen ist, daß sie dies tun werden;
3. ein Extragehalt bei der hiesigen Akademie der Wissenschaften oder der Göttinger
Gesellschaft der Wissenschaften beziehen;
4. mit ihrem Einverständnis vom Halten der Vorlesungen entbunden sind, oder bei
denen nach Entscheidung des Unterrichtsministers die Voraussetzungen vorliegen,
unter denen nichtrichterliche Beamte in den Ruhestand versetzt werden können.
Außerdem erhalten die etatmäßigen Professoren zur Ergänzung der mit ihrer
Universitätsstellung zusammenhängenden Nebenzüge auf den Betrag von 1200 M.
Zuschüsse aus dem Fonds Kap. 119 Tit. 12b („Jährliche Zuschüsse an etatmäßige
Professoren mit geringfügigen Nebenbezügen“,) des Etats des Ministeriums der geist-
lichen usw. Angelegenheiten.
Diesen Professoren fließen ferner vom 1. April 1909 ab die für ihre Vorlesungen
eingehenden Honorare bis 3000 M. ganz, von 3000 M. bis 4000 M. zu 75%, von
dem darüber hinausgehenden Betrage zur Hälfte zu.
Denu vor dem Tage der Verkündung des Gesetzes angestellten Professoren fließen
Sälf Honorare bis zu 4500 M. ganz, von dem darüber hinausgehenden Betrage zur
Hälfte zu.
Diese Ordnung der Dienstbezüge findet keine Anwendung auf diejenigen Professoren,
welche sich im Jahre 1897 dem Honorarabzugsverfahren nicht unterworfen haben.)
c) Professoren bei der Technischen Hochschule in Berlin — vergl. auch Nr. 12 dieses
nitts. —
(Der etatmäßige Professor für mechanische Technologie bezieht außerdem 1500 M.
Remuneration für Wahrnehmung der Geschäfte des Vorstehers der Abteilung für
Metallographie und Metallurgie des Materialprüfungsamts in Dahlem.
Für den Rektor ferner 4000 M. nichtpensionsfähige Funktionszulage.
Die Dozenten bei der Technischen Hochschule erhalten die für ihre Vorlesungen
und praktischen Uebungen eingehenden Gesamthonorare bis zu 1500 M. ganz und
von. ii darüber hinausgehenden Betrag ¼ bis zum Gesamtjahresbetrage von
6 .
höchstens 7000, im Durchschnitt 6500 M. rDQ2 »
Ordentliche Lehrer bei der Kunstakademie in Düsseldorf, soweit sie nicht ein Gehalt
von 2400 bis 5400, im Durchschnitt 4000 M. beziehen.
tlaluferdem 1 Lehrer für die Führung der Direktionsgeschäfte 4000 M. Remnne-
ration.
6000 — 8000, im Durchschnitt 7000 M.
Brigadiers der Landgendarmerie.
höchstens 8000, im Durchschnitt 7200 M.
Lehrer bei der Akademie in Posen.
bis 9000, im Durchschnitt 7850 M.
a) Abteilungsoirektoren bei den Kunstmuseen in Berlin. » · ».»
(Außerdem für 1 Abteilungsdirektor im Orient 5100 M. nichtpensionsfähige
persönliche Zulage.) *#½. "„ 6Dr
b) Direktoren der Sammlungen, der Unterrichtsanstalt und der Bibliothek beim Kunst-
gewerbemuseum in Berlin. 4#n
(Außerdem für den Direktor der Sammlungen künftig wegfallend 2000 M. persön
liche pensionsfähige Zulage und für 1 Direktor 1000 M. Remuneration für Führung
der allgemeinen Verwaltungsgeschäfte.)
0c) Direktor der Nationalgalerie in Berlin.