Abschnitt V. Besoldungsordnung 2c. 95
7000 — 8500 — 10000 — 11500 M.
Direkti italied als Vertreter des Präsidenten.
Direktionsi vor dem Tage der Verkündung des Gesetzes angestellte Stelleninhaber
bezieht ein Anfangsgehalt von 7500 M.)
14000 — 15500 — 17000 M.
Prasident unzerde m 2000 M. nichtpensionsfähige Stellenzulage.)
(Die bisherigen nichtpensionsfähigen Remunerationen von je 1000 M. für die
3 Direktionsmitglieder und von 500 M. für 1 Bankinspektor als genossenschafts-
technischen Hilfsarbeiter sind im Etat als künftig wegfallend zu bezeichnen und in
Höhe derjenigen Beträge in Wegfall zu bringen, welche infolge der Gehaltserhöhung
gegen die bisherigen Gehaltssätze mehr zu zahlen sind.)
Bemerkungen.
1. Die in der Provinz Posen und in den gemischtsprachigen Teilen der Provinz
Westpreußen angestellten mittleren, Kanzlei= und Unterbeamten beziehen widerrufliche
nichtpenstonsfähige Gehaltszulagen in Höhe von 10% des etatmäßigen Gehalts (aus-
schließlich Wohnungsgeldzuschußj.
2. Die in die vorstehende Besoldungsordnung nicht aufgenommenen, im Staats-
haushaltsetat als künftig wegfallend bezeichneten nichtpensionsfähigen Lokalzulagen, welche
Beamte in Berlin, Frankfurt a. M. und in einigen anderen Orten neben dem Gehalte
beziehen, kommen allgemein in Höhe derjenigen Beträge in Weflal, welche infolge der in
der vorstehenden Besoldungsordnung vorgesehenen Gehaltserhöhung gegen die bisherigen
Gehaltssätze mehr zu zahlen sind.
3. Die im Staatshaushaltsetat für 1908 vorgesehenen Stellenzulagen bleiben un-
beschadet der Vorschrift des § 4 des Gesetzes nur soweit bestehen, als sie in der vor-
stehenden Besoldungsordnung angeführt sind.
4. Folgende Fonds werden für die Etatsjahre 1908 und 1909 verstärkt bezw. neu
eingestellt:
a) Einstellung eines Fonds bei Kap. 69 des Etats der Handels= und Gewerbe-
verwaltung unter einem neu einzuschaltenden Tit. 13a.
„Heranziehung und Erhaltung ausgezeichneter Leiter und Lehrkräfte an
gewerblichen Unterrichtsanstalten“
in Höhe von 20000 M.;
b) Einstellung eines Fonds bei Kap. 107 des Etats der landwirtschaftlichen
Verwaltung unter dem neu einzuschaltenden Tit. Za.
„Heranziehung und Erhaltung ausgezeichneter Professoren an den Hoch-
schulen und Akademien im Bereiche des Ministeriums für Landwirtschaft,
Domänen und Forsten einschließlich der Direktoren der Gärtnerlehranstalten
Proskau und Geisenheim“
in Höhe von 40000 M.;
c) Erhöhung des Fonds Kap. 119 Tit. 13 des Etats des Ministeriums der
geistlichen usw. Angelegenheiten
„Besoldungszuschüsse für ordentliche und außerordentliche Professoren,
sowie Heranziehung und Erhaltung ausgezeichneter Dozenten an sämtlichen
Universitäten und dem Lceum Hosianum in Braunsberg“
von 175000 M. auf 465000 M.;
4) Einstellung eines Fonds bei Kap. 122 des Etats des Ministeriums der geist-
lichen usw. Angelegenheiten unter einem neu einzuschaltenden Tit. 43a
„Besoldungszuschüsse zum Zwecke der Heranziehung und Erhaltung aus-
gezeichneter Lehrkräfte an der Hochschule für die bildenden Künste, der Hoch-
schule für Musik, in den Stellen der Vorsteher der Meisterateliers an der
Akademie der Künste in Berlin, und der Vorsteher von Meisterschulen für
musikalische Komposition an derselben Akademie, sowie an der Unterrichts-
anstalt des Kunstgewerbemuseums und der Königlichen Kunstschule in Berlin
sowie an den Kunstakademien in Königsberg, Düsseldorf und Cassel und der
Kunst= und Kunstgewerbeschule in Breslau“
in Höhe von 40000 M.;
e) Erhöhung des Fonds Kap. 123 Tit. 6 des Etats des Ministeriums der geist-
lichen usw. Angelegenheiten
„„Besoldungszuschüsse zum Zwecke der Heranziehung und Erhaltung
tüchtiger Lehrkräfte an den Technischen Hochschulen“
von 110000 M. auf 190000 M.