128 Johann Georg von Lori.
S) Johann Georg von Lori.
Es wurde dieses bedeutenden Mannes schon weiter oben
gedacht; er verdient aber, daß hier seinem Andenken noch einige
Zeilen besonders gewidmet werden. Lori war im Jahre 1722
an dem Gründel, einem Weiler des Klosters Steingaden in der
Nähe von Hohenschwangau geboren, wuchs auf dem Lande im
elterlichen Hause empor, wurde aber bald von seinem Kloster
als ein sehr fähiger Knabe erkannt, in dasselbe aufgenommen
und unentgeldlich unterrichtet und erzogen. Aus dieser Kloster-
schule kam er zu den Jesuiten nach München, dann auf die
Universität nach Würzburg, wo der Professor Barthel die
herrlichen Anlagen des Jünglings entdeckte und ihn dem
Kanzler Ickstatt in Ingolstadt besonders empfahl. Der
Kanzler durchschaute schnell die Feuerscele des Jünglings, er-
nannte ihn zum Repetitor der Rechtswissenschaft und bewirkte
auch, daß Lori bald als öffentlicher Lehrer der Rechtswissen-
schaft in Ingolstadt ernannt wurde. Sein thätiger Geist er-
kannte, wie tief die Wissenschaft gesunken, wie sehr Bayerns
Jugend eines kräftigen Weckers bedürfe, der sie zum Selbst-
denken und Fortschreiten ermuthige, und er weckte daher mit
hinreißender Beredsamkeit den Geist der Jünglinge, lehrte sie
denken und führte sie in das Heiligthum der-Wissenschaft.
Schnell erschlossen sich ihm die Herzen; sein Name wurde
mit Verehrung genannt; sein Ansehen wuchs; allein er hatte
auch seine Feinde, die mit Eifersucht und Neid auf seine Wirk-
samkeit sahen und im Stillen thätig waren, dieselbe und ihn
selbst zu verdächtigen. Nun sollte er mit einem geringen Ge-
halte von der Hochschule entfernt werden; seine Freunde konnten
dies auch nicht verhindern, brachten es aber bei dem Kur-
fürsten dahin, daß er nach München berufen und zum Hofrath
ernannt wurde.
Er gab auch in München seinen Plan, die Wissenschaften
zu wecken und Bayern dadurch zu heben, nicht auf; ja er ver-
folgte denselben noch eifriger als früher; aber er wollte dies
nun unabhängig von der Schule mit Hülfe edler Männer thun;
er wollte nämlich eine gesetzmäßige Gesellschaft gelehrter und hell-