Heinrich IV., auch der Heilige genannt, Heinrich V. 29
Er hatte zwar mächtige Gegner; sie mußten ihn aber doch zu—
letzt anerkennen. Da nach einem alten Gesetz ein deutscher
König eigenes Land nicht behalten sollte, so legte er 1004 die
Würde als Herzog von Bayern nicder und gab dieses Land
dem Grafen von Luxemburg, Heinrich V., dem Bruder seiner
Gemahlin Kunigunde, zu Lehen. Bald aber entstanden
Zerwürfnisse zwischen dem neuen Herzog und dem König, die
im Jahre 1008 mit Absetzung des Herzogs endigten, worauf
der König die Verwaltung des Landes selbst wieder übernahm.
Eine Hauptursache dieser Zerwürfnisse war Folgendes: Die
Stadt Bamberg, welche seit dem Jahre 975 eines der beträcht-
lichsten Hausgüter des jedesmal regierenden bayerischen Her-
zogs ausmachte, hatte König Heinrich vor allen andern
Gütern liebgewonnen. Er erbauete da die prächtige Domkirche
und errichtete aus seinem schönen Besitzthum Bamberg ein Bis-
thum. Da sein Schwager, Herzog Heinrich V., sich gegen
diese Errichtung auflehnte, und seine Zustimmung förmlich
versagte, weil durch Verleihung dieses bedeutenden Besitzthums
dasselbe für den Staat auf ewig verloren gehe, so wurde beider
Sinn einander entfremdet. Dies zog andere Zerwürfnisse und
zuletzt die Absetzung Heinrichs V. nach sich.
König Heinrich war gegen die Kirche außerordentlich
freigebig. Als großer Freund der Klöster und der Geistlichkeit
verschenkte er ganze Güter an sie.
Im Jahre 1014 wurden Heinrich und seine Gemahlin
Kunigunda zur kaiserlichen Würde erhoben; Papst Bene-
dikt III. setzte in der Peterskirche zu Rom beiden eine Krone
auf das Haupt und nahm die Salbung vor. Als Sinnbild
der Weltherrschaft empfing Heinrich einen goldenen Apfel,
der von nun an zu den kaiserlichen Reichsinsignien gehörte.
Im Jahre 1017 geschah — jedenfalls durch Vermittlung
der Kaiserin — die Aussöhnung des Kaisers mit seinem Schwa-
ger, dem ehemaligen bayerischen Herzog Heinrich V. und die
Zurückgabe des Herzogthums an ihn, und seit dieser Zeit
blieben beide Freunde. Die Freude der Kaiserin hierüber war
unbegrenzt.