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6. Auch die für den Fall der Steuerhinterziehung oder vorgekommener Ordnungswidrigkeiten
eintretenden Strafen sind in analoger Weise wie dort geregelt.
Bei Unmöglichkeit der Ermittelung des defraudierten Betrages kann jedoch
die auszusprechende Geldstrafe bis auf 10 000 Mark ansteigen; ferner fällt, unbeschadet
der Verhängung einer Ordnungsstrafe, die Defraudationsstrafe dann fort, wenn es
trotz der bewußten Pflichtverletzung des Steuerschuldners zu einer richtigen Steuerveranlagung
gekommen ist 1).
s§ 82. Die Wandergewerbesteuer 2). Derselben unterliegen alle Personen, die
im Lande ein Gewerbe im Umherziehen betreiben, wozu nach der GewO. und
den bundesrätlichen Ausführungsbestimmungen ein Wandergewerbeschein erforderlich
ist. Die von dieser Steuer betroffenen Personen sind, soweit diese Steuer
reicht, von der Einkommens= und Vermögensbesteuerung befreit.
Die Festsetzung der Steuer erfolgt auf Grund einer vom Verpflichteten zu erstattenden
Anmeldung nach Maßgabe eines dem Gesetze beigegebenen besonderen
Tarifes jeweils für ein Kalenderjahr, bei Wanderlagern jedoch für je sieben
Tage 5).
Die Bezahlung der Steuer hat im Zweifelsfalle und zwar in dem ganzen
angesetzten Betrag vor Beginn des Betriebes zu geschehen; eine Rückerstattung
findet, wenn der Gewerbebetrieb nicht begonnen, oder wenn er früher eingestellt
ist, nur in Ausnahmefällen statt. Die Bescheinigung über die Entrichtung der
Steuer hat der Gewerbetreibende stets mit sich zu führen.
Als Wanderlager, deren Besteuerung je nach der Größe der Betriebsgemeinde
und nach dem Umfang des Betriebes verschieden abgestuft ist, die ferner mit jeder
Verkaufsstelle, auch wenn dieselbe innerhalb desgleichen Ortes gelegen ist, besonders
zur Steuer heranzuziehen sind, gelten auch die zum Feilbieten durch Auktionatoren
an deren Wohnort bestimmten Warenlager mit Ausnahme des Verkaufes
gebrauchter Gegenstände oder von Ausstellungsgegenständen auf genehmigten
öffentlichen Ausstellungen oder des Verkaufs gepfändeter Waren durch Gerichtsvollzieher
).
Gegen den Steueransatz ist die Beschwerde an die Steuerdirektion und unter
gewissen Voraussetzungen die Klage an den Verwer.Hof eröffnet 5).
Für die Hinterziehung der Steuer ist eine Defraudationsstrafe im doppelten
Betrage angedroht, daneben sind Ordnungsstrafen vorgesehen, auch ein Recht zur
Beschlagnahme der Waren. Die Verjährung tritt in drei Jahren ein. Neben dem
Schuldigen haftet auch der etwaige Auftraggeber, auf dessen Rechnung der Betrieb
geführt wird. Von den Erträgnissen der Steuer und von den vollzogenen Geldstrafen
fließen 30 Prozent in die Kasse desjenigen Kreisverbandes, innerhalb dessen die
1) 8 64 ff. des Ges., § 62 BV.
2) Ges. v. 8. Mai 1899 (G.u. BOl. S. 117), geändert durch Ges. v. 9. Aug. 1900 S. 877.
Vollz. VW O. des Min. d. Finanzen v. 12. Juni 1899 (S. 186), abgeändert 6. Okt. 1900 (S. 1028)
und 2. Okt. 1901 (S. 479). Der Betrag der Steuer ist (1908) auf 178 000 Mark veranschlagt.
3) Der Tarif unterscheidet, abgesehen von den Wanderlagern, zwischen dem Hausiergewerbe
und Handlungsreisenden einer= und den Lustbarkeiten usw. andererseits. Ueber die Anwendung
des Tarifs im einzelnen vgl. § 3 des Ges.
4) §5 8—10 des Ges.
5) Die Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung. §§ 11 des Ges.