Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

8  82  Die  Wandergewerbesteuer.  271

 

6.  Auch  die  für  den  Fall  der  Steuerhinterziehung  oder  vorgekommener  Ordnungswidrigkeiten
  eintretenden  Strafen  sind  in  analoger  Weise  wie  dort  geregelt.
  Bei  Unmöglichkeit  der  Ermittelung  des  defraudierten  Betrages  kann  jedoch
die  auszusprechende  Geldstrafe  bis  auf  10  000  Mark  ansteigen;  ferner  fällt,  unbeschadet
der  Verhängung  einer  Ordnungsstrafe,  die  Defraudationsstrafe  dann  fort,  wenn  es
trotz  der  bewußten  Pflichtverletzung  des  Steuerschuldners  zu  einer  richtigen  Steuerveranlagung
  gekommen  ist  1).

s§  82.  Die  Wandergewerbesteuer  2).  Derselben  unterliegen  alle  Personen,  die
im  Lande  ein  Gewerbe  im  Umherziehen  betreiben,  wozu  nach  der  GewO.  und
den  bundesrätlichen  Ausführungsbestimmungen  ein  Wandergewerbeschein  erforderlich
  ist.  Die  von  dieser  Steuer  betroffenen  Personen  sind,  soweit  diese  Steuer
reicht,  von  der  Einkommens=  und  Vermögensbesteuerung  befreit.

Die  Festsetzung  der  Steuer  erfolgt  auf  Grund  einer  vom  Verpflichteten  zu  erstattenden
  Anmeldung  nach  Maßgabe  eines  dem  Gesetze  beigegebenen  besonderen
Tarifes  jeweils  für  ein  Kalenderjahr,  bei  Wanderlagern  jedoch  für  je  sieben
Tage  5).

Die  Bezahlung  der  Steuer  hat  im  Zweifelsfalle  und  zwar  in  dem  ganzen
angesetzten  Betrag  vor  Beginn  des  Betriebes  zu  geschehen;  eine  Rückerstattung
findet,  wenn  der  Gewerbebetrieb  nicht  begonnen,  oder  wenn  er  früher  eingestellt
ist,  nur  in  Ausnahmefällen  statt.  Die  Bescheinigung  über  die  Entrichtung  der
Steuer  hat  der  Gewerbetreibende  stets  mit  sich  zu  führen.

Als  Wanderlager,  deren  Besteuerung  je  nach  der  Größe  der  Betriebsgemeinde
und  nach  dem  Umfang  des  Betriebes  verschieden  abgestuft  ist,  die  ferner  mit  jeder
Verkaufsstelle,  auch  wenn  dieselbe  innerhalb  desgleichen  Ortes  gelegen  ist,  besonders
  zur  Steuer  heranzuziehen  sind,  gelten  auch  die  zum  Feilbieten  durch  Auktionatoren
  an  deren  Wohnort  bestimmten  Warenlager  mit  Ausnahme  des  Verkaufes
gebrauchter  Gegenstände  oder  von  Ausstellungsgegenständen  auf  genehmigten
öffentlichen  Ausstellungen  oder  des  Verkaufs  gepfändeter  Waren  durch  Gerichtsvollzieher
  ).

Gegen  den  Steueransatz  ist  die  Beschwerde  an  die  Steuerdirektion  und  unter
gewissen  Voraussetzungen  die  Klage  an  den  Verwer.Hof  eröffnet  5).

Für  die  Hinterziehung  der  Steuer  ist  eine  Defraudationsstrafe  im  doppelten
Betrage  angedroht,  daneben  sind  Ordnungsstrafen  vorgesehen,  auch  ein  Recht  zur
Beschlagnahme  der  Waren.  Die  Verjährung  tritt  in  drei  Jahren  ein.  Neben  dem
Schuldigen  haftet  auch  der  etwaige  Auftraggeber,  auf  dessen  Rechnung  der  Betrieb
geführt  wird.  Von  den  Erträgnissen  der  Steuer  und  von  den  vollzogenen  Geldstrafen
fließen  30  Prozent  in  die  Kasse  desjenigen  Kreisverbandes,  innerhalb  dessen  die

1)  8  64  ff.  des  Ges.,  §  62  BV.

2)  Ges.  v.  8.  Mai  1899  (G.u.  BOl.  S.  117),  geändert  durch  Ges.  v.  9.  Aug.  1900  S.  877.
Vollz.  VW  O.  des  Min.  d.  Finanzen  v.  12.  Juni  1899  (S.  186),  abgeändert  6.  Okt.  1900  (S.  1028)
und  2.  Okt.  1901  (S.  479).  Der  Betrag  der  Steuer  ist  (1908)  auf  178  000  Mark  veranschlagt.

3)  Der  Tarif  unterscheidet,  abgesehen  von  den  Wanderlagern,  zwischen  dem  Hausiergewerbe
und  Handlungsreisenden  einer=  und  den  Lustbarkeiten  usw.  andererseits.  Ueber  die  Anwendung
des  Tarifs  im  einzelnen  vgl.  §  3  des  Ges.

4)  §5  8—10  des  Ges.

5)  Die  Rechtsmittel  haben  keine  aufschiebende  Wirkung.  §§  11  des  Ges.