Sozialgesetzgebung. I. Gemeindeordnung. S. 3. 3
2) zum Privatvortheile der Gemeindeangehörigen
Ooder Einzelner derselben benützt werden ) oder
3) zur Befriedigung der Bedürfnisse der Gemeinde
als eines korporativen Ganzen dienen. *
Praktische Konsequenzen dieser vielfach auf. historischen
Verhältnissen beruhenden Unterscheidung
werden nachher unter lit. C zur Sprache kommen.
II. Als Regels) ist anzunehmen, daß die politische
Gemeinde in ihrer Totalität als Gesammtkörperschaft.
(Art. 1) auch Subjekt des Gemeindevermögens
7) ist.
· Savigny, System II S. 288, Keller, Pand. S.
(68, Sintenis, Civilrecht I. SE. 128., Beseler,
deutsches Privatrecht, * Aufl. S. 273, 300. Gerber,
deutsches Privatrecht, 9. Aufl. §. 51° S. 122, Hillebunnd,
deutsches Privatrecht, 2. Aufl. S. 125.
.,· Vgl VcthdedSongAusjchdckllKll S 559.
3) Naͤch dem Sprachgebrauche der Gensindeerenunz,
wie er z. B. in den Art. 5, 26, 32, 35 bis 37
deutlich hervortritt, ist unter dem Begriffe „Gemeindevermögen“
dasjenige Vermögen zu verstehen, welches
der Gemeinde in ihrer Totalität oder einer einzelnen
Abtheilung derselben (Art. 5) als öffentlicher
Körperschaft gehört, im Gegensahe zu demjenigen Vermögen,
welches einer rein privatrechtlichen Gemeinschaft
von Gemeindeangehörigen (mögen diese nun
individuell oder nur als Besitzer gewisser Objekte
bestimmt sein) zusteht. Diese Gegensätze lassen sich
am besten durch die heterogenen Ausdrücke „Kommunalvermögen“
und „Kommunionsvermögen“ firiren
(val. Verh. des Soz.-Gg.-Aussch. der II. K. II S.
676 und d. I. K. V S. 479). Für den letzteren
Begriff wird sehr häufig auch der Ausdruck „Korporationsvermögen“
oder „Körperschaftsvermögen“ gebraucht.
Derseibe ist aber geeignet, Unklarheiten
hervorzurufen oder zu nähren. Denn auchl die Gemeinde
ist eine Körperschaft, und nicht jede communio
bonorum gibt der Gemeinschaft der Berechtigten
einen korporativen Charakter im streng juristischen
Sinne. Wie unzweckmäßig der Ausdruck „Körperschaftsvermögen“
ist, erhellt z. B. aus Art. 18 des
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