Full text : Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.1. Das Staatsrecht des Königreichs Bayern. (1)

18  Vogel,  das  Staalsrecht  des  Königreichs  Bayern.  83.

die  Sanktion  des  Königs  erhalten  hatte,  wurde  sie  am  26.  Mai  1818  in  der  Hauptstadt
  des  Landes  und  sodann  in  den  Hauptstädten  der  Kreise  feierlich  verkündigt  und
sammt  ihren  Beilagen  in  dem  neu  begründeten  Gesetzblatt  rechtsförmlich  publiciert.  In
einer  besonderen  gleichfalls  im  Gesetzblatt  publicierten  Urkunde  vom  30.  Mai  1818  erklärte
der  Kronprinz,  daß  er  die  Verfassungsurkunde  als  ein  bindendes  Staatsgrundgesetz  in
allen  seinen  Theilen  vollkommen  anerkenne  7.

Nachdem  sodann  die  Gemeinde-Wahlordnung  vom  5.  August  1818  (G.  B.
S.  477  ff.)  erlassen  und  so  die  Vornahme  der  Wahlen  zu  den  Gemeindeorganen  ermöglicht
  war,  die  ihrerseits  als  Wahlkörper  für  die  Abgeordneten  aus  den  Städten  und
Märkten  zur  zweiten  Kammer  der  in  der  neuen  Verfassung  angeordneten  Ständeversammlung
  zu  fungiren  hatten,  konnte  am  1.  Jannar  1819  der  Vorschrift  des  Schlußabsatzes
der  Verfassung  entsprechend,  diese  Ständeversammlung  zum  ersten  Male  berufen  werden.

II.  Die  Verfassung  und  das  Konkordat.  Die  bayerische  Verfassung  vom
26.  Mai  1818  7/  ist  als  die  erste  umfassende  staatsrechtliche  Kodification  für  einen  größeren
deutschen  Staat  von  ganz  bestimmter  Bedeutung  für  die  Entwickelung  des  deutschen  Staatsrechts
  geworden.  Wenn  die  großentheils  nach  französischem  Vorbilde  gearbeitete  Verfassungsgesetzgebung
  von  1808  und  der  nächsten  Zeit  eine  Hauptgrundlage  der  neuen
Verfassung  bildete,  wenn  dann  ferner  die  Charte  constitutionnelle  Ludwig's  XVIII.  vom
4.  Juni  1814  für  andere  ihrer  Festsetzungen  das  unverkennbare  Vorbild  war,  so  ist  andererseits
  ein  einheimisch  deutscher  und  specifisch  bayerischer  Bestandtheil  des  Inhalts  mit
Sicherheit  nachzuweisen  und  es  hat  keineswegs  ein  vollständiger  Bruch  mit  der  geschichtlichen
  Entwickelung  bei  der  Abfassung  des  neuen  Grundgesetzes  stattgefunden.  Insbesondere
  hat  man  bei  der  Bezeichnung  und  Bildung  der  in  zwei  Kammern,  die  der
Reichsräthe  und  die  der  Abgeordneten,  getheilten  Ständeversammlung  eine  Anknüpfung
an  die  alte  landständische  Verfassung  beabsichtigt,  wie  denn  die  zweite  Kammer  aus
den  nicht  schon  der  ersten  angehörigen  (adeligen)  Gutsbesitzern  mit  gutsherrlicher  Gerichtsbarkeit,
  aus  Abgeordneten  der  Universitäten,  aus  Geistlichen  der  katholischen  und  protestantischen
  Kirche,  aus  Abgeordneten  der  Städte  und  Märkte  und  aus  den  Landeigenthümern
  ohne  gutsherrliche  Gerichtsbarkeit  sich  bilden  sollte,  so  daß  je  ein  Achtel  der  Mitglieder
  dieser  Kammer  die  adeligen  Gutsbesitzer  und  die  Geistlichkeit,  ein  Viertel  die
Städte  und  Märkte,  zwei  Viertel  die  übrigen  Landeigenthümer  zu  stellen  hatten,  zu
denen  dann  noch  je  ein  Abgeordneter  der  drei  Universitäten  kam.  Ausdrücklich  aber  ist
in  der  Vorschrift  über  den  Eid  der  Ständemitglieder  (Tit.  VII.  §  25)  wie  in  der  Bestimmung
  der  gesammten  Rechtsstellung  der  Ständeversammlung  dieser  die  Natur  einer

1)  Die  Verfassungsurkunde  selbst  ist  im  ll.  Stücke  des  Geseblattes  vom  9.  Juni  1818
publiciert,  die  Publikation  der  ihre  Beilagen  bildenden  Edikte  geschah  in  den  Stücken  VIIII  XVII
vom  10.  Juni  bis  zum  18.  Juli  1818.  Das  XVIII.  Stück  vom  22.  Juli  1818  enthält  die  beiden
Anhänge  zur  zweiten  Verfassungsbeilage,  das  Konkordat  (S.  397  ff.)  und  das  Edikt  über  die
inneren  Angelegenheiten  der  protestantischen  Gesammtgemeinde  des  Königreichs  (S.  437  ff.)  und  die
„Accessionsurlunde"  des  Kronprinzen  (S.  451).  Gleich  der  Versassungsurkunde  sind  auch  ihre  Beilagen,
einschließlich  des  zweiten  Anhanges  zur  zweiten,  vom  26.  Mai  1818  datirt,  obwohl  jedensalls  einige
von  diesen  Stücken  erst  nach  dem  26.  Mai  in  ihrer  Redaktion  abgeschlossen  wurden,  was  namentlich
von-  dem  zweiten  Anhang  zur  zweiten  Verfassungsbeilage  gilt,  wie  sich  aus  der  bei  M.  v.  Lerchenfeld,
  Zur  Gesch.  d.  baier.  Concordats  S.  15  und  Anl.  6,  S.  69  ff.  mitgetheilten  Korrespondenz
wwiscen  #  Minister  v.  Lerchenfeld  und  dem  Aronbrinhe  berbibt.  Vgl.  auch  Allg.  Zeitung
„Die  Ministerialkonferenz  hielt  vom  25.  Mai  bis  23.  Juni  noch  sechs  Sitzungen,

iii  welchen  einige  Edilte  und  das  Familiengesetz  festgestellt  wurden.“

2  e  Uebersicht  des  Inhalts  der  Versaslungsurkunde  und  ihrer  Beilagen  und  eine  Beur-Sbeilung
  derselben  im  Sergleiche  namentlich  mit  der  Nechtstellung  der  altbayerischen  Landstände  gibt
v.  Lerchenfeld,  Geschichte  Bayerns  unter  K.  Max.  Jos.  I.  S.  94  ff.  Dazu  vgl.  Pözl,  Von
En  Jnhalte  und  der  rechtlichen  Natur  der  ersinn.  S.  XIX  ff.  der  Einleitung  zu  seiner

Sammlung  der  bayer.  Verfassungsgeseze.  2.  Aufl.  1