Full text : Handbuch der Politik.Dritter Band. (3)

238

Rinne  EEE

 

Fritz  Zadow,  Der  deutsche  Kolonialbestand.

zn  .  u

 

 

 

ee

 

Da  durch  diese  beiden  Verträge  die  verzichtenden  Staaten  mit  ihren  Kondominatsrechten
an  Samoa  zugleich  jeden  Rechtstitel  zur  Okkupation  dieses  Gebietes  verloren  und  da  gleichzeitig
durch  Artikel  1  des  zuletzt  erwähnten  Vertrages  die  Samoa-Generalakte  und  alle  früheren  Verträge,
  Abkommen  und  Vereinbarungen  aufgehoben  wurden,  so  blieb  das  Land  demnach  herrenlos,
wie  es  vor  und  auch  nach  der  Generalakte  gewesen  war.  Die  Wirkung  der  Verträge  des  Jahres  1899
bestand  aber  darin,  dass  dem  deutschen  Reiche  eın  ausschliesslicher  Rechtstitel  zur  Okkupation
vor  den  beiden  anderen  Mächten  geschaffen  war.  Auf  Grund  dieser  Rechtslage  erwarb  das  Deutsche
Reich  mit  der  Okkupation  unter  Vornahme  der  üblichen  symbolischen  Akte  und  durch  tatsächliche
Einrichtung  einer  Verwaltung  die  volle  Souveränetät  über  die  beiden  Inseln.

Kraft  derivatıven  Erwerbstitels  sınd  vom  Reiche  erworben:

l.ein  Küstenstrich  von  Ostafrıka  und  dıe  Insel  Mafıa  von  dem  völkerrechtlich
  anerkannten  Sultan  von  Sansıbar  durch  Vertrag  vom  27/28.  Oktober  1890;

2.  Die  Karolinen,  Palau  und  Marıanen  durch  Vertrag  mit  Spanien  vom
12.  Februar  und  30.  Juni  1899.

Eine  eigenartige  Stellung  innerhalb  der  deutschen  Schutzgebiete  nimmt  Kiautschou
ein,  welches  weder  durch  Okkupation  noch  durch  Abtretung,  sondern  auf  Grund  eines  Pachtvertrages
  mit  China  vom  6.  März  1898  ın  deutschen  Besitz  übergegangen  ist.  Laut  Artikel  II  dieses
Vertrages  überliess  der  Kaiser  von  China  beide  Seiten  des  Eingangs  der  Bucht  von  Kiautschou
pachtweise,  vorläufig  auf  99  Jahre,  an  das  Deutsche  Reich.  Ueber  die  rechtliche  Natur  dieses  Pachtvertrages
  herrscht  in  der  kolonialen  juristischen  und  politischen  Literatur  vielfach  Unklarheit  und
man  kommt  zu  verschiedenen  Ergebnissen  hinsichtlich  der  Frage,  ob  wirklich  eine  Abtretung  vorliege
  oder  nicht,  je  nachdem  man  das  juristische  Schwergewicht  auf  das  Vorhandensein  eines
Pacht  vertrags  legt  oder  auf  den  Inhalt  des  Artikels  III  des  Vertrages,  wonach  China  für  die
Dauer  von  99  Jahren  ausdrücklich  auf  die  Ausübung  aller  Hoheitsrechte  verzichtet  und  dieselben
an  Deutschland  übertragen  hat.  Reh  m*%)  und  Jellinek?)  lassen  keine  Abtretung  der  Gebietshoheit
  und  damit  der  Souveränetät  gelten.  Laband?)  sagt:  „Das  Recht  des  Kaisers  von  China
ist  ein  nudum  jus,  welches  nicht  ın  der  Geltendmachung  ırgend  eines  Hoheitsrechtes,  sondern
allein  in  dem  Anspruch  auf  Wiedererlangung  nach  Ablauf  der  sogenannten  Pachtzeit,  also  in  einem
Heimfallrecht,  besteht“;  er  hält  also  einen  Verzicht  Deutschlands  auf  sein  dortiges  Recht  nicht  für
ausgeschlossen  und  lässt  einen  verschleierten  Abtretungsvertrag  nıcht  gelten.  Rehm  betont,
Kiautschou  sei  chinesisches  Staatsgebiet  geblieben  und  das  Reich  vertrete  China  nur  bei  Ausübung
seiner  Hoheitsrechte.e.  Jellinek  sucht  einen  neuen  völkerrechtlichen  Erwerbstitel  zu  konstruieren,
  indem  er  den  Vertrag  auf  den  Pachtbegriff  (lease)  des  englischen  Rechts  zurückführt;
der  Pachtvertrag  über  Kıautschou  entspreche  genau  den  Bestimmungen  des  englischen  Rechts,
welches  Ausländern  den  Erwerb  von  Grundstücken  verbietet  und  auch  gestattet,  Grundbesitz  auf
höchstens  99  Jahre  zu  erwerben,  wobei  die  Zahlung  eines  Pachtzinses  unwesentlich  und  nur  der
Abschluss  auf  bestimmte  Zeit,  sowie  der  Vorbehalt  des  Rückfalls  wesentlich  ist.  Demgegenüber
wird  von  Köbner“)  stark  dıe  Tatsache  betont,  dass  das  Kiautschougebiet  durch  den  Erlass  des
Kaisers  vom  27.  Aprıl  1898  genau  ebenso  wie  dıe  anderen  kolonialen  Erwerbungen  Deutschlands
zum  „Schutzgebiet“  erklärt  worden  sei  und  dass  dem  Deutschen  Reiche  die  unbedinste  und  ausschliessliche
  Souveränetät  hinsichtlich  aller  Bewohner  des  Gebiets  zustehe.  v.  Stengel?)  bezeichnet
  den  Pachtvertrag  als  eine  ‚‚verschleierte  Zession“  und  erklärt  die  damit  in  Widerspruch
stehende  zeitliche  Begrenzung  für  gleichgültig,  weil  es  höchst  unwahrscheinlich  sei,  dass  Deutschland
  nach  Ablauf  der  Pachtzeit  das  Gebiet  wieder  aufgebe.  —

Wenn  schon  eine  Vermutung  über  das  Eintreten  oder  Nichteintreten  eines  zukünftigen  Ereignisses
  nicht  geeignet  ıst,  als  Erklärung  eines  rechtlichen  Verhältnisses  zu  dienen,  so  widersprechen

 

 

 

 

 

 

 

  

 

 

 

 

 

ala)  5.  82.

22)  Deutsche  Juristen-Zeitung  1898  Nr.  13  u.  15.

23)  Staatsrecht  II,  S.  274.

#)  ın  v.  Holtzendorffs  Enzyklopädie.  S.  1085  ff.

»)  „Die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete“,  S.  22,  23,