Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

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F  10.
ebups  Dem  Verpflichteten,  er  mag  Provocant  oder  Provocat  seln,  steht  die  Wahl  zu,

##en  roft  er  die  Ablösung  in  Rente  oder  nach  dem  fünf  und  zwanzigsachem  Betrag  derseng.
  in  selben  in  Kapital  an  will.
Kapital.

F.  11.
lntxt  *  Der  Anfang  der  Rente  richtet  sich  nach  dem  lebten  Lehnofalle  und  beginnt
min  det  Ab  mit  dem  Tage  der  Beleihung  unter  nachstehenden  näheren  Bestimmungen
Eiungutenn  1)  Die  Rente  wird  von  da  an  bis  zu  dem  Tage,  an  welchem  die  Provocation

bei  der  Ablösungöcommission  eingereicht  worden,  nur  zur  Hälfte  nachgezahlt,
  und  wenn  dieser  Zeitraum  fündunpwanig  Jahre  übersteigt,  für
jedes  überschießende  Jahr  nur  zum  vierten  Theile

2)  In  keinem  Falle  darf  die  gesammte  Nochzahlung  den  Betrag  des  in  dem
zuletzt  vorgekommenen  Falle  entrichteten  Lehngeldes  übersleigen.

3)  Bei  Ablösung  einer  in  bestimmten  Zeiträumen  wiederkehrenden  Laudemialpflicht
  (F.  5,  Nr.  2)  ist  die  ganze  Rente  seit  dem  leczten  Lehnsfalle  nachzuzahlen.

4)  Ilst  auf  dem  lehngeldpflichtigen  Grundstücke  seit  dem  letzten  Lehnsfalle  ein
Gebäude  oder  eine  andere  Anlage  hergestellt  worden,  wodurch  der  Werth
des  Grundstückes  bleibend  sich  erhöht  hat,  so  ist  eine  solche  Anlage  als
besonderes  Object  in  Ansehung  der  Laudemialpflicht  zu  betrachten  und  hinsichtlich
  desselben  die  Vollendung  der  Anlage  alo  Anfangstermin  der  Rentennachzahlungen
  anzunehmen.

5)  Die  Nentennachzahlungen  sind,  insofern  unter  den  Betheiligten  darüber
nicht  etwas  Anderes  vereinbart  ist,  längstens  binnen  vier  Wochen  nach
Bestätigung  des  Recesses  baar  an  den  Berechtigten  zu  leisten.

Rücksichtlich  der  Termine  zu  Abführung  der  fübrichen  Nente  gelten  die

Bestimmungen  des  §.  17  des  Gesetzes  vom  30.  Mai

8.  12.
Mlugnig  zur  Der  Verpflichtele  ist,  auch  wenn  er  die  Ablösung  in  Rente  gewählt  hat,  bevnutter
  —98  Fechiige  dess  ochpehends  in  dt  Maße  zu  kündigen  und  abzulösen,  wie  dies  in
im  30.  Mai  2  F.  21  vorgeschrieben  ist,  und  sind  dabei  auch
Lesuse  jedoch  nicht  *  dem  Betrage  von  hundert  Thalern,  zulässig.
Wegen  der  Zahlung  der  Rente  und  der  Kündigungobefugniß  des  Grchigten
gelten  die  Bestimmungen  in  den  I§.  18,  19  und  20  des  gedachten  Gesetzes.
Uußer  in  dem  Falle  säumiger  Remtenzahlung  (&.  18  dess.  Ges.)  hat  jedoch
der  Berechtigte  die  Befugniß  zur  Kündigung  erst,  wenn  von  Bestätigung  des  Ablösungsrecesses
  sechs  Jahre  verslossen  sind.