Full text: Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen. Erster Teil. Deutsche Geschichte bis 1648. (1)

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Wahl und Weihe des Königs. 
Um 1230. 
Quelle: Sachsenspiegel III, 52, 1 und III, 57, 1 und 2. 
Übertragung aus Julius Weiske a. a. O. S. 111 und 114. 
Art. 52. * 1. Die Deutschen sollen von Rechts wegen den König wählen. 
Wenn er von den Bischöfen, die dazu gesetzt sind, geweihet wird und auf den 
Stuhl zu Aachen kommt, so hat er königliche Gewalt und königlichen Namen. 
Wenn ihn der Papst weihet, so hat er des Reiches Gewalt und kaiserlichen 
Namen. 
Art. 57. # 1. Den Kaiser darf weder der Papst, noch sonst jemand bannen, 
nach der Zeit, da er geweiht ist, außer wegen drei Sachen: wenn er am Glauben 
zweifelt oder sein eheliches Weib verläßt oder Gottes Haus zerstört. § 2. Bei des 
Kaisers Kur soll der erste sein der Bischof von Mainz, der zweite der von Trier, 
der dritte der von Köln. Unter den Laien ist der erste an der Kur der Pfalzgraf vom 
Rheine, des Reiches Tiuchseß, der zweite der Herzog von Sachsen, der Marschall, 
der dritte der Markgraf von Brandenburg, des Reiches Kämmerer. Der Schenke 
des Reiches, der König von Böhmen, hat keine Kur, weil er nicht deutsch ist. 
Nachher küren des Reiches Fürsten alle, Pfaffen und Laien. Die als erste an 
der Kur genannt sind, die sollen nicht wählen nach ihrem Belieben, sondern wen 
alle Fürsten zum Könige erwählen, die sollen sie zu allererst mit Namen küren. 
62. 
Die Anerkennung der Landesherrlichkeit der Fürsten durch Friedrich II. 
1232. 
Quelle: Gesetz zugunsten der Fürsten (Statutum in favorem principum)j.. 
Ülbersetzung: Erler a. a. O. Rd. 2. S. 666—669. 
Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreieinigkeit Friedrich der Zweite, 
durch die Gunst der göttlichen Gnade Kaiser der Römer und jederzeit Mehrer des 
Reichs, König von Jerusalem und Sizilien. 
Wir erhöhen den erhabenen Sitz unseres Reiches und ordnen in aller Ge- 
rechtigkeit und im Frieden die oberste Leitung des Reiches, wenn wir auf die 
Rechte unserer Fürsten und Großen mit gebührender Fürsorge Rücksicht nehmen; 
denn wie das Haupt auf den stattlichen Gliedern sich erhebt, so ruht in Kraft 
unser Reich auf jenen und gedeiht, und solche Erhabenheit kaiserlicher Größe lenkt 
1) Durch Gewalt und Gewährenlassen hatten sich in der staufischen Zeit, vor allem 
seit Heinrichs VI. Tode, überall in Deutschland landesfürstliche Gewalten gebildet. Die 
häufigen Verlegenheiten Friedrichs II. benutzten die Fürsten, ihre Stellung zu befestigen 
und rechtlich anerkennen zu lassen. Um die Wahl seines Sohnes Heinrich zum deutschen 
König zu erreichen, mußte er schon 1220 in der berühmten Confoederatio cum prin- 
eipibus ecclesiasticis (Übereinkunft mit den geistlichen Fürsten) den geistlichen Fürsten die 
Grundzüge der Landeshoheit zugestehen. Sein Sohn Heinrich, der für ihn in Deutschland 
regierte, sah sich genötigt, auf dem Reichstage zu Worms im Jahre 1231 den welltlichen 
Fürsten ähnliche Rechte zu gewähren. Dieses Wormser Privilegium ward im nächsten 
Jahre auf einem Reichstag in Cividale (bei Udine) in Friaul vom Kaiser ausdrücklich be- 
stätigt. So entstand das berühmte Reichsgesetz zugunsten der weltlichen Fürsten von 
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