Full text: Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen. Erster Teil. Deutsche Geschichte bis 1648. (1)

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Zahl in die unrechte Zahl, aus der oberen Zahl in die niedere Zahl, ihn von allen 
Rechten abgeschieden und ihn gewiesen von den vier Elementen, welche Gott dem 
Menschen zu Troste gegeben hat, daß sein Leichnam nimmer mit ihnen vermischt 
werden soll, er werde denn dazu gebracht als ein mißtätiger Mensch. Sein Hab 
und Gut und seine Reichslehen sind dem Könige und dem heiligen Reiche verfallen. 
Und ich habe ihn von Rechts wegen gewiesen als achtlos, rechtlos, friedlos, ehrlos, 
sicherlos, als mißtätig, femepflichtig, lieblos, und daß man mit ihm tun und ver- 
fahren mag wie mit andern mißtätigen, verfemten Männern und ihn noch schärfer 
und schimpflicher richten soll nach dem Gesetze des Rechtes; denn wie die Stellung 
höher ist, ist auch der Fall tiefer und schwerer. Er soll fortan für unwürdig gehalten 
werden und Fürst weder sein, noch heißen. Und wir Freigrafen gebieten allen Königen, 
Fürsten, Herren, Edeln, Rittern, Knechten und allen denen, welche zum Reiche 
gehören und Freischöffen sind, und überhaupt allen Freischöffen in der heimlichen 
Acht bei ihren Ehren, Treuen und Eiden, welche sie dem heiligen Reiche und der 
heimlichen Acht getan haben, daß sie dazu helfen und beistehen mit aller ihrer 
Macht und Vermögen und lassen das nicht um Verwandtschaft oder Schwager- 
schaft, um Leib, um Leid, um Gold, um Silber, um Angst für Leben oder Gut, 
daß über Heinrich, seinen Leib und sein Gut gerichtet werde und Züchtigung ge- 
schehe, wie des heiligen Reiches heimlicher Acht Recht ist, und daß sie dazu 
helfen, daß dem Kläger, dessen Hausfrau und Erben Genugtuung geschehe! 
89. 
Der ewige Landfrieden Maximilians I. 
1495. 
Quelle: Das Landfriedensgesetz Maximilians (Deutsch)#. 
lbertragung aus dem Abdruck des im Übergangsdeutsch gehaltenen Textes bei Lehmann a. a. O. S. 209—918. 
Wir Maximilian, von Gottes Gnaden Römischer König, zu allen Zeiten 
Mehrer des Reiches haben mit einmütigem Rate der ehrwürdigen und hoch- 
gebornen Kurfürsten und Fürsten, geistlichen und weltlichen, unseren Neffen und 
Oheimen, auch der Prälaten, Grafen, Herren und Stände durch das heilige 
Reich und die deutsche Nation einen gemeinen Frieden vorgenommen, aufsgerichtet, 
geordnet und gemacht, richten auf, ordnen und machen den auch in und mit 
Kraft dieser Urkunde. 
8 1. Also daß von Zeit dieser Verkündigung an niemand, welcher Würden, 
welches Standes und Wesens er auch sei, den andern befehden, bekriegen, be- 
rauben, fangen, überziehen, belagern ..., noch auch irgend welche Schlösser, 
Städte, Märkte, Befestigungen, Dörfer, Höfe oder Weiler ohne des anderen Willen 
mit gewaltiger Tat freventlich einnehmen oder mit Brand oder in anderer Weise 
beschädigen darf, auch niemand solchen Tätern Rat, Hilfe oder in irgend einer 
anderen Weise Beistand oder Vorschub tun, noch sie wissentlich herbergen, be- 
hausen, ätzen oder tränken, halten oder dulden soll, sondern wer gegen den anderen 
Anspruch zu haben vermeint, solches suchen und tun soll an den Enden und 
1) Das Landfriedensgebot erschien im Jahre 1495 auf dem Wormser Reichstage, dem 
ersten und berühmtesten, den Maximilian I. abgehalten hat. Es unterschied sich von 
allen bisherigen derartigen Gesetzen, daß es für „ewige“ Zeiten gelten sollte und daß 
fortan jede Fehde, auch die ordnungsmäßig angesagte, verboten war. Vgl. S. 110. Anm. 1.
	        
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