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Zahl in die unrechte Zahl, aus der oberen Zahl in die niedere Zahl, ihn von allen
Rechten abgeschieden und ihn gewiesen von den vier Elementen, welche Gott dem
Menschen zu Troste gegeben hat, daß sein Leichnam nimmer mit ihnen vermischt
werden soll, er werde denn dazu gebracht als ein mißtätiger Mensch. Sein Hab
und Gut und seine Reichslehen sind dem Könige und dem heiligen Reiche verfallen.
Und ich habe ihn von Rechts wegen gewiesen als achtlos, rechtlos, friedlos, ehrlos,
sicherlos, als mißtätig, femepflichtig, lieblos, und daß man mit ihm tun und ver-
fahren mag wie mit andern mißtätigen, verfemten Männern und ihn noch schärfer
und schimpflicher richten soll nach dem Gesetze des Rechtes; denn wie die Stellung
höher ist, ist auch der Fall tiefer und schwerer. Er soll fortan für unwürdig gehalten
werden und Fürst weder sein, noch heißen. Und wir Freigrafen gebieten allen Königen,
Fürsten, Herren, Edeln, Rittern, Knechten und allen denen, welche zum Reiche
gehören und Freischöffen sind, und überhaupt allen Freischöffen in der heimlichen
Acht bei ihren Ehren, Treuen und Eiden, welche sie dem heiligen Reiche und der
heimlichen Acht getan haben, daß sie dazu helfen und beistehen mit aller ihrer
Macht und Vermögen und lassen das nicht um Verwandtschaft oder Schwager-
schaft, um Leib, um Leid, um Gold, um Silber, um Angst für Leben oder Gut,
daß über Heinrich, seinen Leib und sein Gut gerichtet werde und Züchtigung ge-
schehe, wie des heiligen Reiches heimlicher Acht Recht ist, und daß sie dazu
helfen, daß dem Kläger, dessen Hausfrau und Erben Genugtuung geschehe!
89.
Der ewige Landfrieden Maximilians I.
1495.
Quelle: Das Landfriedensgesetz Maximilians (Deutsch)#.
lbertragung aus dem Abdruck des im Übergangsdeutsch gehaltenen Textes bei Lehmann a. a. O. S. 209—918.
Wir Maximilian, von Gottes Gnaden Römischer König, zu allen Zeiten
Mehrer des Reiches haben mit einmütigem Rate der ehrwürdigen und hoch-
gebornen Kurfürsten und Fürsten, geistlichen und weltlichen, unseren Neffen und
Oheimen, auch der Prälaten, Grafen, Herren und Stände durch das heilige
Reich und die deutsche Nation einen gemeinen Frieden vorgenommen, aufsgerichtet,
geordnet und gemacht, richten auf, ordnen und machen den auch in und mit
Kraft dieser Urkunde.
8 1. Also daß von Zeit dieser Verkündigung an niemand, welcher Würden,
welches Standes und Wesens er auch sei, den andern befehden, bekriegen, be-
rauben, fangen, überziehen, belagern ..., noch auch irgend welche Schlösser,
Städte, Märkte, Befestigungen, Dörfer, Höfe oder Weiler ohne des anderen Willen
mit gewaltiger Tat freventlich einnehmen oder mit Brand oder in anderer Weise
beschädigen darf, auch niemand solchen Tätern Rat, Hilfe oder in irgend einer
anderen Weise Beistand oder Vorschub tun, noch sie wissentlich herbergen, be-
hausen, ätzen oder tränken, halten oder dulden soll, sondern wer gegen den anderen
Anspruch zu haben vermeint, solches suchen und tun soll an den Enden und
1) Das Landfriedensgebot erschien im Jahre 1495 auf dem Wormser Reichstage, dem
ersten und berühmtesten, den Maximilian I. abgehalten hat. Es unterschied sich von
allen bisherigen derartigen Gesetzen, daß es für „ewige“ Zeiten gelten sollte und daß
fortan jede Fehde, auch die ordnungsmäßig angesagte, verboten war. Vgl. S. 110. Anm. 1.