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was für Hölzer Geistliche oder Weltliche, die sie immer haben, nicht erkauft haben,
die sollen einer ganzen Gemeinde wieder anheimfallen. Und einem jeglichen aus
der Gemeinde soll ziemlicherweise frei sein, daraus seine Notdurft umsonst ins
Haus zu nehmen, auch zum Zimmern, doch mit Wissen derer, die von der Ge-
meinde dazu erwählt worden, wodurch die Ausreutung des Holzes verhütet
werden wrnd
Zum sechsten ist unsere harte Beschwerung der Dienste halb, die von Tag zu
Tag gemehret werden und täglich zunehmen. Wir begehren, daß man darein ein
ziemlich Einsehen tue und uns dermaßen nicht so hart beschwere, sondern uns gnädig
hierin ansehe, wie unsere Eltern gedient haben, allein nach Laut des Wortes Gottes.
Zum siebenten wollen wir hierfür uns von einer Herrschaft nicht weiter
beschweren lassen, sondern wie es eine Herrschaft ziemlicherweise einem verleiht,
also soll er es besitzen, laut der Vereinigung des Herrn und der Bauern. Der
Herr soll ihn nicht weiter zwingen und dringen, nicht mehr Dienste noch anderes
von ihm umsonst begehren, damit der Bauer solch Gut unbeschwert, also ge-
ruhlich brauchen und genießen möge; wenn aber des Herrn Dienst vonnöten
wäre, soll ihm der Bauer willig und gehorsam vor anderen sein, doch zu Stund
und Zeit, da es dem Bauern nicht zum Nachteil diene, und soll ihm um einen
ziemlichen Pfennig den Dienst tun.
Zum achten sind wir beschwert, und derer sind viele, so Güter innehaben,
indem diese Güter die Gültet) nicht ertragen können, und die Bauern das
Ihrige darauf einbüßen und verderben. Wir begehren, daß die Herrschaft diese
Güter ehrbare Leute besichtigen lasse und nach der Billigkeit eine Gülte bestimme,
damit der Bauer seine Arbeit nicht umsonst tue; denn ein jeglicher Tagwerker
ist seines Lohnes würdig.
Zum neunten sind wir beschwert der großen Frevel halb, indem man stets
neue Ansätze macht, nicht daß man uns straft nach Gestalt der Sache, sondern zu-
zeiten aus großem Neid und zuzeiten aus großer parteilicher Begünstigung
anderer. Unsere Meinung ist, uns nach alter, geschriebener Straf zu strafen, je
nachdem die Sache gehandelt ist, und nicht parteiisch.
Zum zehnten sind wir beschwert, daß etliche sich haben zugeeignet Wiesen
und Acker, die doch einer Gemeinde zugehören. Selbige werden wir wieder zu
unserer Gemeinde Handen nehmen, es sei denn die Sache, daß man es redlich er-
kauft hätte; wenn man es aber unbilligerweise erkauft hätte, soll man sich gütlich
und brüderlich miteinander vergleichen nach Gestalt der Sache.
Zum elften wollen wir den Brauch, genannt der Todfall), ganz und gar
abgetan haben, nimmer leiden noch gestatten, daß man Witwen und Waisen das
Ihrige wider Gott und Ehren also schändlich nehmen und rauben soll, wie es
an vielen Orten in mancherlei Gestalt geschehen itt
Zum zwölften ist unser Beschluß und endliche Meinung: Wenn einer oder
mehrere der hier gestellten Artikel dem Worte Gottes nicht gemäß wären, so
wollen wir, wo uns selbige Artikel mit dem Worte Gottes als unziemlich nach-
gewiesen werden, davon abstehen, sobald man es uns mit Grund der Schrift
erklätrtttte
1) Zins.
2) Besthaupt beim Tode eines Angehörigen.