Full text: Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen. Erster Teil. Deutsche Geschichte bis 1648. (1)

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besetzt oder mit Gold und Perlen ausgenähet, dürfen nicht getragen werden. 
Hosen, mit Seidenwand, Arras oder Zcethlyn (7) gefüttert, mit Seide oder allerlei 
Seidengewand besetzt, verbrämt oder verköddert, sind bei 1 Mark verboten. Hosen- 
bänder von Seidengewand sind erlaubt, doch ohne Perlen, oder silberne oder über- 
goldete Schellen oder Knöpfe, auch ohne Unzegold oder Unzesilber, desgleichen 
ohne gezogene oder gewirkte Gold= oder Silberborten, bei Strafe 1 Mark für jede 
Kontravention. Vorstehende Gebote leiden auf die regierenden oder gewesenen 
Bürgermeister, den Schultheißen, die Syndici, Doktoren und Licentiaten für ihre 
Person lebenslang keine Anwendung. 
Von der Kleidung des weiblichen Geschlechts. Patrizierfrauen sollen, 
bei 1 Mark Strafe, weder Sammet, Damast, Tobin, Karteken, brüggischen Atlas, 
Schelert, noch irgend seidene oder bespangete Oberröcke und Perlengesticke tragen, 
sondern nur Röcke von Tuch, die Elle zu 1½ Gulden und darunter. Aber Samlot- 
röcke, mit 1½ Ellen Seide oder Atlas verbrämt, sind ihnen erlaubt; auch mögen 
sie samlotne Unterröcke, mit 6 Ellen brüggischem Atlas besetzt, tragen, aber durch- 
aus keine von irgend einem Seidenstoffe, bei 1 Mark Strafe für jede üÜber- 
tretung dieser Vorschrift. Zu Miedern oder Leibchen sind ihnen alle Seidenstoffe 
erlaubt, ausgenommen Sammet und Damast . ;die Aufschläge daran mögen 
mit allerlei Pelzwerk, nur nicht mit Zobel, Lastken und Hermelin, gefüttert, 
alsdann aber nicht verbrämt, die ungefütterten dagegen mit ½ Elle Sammet an 
den Aufschlägen oder sonst besetzt werden Das Spann:), dieser den 
Patrizierinnen vorbehaltene Schmuck, soll mit Golde, Perlen, Edelsteinen, Schmelz- 
werk und was dazu gehört, nicht über 30 rhein. Goldgulden wert sein, das 
Macherlohn ungerechnet. Hiesige Bürgerfrauen dürfen sich ins künftige weder 
einen Spann machen lassen noch selbiges tragen, bei 1 Mark Strafe. Die 
Patrizierinnen dürfen keine Borten noch Schetelen:) vor dem Haupte tragen, 
deren Wert 7 Gulden übersteigt, bei 1 Mark Strafe. Flitter= und Goldhauben sind 
ihnen verstattet, und sie mögen deren Flügel nach ihrem Gefallen ändern, doch, 
bei 1 Mark Strafe, ohne Perlen oder Edelsteine. Perlenbänder, die über 24 Gulden 
kosten, sind auf gleiche Weise verpoüht 
Die goldene Kette der Patrizierfrauen soll nicht über 40 rhein. Goldgulden 
schwer sein, wertvollere sowie silberne oder kupferne vergoldete Ketten dürfen 
nicht getragen werden. Doch ist es vergönnt, statt einer zwei goldene Ketten zu 
haben, vorausgesetzt, daß beide das angegebene Gewicht nicht überschreiten. Alle 
Halsbänder, Kreuze und Gehänge von Gold, Perlen, Edelsteinen und vergoldetem 
Silber sollen durchaus nicht mehr erlaubt sein; auch sollen weder am Halse noch 
an den Armen gegossene oder geschlagene goldene Bänder, goldene oder silberne 
Drähte, schlichte oder gebogene Goldgulden, auch keine Nobeln, Kronen, Dukaten, 
Perlen, Edelsteine noch dergleichen getragen werden Hinfort sollen die 
Frauen der Patrizier keine gestickten Brustlätze von Perlen, Gold oder Goldstoff 
tragen, bei 1 Mark Strafe; wohl aber mögen sie deren von Sammet haben, 
selbige mit einer mäßigen gebogenen oder gewirkten Goldborte von ½ Elle 
Breite verbrämen, doch nicht sticken und ausnähen, auch nicht mit Perlen, Edel- 
steinen, Flittern oder dergleichen verzieren lassen. Sie dürfen ferner nicht mehr 
als 7 Ringe zugleich an den Fingern tragen, und diese, ohne das Macherlohn, 
1) Spange. 
3) Stirnschmuck.
	        
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