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nicht über 30 rhein. Goldgulden wert sein. Wohl aber mögen sie der Ringe
weniger haben. Der beste Leibgürtel soll nicht über 16 Lot an Silberwerk, ver-
goldet oder weiß, halten. Wollte eine Frau sonst noch ein zweites Leibband
tragen, so darf dieses nicht mehr als 10 Lot an Silber haben. Keine Patrizierin,
verheiratet oder noch unvermählt, soll silberne oder vergoldete Scheiden tragen,
die über 6 Lot schwer, das Silber am Messer und die Kette oder das Gehänge
mitgerechnet; auch soll der Pelzstreif um ihre Ober= und Unterröcke nicht breiter
als ½ Elle sen
Die Frauen und Töchter der Innungsverwandten und vornehmsten
Kaufleute dürfen zu Ober= und Unterröcken keine Seidenstoffe gebrauchen,
sondern nur purpurianisches, englisches und anderes Tuch, die Elle nicht über
einen Taler. Die Aufschläge an den Armeln mögen sie mit ½ Elle Sammet,
Damast oder anderen Seidenzeuges — Goldbrokat, und was diesem ähnelt, aus-
geschlossen — füttern und verbrämen lassen. Die Frauen dürfen auch unver-
brämte Röcke von Samlot tragen, für die Jungfrauen sind dergleichen aber ver-
boten. Zu Brüstchen mögen beide wollnen Samlot, Zaynt) und Arras wählen,
jedoch selbige nicht verbrämen, wohl aber die Aufschläge mit Marderkehlen oder
Grauwerk füttern. Die Koller dürfen von Damast, Atlas, Karteken usw. sein,
aber kein Gebräme haben, auch keine Aufschläge von Sammet, Damast, Atlas,
Karteken und Samlot, können jedoch mit Marderkehlen oder Grauwerk gefüttert
werden. Die Frauen der Schöppen, Ratmänner, vornehmsten Kaufleute und Wohl-
habenden mögen Sammetkoller tragen und die Aufschläge mit Marderrücken oder
Marderkehle füttern, aber nicht verbrämen lassen. Ihre Stirn sollen die Frauen
nicht mit Borten und Scheteln schmücken, deren Wert 5 Gulden übersteiggnt.
Frauen, deren Männer in den drei Räten sind oder gewesen, sowie die Frauen
der Schöppen, vornehmsten Kaufleute, Händler und Wohlhabenden von der Ge-
meine mögen eine goldene Kette tragen, die 20 rhein. Goldgulden an Gewicht
haben darf .. . ...
Gestickte Brustlätze von Perlen, Gold, Goldbrokat usw. sind den Frauen dieser
Klasse für die Zukunft bei 1 Mark Strafe verboten, nur sammetne sind ihnen er—
laubt, die mit einer mäßig gezogenen oder gewirkten, ½ Elle breiten Goldborte
verbrämt, aber nicht gestickt und benähet, auch nicht mit Perlen, Edelsteinen,
Flittern oder anderen Zieraten besetzt sein dürfen Von silbernen, un-
vergoldeten Knöpfen oder Steinen können die Frauen und die Jungfrauen 3 Lot
um die Arme tragen, erstere auch 5 Ringe an den Fingern, doch dürfen diese
nicht über 15 Gulden an Wert haben. Den Jungfrauen ist aber das Tragen von
Ringen verboten, solange sie nicht verlobt sind. Silberne Leibgürtel, die auch
vergoldet sein können, jedoch nicht über 8 Lot wiegen dürfen, mögen sie haben;
das Leibband der Verheirateten soll nicht über 10 Lot an Silber, vergoldet oder
weiß, schwer sein. Was sie sonst von Borten an sich haben, darf das Gewicht von
5 Lot nicht übersteigen. Die silbernen Messerscheiden der Frauen und Mädchen,
mögen diese vergoldet sein oder nicht, dürfen mit Einschluß des Messerheftes, der
Kette oder des Gehänges nicht über 6 Lot an Gewicht haben.
Die Frauen und Töchter der gemeinen Bürger mögen Röcke von
purpurianischem, delftischem, englischem und brüggischem Tuche oder Arras tragen,
auch Koller von brüggischem Atlas, Samlot und Tuch, die aber nicht verbrämt,
1) Feiner Wollstoff.