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jedoch mit Marderkehlen, grauem Buntwerk oder Schmaschen (Fellen von un-
gebornen Lämmern) dürfen gefüttert werden. Die ungefütterten mögen sie an
den Aufschlägen oder sonst mit einer halben Elle Sammet besetzen lassen. Das
Stirnband von gezogener Gold= oder Silberborte oder Unzengolde soll nicht über
1½ Gulden wert sein. Zu Brustlätzen darf nur brüggischer Atlas oder Samlot
getragen werden. Die silbernen Leibgürtel der Frauen und Jungfrauen sollen
nicht über 7 Lot wiegen und unvergoldet bleiben. Die silbernen Messerscheiden
sollen, samt Zubehör, nicht über 2 Lot wiegen und nicht vergoldet werden. Den
Frauen und Jungfrauen aller Stände ist untersagt, ihre Beutel!) mit Perlen,
Gold= oder Silberstücken zu besetzen, auch dürfen sie so wenig als die Männer an
den Schuhen und Pantoffeln Sammet tragen
Dienstknechte dürfen keine seidene Stoffe tragen, auch ihre Kleider, Mützen,
Hüte, Baretts nicht mit Sammet oder Seide verbrämen, bei 1 Mark Strafe.
Seidene Hosenträger sind ihnen verboten, ebenso das Füttern der Beinkleider mit
Seide, Arras oder Zettin. Die Dienstmägde sollen kein purpurianisch .. Ge-
wand, die Elle über einen Gulden wert, zu irgend einem Kleide tragen, bei
1 Mark Strafe. Aber englisches, leidensches und geringes Tuch ist ihnen
erlaubt. Zu Kollern und Brüstchen dürfen sie weder Seidenstoffe noch Samlot,
Zayn oder dergleichen nehmen, sondern nur Tuch, auch keine Verbrämung darum
setzzen Sie sollen ferner keine Perlenbänder oder Goldborten, auch kein
Pelzwerk an Kollern, Brüstchen oder sonst, ingleichen kein Silberwerk tragen
115.
Ordnung des Strafrechts durch Karl V.
Quelle: Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. 15322.
Fundort: H. Zoepfl, Die peinliche G. K. K. V. Herdelberg 1842. S. 215 ff.
A2rtikel 3. (Des Richters Eid.) Ich N. schwöre, daß ich soll und will in pein-
lichen Sachen Recht ergehen lassen, richten und urteilen, dem Armen als dem
Reichen, und das nicht unterlassen, weder durch Liebe, Leid, Miete, Gabe, noch
keiner anderen Sache wegen. Und sonderlich, so will ich Kaiser Karls V. und des
heiligen Reiches peinliche Gerichtsordnung getreulich geloben und nach meinem
besten Vermögen halten und handdaben
Artikel 4. (Schöffen oder Urteilssprecher Eide.)
Artikel 5. (Schreibers Eide.)
Artikel 19. (Vom Begriff des Wörtleins „Anzeygung“" (Item, wo wir noch-
mals redlich Anzeigen melden, da wollen wir allerwegen redliche Wahrzeichen,
Argwohn, Verdacht und Vermutung auch gemeint haben, und damit die übrigen
Wörter abschneidens).
Artikel 20. (Daß ohne redliche „Anzeygung“ niemand soll peinlich gefragt
werden.) 4) Item, wo nicht zuvor redlich Anzeichen der Missetat, darnach man fragen
1) Taschen, die am Gürtel herabhingen.
„) Die peinliche oder Halsgerichtsordnung Karls V., die sogenannte Carolina, vom
Jahre 1532 hat das deutsche Recht zwei Jahrhunderte hindurch beherrscht; allerdings setzte
sich noch neben ihr das Gewohnheitsrecht weiter durch. Sie war die erste wirkliche
Kodifikation, durch die auf dem Gebiet des Strafrechts und Strafprozesses der Dualismus
des einheimischen und des fremden Rechts überwunden wurde.
) Gemeint sind hier beweiskräftige Indizien.
1) Unter der „peinlichen Frage“ ist die Folter zu verstehen.