Full text: Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen. Erster Teil. Deutsche Geschichte bis 1648. (1)

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jedoch mit Marderkehlen, grauem Buntwerk oder Schmaschen (Fellen von un- 
gebornen Lämmern) dürfen gefüttert werden. Die ungefütterten mögen sie an 
den Aufschlägen oder sonst mit einer halben Elle Sammet besetzen lassen. Das 
Stirnband von gezogener Gold= oder Silberborte oder Unzengolde soll nicht über 
1½ Gulden wert sein. Zu Brustlätzen darf nur brüggischer Atlas oder Samlot 
getragen werden. Die silbernen Leibgürtel der Frauen und Jungfrauen sollen 
nicht über 7 Lot wiegen und unvergoldet bleiben. Die silbernen Messerscheiden 
sollen, samt Zubehör, nicht über 2 Lot wiegen und nicht vergoldet werden. Den 
Frauen und Jungfrauen aller Stände ist untersagt, ihre Beutel!) mit Perlen, 
Gold= oder Silberstücken zu besetzen, auch dürfen sie so wenig als die Männer an 
den Schuhen und Pantoffeln Sammet tragen 
Dienstknechte dürfen keine seidene Stoffe tragen, auch ihre Kleider, Mützen, 
Hüte, Baretts nicht mit Sammet oder Seide verbrämen, bei 1 Mark Strafe. 
Seidene Hosenträger sind ihnen verboten, ebenso das Füttern der Beinkleider mit 
Seide, Arras oder Zettin. Die Dienstmägde sollen kein purpurianisch .. Ge- 
wand, die Elle über einen Gulden wert, zu irgend einem Kleide tragen, bei 
1 Mark Strafe. Aber englisches, leidensches und geringes Tuch ist ihnen 
erlaubt. Zu Kollern und Brüstchen dürfen sie weder Seidenstoffe noch Samlot, 
Zayn oder dergleichen nehmen, sondern nur Tuch, auch keine Verbrämung darum 
setzzen Sie sollen ferner keine Perlenbänder oder Goldborten, auch kein 
Pelzwerk an Kollern, Brüstchen oder sonst, ingleichen kein Silberwerk tragen 
115. 
Ordnung des Strafrechts durch Karl V. 
Quelle: Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. 15322. 
Fundort: H. Zoepfl, Die peinliche G. K. K. V. Herdelberg 1842. S. 215 ff. 
A2rtikel 3. (Des Richters Eid.) Ich N. schwöre, daß ich soll und will in pein- 
lichen Sachen Recht ergehen lassen, richten und urteilen, dem Armen als dem 
Reichen, und das nicht unterlassen, weder durch Liebe, Leid, Miete, Gabe, noch 
keiner anderen Sache wegen. Und sonderlich, so will ich Kaiser Karls V. und des 
heiligen Reiches peinliche Gerichtsordnung getreulich geloben und nach meinem 
besten Vermögen halten und handdaben 
Artikel 4. (Schöffen oder Urteilssprecher Eide.) 
Artikel 5. (Schreibers Eide.) 
Artikel 19. (Vom Begriff des Wörtleins „Anzeygung“" (Item, wo wir noch- 
mals redlich Anzeigen melden, da wollen wir allerwegen redliche Wahrzeichen, 
Argwohn, Verdacht und Vermutung auch gemeint haben, und damit die übrigen 
Wörter abschneidens). 
Artikel 20. (Daß ohne redliche „Anzeygung“ niemand soll peinlich gefragt 
werden.) 4) Item, wo nicht zuvor redlich Anzeichen der Missetat, darnach man fragen 
1) Taschen, die am Gürtel herabhingen. 
„) Die peinliche oder Halsgerichtsordnung Karls V., die sogenannte Carolina, vom 
Jahre 1532 hat das deutsche Recht zwei Jahrhunderte hindurch beherrscht; allerdings setzte 
sich noch neben ihr das Gewohnheitsrecht weiter durch. Sie war die erste wirkliche 
Kodifikation, durch die auf dem Gebiet des Strafrechts und Strafprozesses der Dualismus 
des einheimischen und des fremden Rechts überwunden wurde. 
) Gemeint sind hier beweiskräftige Indizien. 
1) Unter der „peinlichen Frage“ ist die Folter zu verstehen. 
 
	        
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