Full text: Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen. Erster Teil. Deutsche Geschichte bis 1648. (1)

– 194 
werden, und soll die Aussage des Gefragten nicht angenommen oder aufgeschrieben 
werden, so er in der Marter ist, sondern soll seine Aussage tun, so er von der 
Marter gelassen ist. 
Strafen. 
Artikel 107. (Meineid.) Item, welcher vor Richter oder Gericht einen wissent- 
lichen Meineid schwört .. . soll verleumdet und aller Ehren entsetzt sein, und. 
nachdem im heiligen Reich ein gemeiner Gebrauch ist, solchen falsch Schwörern die 
zwei Finger, damit sie geschworen haben, abzuhauen, dieselbe gemeine gewöhnliche 
Leibstrafe wollen wir auch nicht ändern — wo aber einer durch seinen falschen 
Eid jemanden zu peinlicher Strafe schwüre, derselbige soll mit der Pein, die er 
fälschlich auf einen anderen schwor, gestraft werden 
Artikel 109. (Strafe der Zauberei.) — Item, so jemand den Leuten durch 
Zauberei Schaden oder Nachteil zufügt, soll man strafen vom Leben zum Tode, 
und man soll solche Strafe mit dem Feuer tun. 
Artikel 113. (Strafe der Fälscher mit Maß, Wage und Kaufmannschaft.) — 
Item, welcher böslicher und gefährlicher Weise Maß, Wage, Gewicht, Spezerei 
oder andere Kaufmannschaft fälscht, und die für gerecht gebraucht und ausgibt, 
der soll zu peinlicher Strafe angenommen, ihm das Land verboten, oder an 
seinem Leibe als mit Ruten ausgehauen oder dergleichen, nach Gelegenheit und 
Gestalt der Überschreitung gestraft werden; und es möchte solcher Falsch als oft, 
größlich und boshaftig geschehen, daß der Täter zum Tode gestraft werden solll . 
Artikel 124. (Strafe der Verräterei.) Item, welcher mit boshafter Ver- 
räterei mißhandelt, soll der Gewohnheit nach durch Vierteilung zum Tode ge- 
straft werden. Wäre es aber ein Weibsbild, die soll man ertränken, und wo 
solche Verräterei großen Schaden oder Argernis bringen möchte, als so die ein 
Land, Stadt, seinen eigenen Herrn, Bettgenossen, oder nahen gesippten Freund 
betreffe, so mag die Strafe durch Schleifen oder Zangenreißen gemehrt, und also 
zur tödlichen Strafe geführt werden. Es möchte auch die Verräterei also gestaltet 
sein, man möchte einen solchen Missetäter erstlich köpfen und darnach vierteilen 
Artikel 127. (Strafe derjenigen, so Aufruhr des Volkes machen.) — Item, 
so einer in einem Land, Stadt, Oberkeit oder Gebiet gefährliche, vorsätzliche und 
boshaftige Aufruhren des gemeinen Volkes wider die Obrigkeit macht, der soll 
nach Größe und Gelegenheit seiner Mißhandlung je zu Zeiten mit Abschlagen 
seines Hauptes gestraft oder mit Ruten gestrichen und aus dem Land, darinnen 
er den Aufruhr erweckt hat, verwiesen werden. 
Artikel 134. (Strafe, so ein Arzt durch seine Arzenei tötet.) 
Artikel 159. (Von gefährlichen Diebstählen durch Einsteigen oder Brechen.) — 
Item, so aber ein Dieb im Stehlen bei Tag oder bei Nacht in die Behausung 
oder Behaltung bricht oder steigt oder mit Waffen, damit er jemanden, der ihm 
Widerstand tun wollte, verletzen möchte, zum Stehlen eingeht, so ist .. der Dieb- 
stahl . .. ein gefährlicher Diebstahl. Darum in diesem Fall der Mann mit dem 
Strang und das Weib mit dem Wasser oder sonst nach Gelegenheit der Personen 
und Ermessung des Richters in anderem Wege mit Ausstechung der Augen oder 
Abhauung einer Hand oder einer anderen dergleichen schweren Leibesstrafe bestraft 
werden soll.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.