Full text: Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen. Erster Teil. Deutsche Geschichte bis 1648. (1)

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Kirchen als auch in den Privathäusern und sowohl durch ihre als auch durch be— 
nachbarte Diener des göttlichen Wortes verstattet sein. 
5. Artikel. 
Da aber die Beschwerden, welche sich zwischen den Kurfürsten, Fürsten und 
Ständen des Reichs von beiden Religionen entsponnen, zu dem gegenwärtigen 
Kriege größtenteils Veranlassung gegeben haben, so hat man sich darüber, wie 
folgt, verglichen. · 
§1.I.DerVergleich,derimJahre1552zuPassaueingegangen,und 
der darauf 1555 erfolgte Religionsfriede, sowie derselbe im Jahre 1566 zu 
Augsburg und in der Folge auf verschiedenen Reichstagen bestätigt ist, soll, 
sowie er damals einstimmig geschlossen worden, heilig gehalten werden. Was 
aber im gegenwärtigen Vergleiche wegen einiger in dem Religionsfrieden streitiger 
Artikel ausgemacht ist, das soll als eine Erklärung desselben vor Gericht so lange 
gelten, bis man durch Gottes Gnade wegen der Religion selbst sich verglichen hat; 
dabei hat man sich an niemandes, es sei eine geistliche oder weltliche Person, sie 
mag sich innerhalb oder außerhalb des Reiches befinden, Widerspruch oder 
Protestation zu kehren, indem diese hierdurch alle für null und nichtig erklärt 
werden. In allen übrigen Fällen aber soll zwischen beider Religionen Kurfürsten, 
Fürsten und Ständen eine genaue und gegenseitige Gleichheit sein, insofern die- 
selbe der Reichsverfassung und gegenwärtigem Vergleiche gemäß ist, so daß, was 
einem Teile recht ist, es dem anderen auch ist, und daß alle Gewalttätigkeit, wie 
sonst, so auch jetzt zwischen beiden Teilen auf ewig verboten sein soll. 
§ 2. II. Der Termin der Restitution im Geistlichen, und was in Rück- 
sicht dessen im Weltlichen verändert werden muß, soll der 1. Januar des Jahres 
1624 sein. Es soll demnach jedwede Wiedereinsetzung vollständig und ohne Be- 
dingung geschehen, wie denn auch alle indessen über dergleichen Sachen gegebenen 
Urteile, Vergleiche usw. kassieret und alles wieder in den Stand, worin es sich im 
gemeldeten Jahr und Tage befunden, gesetzt wird. 
§* 14. III. Was die unmittelbaren geistlichen Güter betrifft, sie seien, welche 
sie wollen, so sollen dieselben mit allen ihren Einkünften von denjenigen, es seien 
katholische oder augsburgische konfessionsverwandte Stände, welche dieselben am 
1. Januar des Jahres 1624 im Besitz gehabt haben, so lange ruhig und ungestört 
besessen werden, bis man sich über die Religionszwistigkeiten mit Gottes Gnade 
verglichen hat. Es soll keiner von beiden Parteien frei stehen, der anderen Händel 
oder Unruhen zu erregen; wenn aber, was Gott verhindern wolle, man über 
die Religionszwistigkeiten nicht freundschaftlich einig werden kann, so soll dieser 
Vergleich dennoch ewig sein und dieser Friede beständig dauern. 
15. Wenn also Stände, von welcher von beiden Religionsparteien sie 
sein mögen, ihrer Pfründen nach dem 1. Januar des Jahres 1624 verlustig oder 
auch sonst nur im geringsten gestört worden sind, so sollen sie kraft dieses mit 
Vernichtung aller Neuerungen wieder eingesetzt werden, so daß diejenigen geist- 
lichen Güter, welche am 1. Januar des Jahres 1624 von einem katholischen 
Prälaten oder einem Augsburgischen Konfessionsverwandten regiert wurden, auch 
in Zukunft einen solchen wieder erhalten sollen, jedoch mit gegenseitiger Erlassung 
der genossenen Nutzungen, der Schäden und Kosten. 
l 34. Man hat ferner für gut befunden, daß die Untertanen der Katholiken, 
die der Augsburgischen Konfession zugetan, sowie auch die katholischen Unter-
	        
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