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Kirchen als auch in den Privathäusern und sowohl durch ihre als auch durch be—
nachbarte Diener des göttlichen Wortes verstattet sein.
5. Artikel.
Da aber die Beschwerden, welche sich zwischen den Kurfürsten, Fürsten und
Ständen des Reichs von beiden Religionen entsponnen, zu dem gegenwärtigen
Kriege größtenteils Veranlassung gegeben haben, so hat man sich darüber, wie
folgt, verglichen. ·
§1.I.DerVergleich,derimJahre1552zuPassaueingegangen,und
der darauf 1555 erfolgte Religionsfriede, sowie derselbe im Jahre 1566 zu
Augsburg und in der Folge auf verschiedenen Reichstagen bestätigt ist, soll,
sowie er damals einstimmig geschlossen worden, heilig gehalten werden. Was
aber im gegenwärtigen Vergleiche wegen einiger in dem Religionsfrieden streitiger
Artikel ausgemacht ist, das soll als eine Erklärung desselben vor Gericht so lange
gelten, bis man durch Gottes Gnade wegen der Religion selbst sich verglichen hat;
dabei hat man sich an niemandes, es sei eine geistliche oder weltliche Person, sie
mag sich innerhalb oder außerhalb des Reiches befinden, Widerspruch oder
Protestation zu kehren, indem diese hierdurch alle für null und nichtig erklärt
werden. In allen übrigen Fällen aber soll zwischen beider Religionen Kurfürsten,
Fürsten und Ständen eine genaue und gegenseitige Gleichheit sein, insofern die-
selbe der Reichsverfassung und gegenwärtigem Vergleiche gemäß ist, so daß, was
einem Teile recht ist, es dem anderen auch ist, und daß alle Gewalttätigkeit, wie
sonst, so auch jetzt zwischen beiden Teilen auf ewig verboten sein soll.
§ 2. II. Der Termin der Restitution im Geistlichen, und was in Rück-
sicht dessen im Weltlichen verändert werden muß, soll der 1. Januar des Jahres
1624 sein. Es soll demnach jedwede Wiedereinsetzung vollständig und ohne Be-
dingung geschehen, wie denn auch alle indessen über dergleichen Sachen gegebenen
Urteile, Vergleiche usw. kassieret und alles wieder in den Stand, worin es sich im
gemeldeten Jahr und Tage befunden, gesetzt wird.
§* 14. III. Was die unmittelbaren geistlichen Güter betrifft, sie seien, welche
sie wollen, so sollen dieselben mit allen ihren Einkünften von denjenigen, es seien
katholische oder augsburgische konfessionsverwandte Stände, welche dieselben am
1. Januar des Jahres 1624 im Besitz gehabt haben, so lange ruhig und ungestört
besessen werden, bis man sich über die Religionszwistigkeiten mit Gottes Gnade
verglichen hat. Es soll keiner von beiden Parteien frei stehen, der anderen Händel
oder Unruhen zu erregen; wenn aber, was Gott verhindern wolle, man über
die Religionszwistigkeiten nicht freundschaftlich einig werden kann, so soll dieser
Vergleich dennoch ewig sein und dieser Friede beständig dauern.
15. Wenn also Stände, von welcher von beiden Religionsparteien sie
sein mögen, ihrer Pfründen nach dem 1. Januar des Jahres 1624 verlustig oder
auch sonst nur im geringsten gestört worden sind, so sollen sie kraft dieses mit
Vernichtung aller Neuerungen wieder eingesetzt werden, so daß diejenigen geist-
lichen Güter, welche am 1. Januar des Jahres 1624 von einem katholischen
Prälaten oder einem Augsburgischen Konfessionsverwandten regiert wurden, auch
in Zukunft einen solchen wieder erhalten sollen, jedoch mit gegenseitiger Erlassung
der genossenen Nutzungen, der Schäden und Kosten.
l 34. Man hat ferner für gut befunden, daß die Untertanen der Katholiken,
die der Augsburgischen Konfession zugetan, sowie auch die katholischen Unter-