Full text: Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen. Erster Teil. Deutsche Geschichte bis 1648. (1)

— 217 — 
tanen der Augsburgischen Konfessionsverwandten, die im Jahre 1624 zu keiner 
Zeit die Ausübung ihrer Religion gehabt haben, ingleichen auch die, welche nach 
Publikation des Friedens etwan eine andere Religion annehmen würden, sollen 
geduldet und nicht gehindert werden, mit aller Gewissensfreiheit zu Hause ihre 
Andacht zu verrichten, oder in der Nachbarschaft, wo und wie oft sie wollen, der 
öffentlichen Religionsübung beizuwohnen, oder ihre Kinder auf fremden Schulen 
oder von Hauslehrern unterrichten zu lassen, wenn nur dergleichen Untertanen im 
übrigen ihre Pflicht erfüllen. 
8 53. XX. Ferner, da wegen der aus diesem Kriege entstandenen Ver— 
änderungen und aus anderen Ursachen man zu beratschlagen angefangen, wie das 
Reichskammergericht an einen allen Ständen bequemen Ort möchte verlegt, 
die Justizpersonen desselben von beiden Parteien in gleicher Anzahl präsen— 
tiert werden, und da noch von anderen dazu gehörigen Sachen gehandelt worden, 
in gegenwärtiger Verhandlung aber die Sache wegen ihrer Wichtigkeit nicht hat 
gehörig ausgemacht werden können, so ist ausgemacht worden, daß auf dem Reichs- 
tage von diesem allen beratschlagt werden solle. Damit aber diese Sache nicht 
gänzlich ungewiß bleibe, so hat man für gut befunden, daß außer dem Richter 
und den vier Präsidenten, und zwar darunter zwei der Augsburgischen Kon- 
fession, welche Se. kaiserl. Maj. allein zu bestellen, die Zahl der Kammerassessoren 
in allem auf 50 erhöht werden solle, so daß die Katholiken, die 2 von Sr. kaiserl. 
Maj. zu präsentieren vorbehaltenen Assessoren mit eingerechnet, 26, die Stände 
Augsburgischer Konfession 24 präsentieren können und sollen, und daß man aus 
jedem Kreise beider Religionen nicht allein 2 Katholiken sondern auch 2 der 
Augsburgischen Konfession zu wählen befugt sel 
8. Artikel. 
§5s 1. Damit aber in Zukunft allen politischen. Streitigkeiten vorgebaut werde, 
so sollen alle Kurfürsten, Fürsten und Stände des Reichs bei ihren alten Rechten 
und Freiheiten aller Art kraft gegenwärtigen Vergleiches dergestalt bestätiget sein, 
daß sie von niemand unter irgend einem Vorwand eigenmächtig daraus vertrieben 
werden können oder sollen. 
§ 2. Sie sollen ohne Widerspruch das Stimmrecht in allen Beratschlagungen 
und des Reiches Angelegenheiten haben, vornehmlich wenn Gesetze zu machen oder 
auszulegen, Krieg zu erklären, Auflagen zu machen, Soldaten zu werben und in 
die Quartiere zu legen, neue Festungen in dem Gebiete der Stände im Namen 
des Reichs aufzubauen, auch die alten mit Besatzungen zu versehen, wie auch wo 
Friede und Bündnisse zu schließen sind. Dergleichen soll in Zukunft nie geschehen 
ohne die reichstägige und freie Stimme aller Stände; insonderheit sollen alle 
Stände das freie Recht haben, unter sich und mit Auswärtigen zu ihrer 
Sicherheit Bündnisse zu schließen, jedoch so, daß sie nicht gegen Kaiser 
und Reich, dessen Landfrieden oder auch gegen diese Übereinkunft 
laufen und nicht gegen den Eid, womit jeder dem Kaiser und Reich 
verpflichtet ist, geschehen. 
10. Artikel. 
§*s 1. Ferner, weil die Königin von Schweden begehret, daß ihr für die 
Abtretung der im Kriege eroberten Plätze Genüge geschehe und für die Wieder- 
herstellung des öffentlichen Friedens im Reiche gesorgt werde, so übergibt Ihre
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.