Full text: Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen. Erster Teil. Deutsche Geschichte bis 1648. (1)

kaiserl. Maj. mit Einwilligung des Reiches und kraft dieser Verhandlung der Königin 
und ihren Erben, Nachfolgern und dem Reiche Schweden folgende Länder mit 
vollem Rechte als beständiges und unmittelbares Reichslehen. 
»82. Erstens das ganze Vorpommern mit der Insel Rügen, so viel 
beides unter den letzten Herzögen von Pommern unter sich begriffen; nächst 
diesem in Hinterpommern Stettin, Garz, Dam, Golnau und die Insel Wollin 
samt dem dazwischenlaufenden Oderstrom und dem Meere, insgemein das frische 
Haff genannt, und seinen drei Ausflüssen, Peene, Swine und Divenow, und auf 
beiden Seiten angrenzenden Lande vom Anfange des königlichen Gebiets bis 
an die Ostsee und zwar in der Breite des gegen Morgen gelegenen Ufers, über 
welche sich die königlichen und kurfürstlichen Kommissarien bei Bestimmung der 
Grenzen in Güte vergleichen werden. 
§s 6. Zweitens übergibt auch der Kaiser mit Bewilligung des Reichs der 
durchl. Königin die Stadt und den Hafen Wismar samt der Festung Walfisch 
und den Amtern Poel (ausgenommen die Dörfer Sehedorf, Weitendorf, Branden- 
husen und Wangern, die zum Hospital des H. Geistes in Lübeck gehören) und 
Neukloster mit allen Rechten, womit die Herzöge von Mecklenburg sie bisher inne- 
gehabt haben. 
8 7. Drittens übergibt der Kaiser mit Bewilligung des Reichs der durchl. 
Königin das Erzbistum Bremen und das Bistum Verden mit dem Amte Wils- 
hausen .. samt allen geistlichen und weltlichen Gütern wie auch allen Rechten 
zu Land und Wasser zu einem immerwährenden und unmittelbaren Reichs- 
lehen 
§ 9. Viertens nehmen der Kaiser nebst dem Reiche wegen aller genannten 
Länder die Königin von Schweden und ihre Nachfolger zu einem unmittelbaren 
Reichsstande an, so daß zu den Reichstagen unter den anderen Ständen auch 
Schweden unter dem Titel eines Herzogs zu Bremen, Verden und Pommern 
wie auch Fürsten zu Rügen und Herrn zu Wismar sollen berufen werden 
11. Artikel. 
§& 1. Als ein Aquivalent soll dem Kurfürsten von Brandenburg Fried- 
rich Wilhelm, weil derselbe seinen Rechten auf Rügen und Vorpommern ent- 
sagt, ihm und seinen Nachfolgern, auch männlichen Anverwandten, insonderheit 
dem Markgrafen Christian Wilhelm, ehemaligem Administrator des Erzstifts 
Magdeburg, wie auch Christian, Herrn zu Kulmbach, und Albrechten zu Ans- 
bach und deren männlichen Erben, sobald der Friede ratifiziert ist, von Ihro 
kaiserl. Maj. mit Einwilligung der Stände das Bistum Halberstadt mit allen 
Rechten zu einem beständigen und unmittelbaren Lehen übergeben werden. Es 
soll der Kurfürst auch sogleich in den ruhigen Besitz kommen und deswegen Sitz 
und Stimme auf dem Reichstage und im niedersächsischen Kreise haben; die 
Religion aber soll er in dem Zustande lassen, wie sie zwischen dem Erzherzog 
Leopold Wilhelm und dem Kapitel verabredet ist, jedoch so, daß es nichts weniger 
dem Herrn Kurfürsten erblich verbleibe und das Kapitel kein Recht zu wählen und 
zu regieren oder bei der Stiftsregierung behalte, sondern daß der Kurfürst in 
diesem Stifte die Macht, welche die übrigen Reichsfürsten in ihren Gebieten ge- 
nießen, auch haben sollel 
& 4. Gleichfalls soll dem Kurfürsten das Bistum Minden zu einem ewig- 
währenden Lehen von Sr. kaiserl. Maj. übergeben werden, und er bald nach
	        
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