Full text: Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen. Erster Teil. Deutsche Geschichte bis 1648. (1)

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ratifiziertem Frieden in dessen ruhigen Besitz eingesetzt werden und deswegen auf 
den Reichstagen wie auch im westfälischen Kreise Sitz und Stimme haben. 
§5. Dem Kurfürsten wird auch das Bistum Kamin vom Kaiser und Reiche 
abgetreten, mit eben den Bestimmungen wie Halberstadt und Minden 
§ 6. Gleicherweise wird dem Kurfürsten die Anwartschaft auf das Erz- 
stift Magdeburg überlassen, so daß, wenn dasselbe durch den Tod oder durch 
die Sukzession in der Kur oder durch eine andere Konzession des jetzigen Ad- 
ministrators August, Herzog zu Sachsen, vakant werden sollte, alsdann das ganze 
Erzstift mit denselben Bestimmungen wie Halberstadt dem Kurfürsten, wenn auch 
unterdessen heimlich oder öffentlich eine Wahl getroffen wäre, zum beständigen 
Lehen eingeräumt werden und derselbe die Macht haben soll, den vakanten Sitz 
aus eigener Autorität zu ergreifen. 
17. Artikeln). 
5*2. Zu größerer Sicherheit aller dieser Verträge soll gegenwärtiger Vergleich 
ein ewiges Gesetz und eine pragmatische Sanktion des Reiches sein, welche in 
Zukunft so wie alle anderen Fundamentalgesetze und Konstitutionen des Reichs, 
namentlich dem nächsten Reichsabschiede und der kaiserlichen Kapitulation selbst 
soll einverleibt werden und nicht weniger die Abwesenden als Gegenwärtigen, 
die Geistlichen so gut als die Weltlichen, sie mögen Stände des Reichs sein oder 
nicht, verbinden; auch sowohl den Kaiserlichen als der Stände Räten und Offi- 
zieren, als aller Gerichte Richtern und Beisitzern als eine Richtschnur, der sie 
immer zu folgen haben, gegeben sein. 
Dieses ist abgehandelt worden zu Osnabrück in Westfalen den 14. (24.) Tag 
des Monats Oktober im Jahre Christi 1648. 
B. Friedensschluß zu Münster zwischen dem Kaiser und der Krone Frankreich. 
11. Artikel. 
§s 69. Damit aber dieser Friede zwischen dem Kaiser und dem aller- 
christl. Könige (von Frankreich) desto besser befestigt und dann um so mehr die 
allgemeine Sicherheit befördert werde, so ist mit der Stände des Reichs Be- 
willigung um des Friedens willen verglichen worden: 
§ 70. Erstens: Die Oberherrschaft, die Landeshoheit und andere Rechte, die 
bisher das röm. Reich auf die Bistümer Metz, Toul und Verdun und deren 
Städte und Gebiete gehabt hat, sollen künftig auf eben die Weise der Krone 
Frankreich zustehen und ihr auf ewig einverleibt sein, jedoch mit Vorbehalt des 
Metropolitanrechtes, das dem Erzbistum Trier zukommt. 
*§* 72. Zweitens übergeben der Kaiser und das Reich dem allerchristl. 
Könige alle Rechte, welche dieselben bis jetzt an Pinarola2) gehabt haben. 
3 73. Drittens begeben sich der Kaiser für sich und das ganze Haus Oster= 
reich wie auch das röm. Reich aller Rechte auf die Stadt Breisach, die Land- 
1) ist der letzte Artikel des Osnabrücker Friedens. 
) Frz. Pignerol, Schlüssel zu Italien von Frankreich aus; jetzt durch Eisenbahn mit 
Turin verbunden.
	        
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