Full text : Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen. Erster Teil. Deutsche Geschichte bis 1648. (1)

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Morgen  besehen  wurde,  hat  sich's  befunden,  daß  der  Teufel  sie  über  Nacht  noch
umgewandt  und  auf  den  Bauch  gelegt  habe,  und  hat  ihr  das  Angesicht  im  Nacken
gestanden?).

B.  Stimmen  gegen  die  Hexenverbrennung.

Quelle:  Friedrich  Spee),  „Cautio  criminalis,  seu  de  processibus  contra
«  sagasliber...«Rinteln1631.(Lateiniich.)
Ülbersetzung:  Soldan,  Geschichte  der  Hexenprozesse.  Stuttgart  1880.  Bd.  2.  S.  187.

§s  1.  Du  mußt  zum  Eingang  merken,  daß  bei  uns  Deutschen,  und  insonderheit
  (dessen  man  sich  billig  schämen  sollte)  bei  den  Katholischen  der  Aberglaube,
die  Mißgunst,  Lästern,  Afterreden,  Schänden,  Schmähen  und  hinterlistiges  Ohrenblasen
  unglaublich  tief  eingewurzelt  sei,  welches  weder  von  der  Obrigkeit  nach
Gebühr  gestraft,  noch  von  der  Kanzel  der  Notdurft  nach  widerlegt  und  die  Leute
davor  gewarnt  und  abgemahnt  werden;  und  eben  daher  entsteht  der  erste  Verdacht
  der  Zauberei;  daher  kommt's,  daß  alle  Strafen  Gottes,  so  er  in  seinem
heiligen  Worte  den  Ungehorsamen  gedrohet,  von  Zaubern  und  Hexen  geschehen
sein  sollen;  da  muß  weder  Gott  oder  die  Natur  etwas  mehr  gelten,  sondern  die
Hexen  müssen  alles  getan  haben  3).

#§#  2.  Daher  erfolgt  dann,  daß  jedermann  mit  Unvernunft  ruft  und  schreit:
die  Obrigkeit  soll  auf  die  Zauberer  und  Hexen  inquiriren  (nämlich  deren  sie  mit
ihren  Zungen  so  viel  gemacht  haben).  Hierauf  befiehlt  die  hohe  Obrigkeit  ihren
Richtern  und  Räten,  daß  sie  gegen  diese  beschreiten,  lasterhaften  Personen  prozedieren
  sollen.  Dieselbigen  wissen  nun  nicht,  wo  und  an  wem  sie  anheben  sollen,
weil  es  ihnen  an  Anzeichen  und  Beweisen  ermangelt  ..  .Inzwischen  kommt  der
zweite  und  dritte  Befehl  von  der  Obrigkeit,  daß  sie  fortfahren  sollen...  Also
gehet  dann  der  Herrschaft  Wille  vor,  und  macht  man  den  Anfang  des  Werks
aufs  Geratewohl.  "

Spee  schildert  dann  den  Verlauf  eines  Prozesses  und  kommt  zu  dem  Schluß:

8  12.  Es  folgt  demnach  schließlich  dieses  (welches  man  billig  mit  roter
Tinte  anzeichnen  sollte),  daß,  wenn  diese  Prozesse  bei  jetziger  Zeit  fortgetrieben
werden  sollten,  kein  Mensch,  wes  Geschlechts,  Vermögens,  Standes,  Amtes  und
Würden  er  immer  sein  möge,  von  diesem  Laster  oder  Verdacht  desselben  sicher
sein  und  bleiben  würde,  wenn  er  nur  so  viel  Feinds  hat,  der  ihn  in  der  Zauberei
bezichtigen  oder  ihn  davor  schelten  dürfte.  Wannenhero  ich,  ich  wende  mich
auch,  wohin  ich  immer  wolle,  einen  armseligen  Zustand  um  mich  her  sehe,  wenn

1)  Dieser  sonderbaren  Umstände  wegen  schrieb  der  Magistrat  um  eine  Rechtsbelehrung
an  die  Universität  zu  Marburg,  nach  welcher  der  tote  Körper  vor  ein  peinliches  Gericht
gebracht,  hinausgeführt  und  öffentlich  verbrannt  wurde.

:)  Der  Jesuit  Friedrich  Spee  (1591—1635)  hat  diese  „Warnungsschrift  über  die
Hexenprozesse“"  in  der  protestantischen  Stadt  Rinteln  drucken  lassen  —  und  zwar  anonym.
Erst  durch  Leibnitz  haben  wir  erfahren,  daß  Spee  der  Verfasser  ist.  „Dieser  große  Mann“,
sagt  Leibnitz,  overwaltete  in  Franken  das  Amt  eines  Beichtvaters,  als  im  Bambergischen
und  Würzburgischen  viele  Personen  wegen  Zauberei  verurteilt  und  verbrannt  wurden.“  —
Wir  geben  hier  nur  einiges  aus  seiner  Schrift  wieder.

*)  In  Ergänzung  dieser  Ausführungen  Spees  sei  hier  auf  die  Bulle  Innozens'  VIII.
„Summis  desiderantes“  (bei  Mirbt,  Quellen  zur  Gesch.  des  Papsttums,  S.  182  f.)  vom
5.  Dezember  1484  hingewiesen.

W.  u.  O.  Heinze-Kinghorst,  Quellenlesebuch.  1.  15