Full text : Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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denn  uff  diesen  unverhofften  Fall  die  Lehensfolgere  zu  Abstattung  der  also  bewilligten
  fünfl  tausend  Gülden,  nicht.  gehalten  seyn  sollen.  Was  sonsten
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Rn  ae  Außer  dem  Lehn  die  Succession  im  Erbe  und  Allodialibus
wenn  Brüder  und  unter  uns  und  den  unsrigen  betrifft,  ist  bereits  vorhero,  wie  weit
Schwosiern  etc.  die  Töchter  und  Schwestern  so  ausgestattet,  oder  noch  im  ledigen

  Stande  mit  Kost,  Kleidung  und  anderer  Nothdurft  unterhalten  werden  der

Väterl.  und  Brüderl.  und  nach  Gelegenheit  auch  andern  Erbschaften  sich  resp.

zu  verzeihen,  oder  sonsten  derselben  nicht  anzumasen  haben,  dabey  es  denn  nochmals

  also,  ingleichen  bei  den  hergebrachten  sonderbaren  Rechten  der  Niftel-  Gcrade,
  wie  nichts  weniger  bey  Testaments-  Verorduungen,  und  den  darin  befindl.

Väterl.  Mütterl.  und  undern  testatorum  beständig  aufgerichteten  letzten  Willen,

sein  Bewenden  hat:  Auf  den  Special  Fall  aber,  wenn  ein  Bruder  oder  Schwester

von  unsern  Stamme  ohne  Kinder  und  Leibes-Erben  verstirbt,  und  nach  sich  einen
oder  mehr  Brüdere  oder  Schwestern  an  einem,  dann  uanderntheils,  eines  oder
mehr  vorhero  verstorbene  Brüder-  oder  Schwester-Kinder  verläßt,  haben  wir
uns  dahin  verglichen,  daß  die  noch  überlebenden  Brüder  und  Schwestern  als
gradu  proximiores  nach  dem  gemeinen  Sächs.  Rechten  bishero  behaupten  (so  auch
sonst  in  unsern  Herrschaften  in  Succeßions-  und  andern  Filllen  wo  per  statuta
oder  consuetudinem  loci  kein  anderes  in  specie  eingeführt,  angenommen,  und
üblich  sind)  dem  verstorbenen  Bruder  und  Schwester  (maßen  cs  auch  also  neulich
  noch  observirt  worden)  allein  succediren,  und  das  Jus  repraesentationis  und
successionis  in  stirpes  bei  derer  verstorbenen  Brüder-  nnd  Schwester  Kindern
dießfalls  nicht  stattfinden  soll,  jedoch  ist  es  ratione  des  verstorbenen  Bruders
noch  überlebenden  Schwestern  nur  allein  auf  den  Fall,  da  nehnil.  sie  die  Schwestern
  vorhergehender  Disposition  nach,  zum  Erben  mit  zugelaßen,  und  nicht  wegen
  vorhandener  Brüder  oder  Brüders-Söhnen  ausgeschloßen  werden,  vermeinet,
sondern  bleibt  hierunter  bey  berührter  unserer  vorigen  Verordnung  allerdings.

So  wird  ingleichen  billig  unsern  Landsaßen  und  Unterthanen  in  diesem  Succeßionsfall

  (da  etwa  theils  Orten  ein  anderes  unter  ihnen  bishero  übl.  gewesen,

und  observirt  worden  wäre)  wie  auch  sonsten  denen  übrigen  huereditalibus  ab  intestato
  insgemein  und  derselben  rechtl.  und  bräuchl.  ordine  succedendi  sowohl
ratione  Unser  und  der  Unsrigen  als  unter  vorbesagten  unsern  Land-Ständen  und

Unterthanen  durch  die  von  uns  vorhero  beliebte  oder  auch  durch  die  bei  hergebrachte

  und  sonderbar  verglichene  Lehns  Folge  ganz  nicht  derogiret  und  praejudiciret,

  sondern  verbleibt  dießfalls  in  allen  begebenden  Erb-  und  Lelinsfällen  bey
jedes  Orts  übl.  Gewohnheiten  und  denn  der  in  dieser  Lande  gebräuchl.  Sächs.
und  nach  solchen  in  gemeinen  Kaiserl.  Rechten  gemachten  und  herkommender

Succeßions  -  Ordnung

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an  and  nano.  Sollen  und  wollen  wir  nicht  allein,  wie  bisher  alle  unsere

gen  Gütern  gerncht.  Herrschaften  und  Lehn,  so  vermittelst  der  Gnade  Gottes  von  unsern

  Vorfahren  auf  uns  verstammet,  und  die  wir  jetzo  besitzen  und  haben,  weiter
zu  gesammten  Lehn  empfahen,  und  einander  in  der  simultanca  erhalten,  sondern