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34.
Der Fricde von St. Germain.
1679.
Quelle: Die zu St. Germain en Laye den 29. Juni 1679 unterzeichneten
Friedensartikel.
Fundort: Theatrum Europaeum. Franks'urt a. M. 1682. Teil 11. S. 1290.
5. Seine kurfürstliche Durchlaucht zu Brandenburg versprechen vermittelst
dieses Traktats, Ihrer königlichen Majestät von Schweden alles wieder abzutreten
und wiederzugeben, was durch dero Waffen in Pommern erobert worden, in
specie die Städte Stralsund und Stettin und generaliter alles, was sie an Land
und Leuten daselbst besitzen, und was durch den westfälischen Frieden der Krone
Schweden im römischen Reiche vor diesem ist zugeeignet worden.
7. Alles dasjenige Land, das die Krone Schweden jenseit des Oderstroms
bisher besessen, es sei ihr solches durch den westfälischen Schluß oder durch den
Anno 1653 zu Stettin gemachten Rezeß abgetreten worden, soll hinfort dem Kur-
fürsten von Brandenburg mit völliger Hoheit und Gewalt verbleiben, aus-
genommen die Städte Damm und Golnow, und was dazu gehöret.
9. Und gleich wie durch obangeregten zu Stettin Anno 1653 gemachten Rezeß
Seine kurfürstliche Durchlaucht anheischig worden, mit dem Könige und der Krone
Schweden die Einkommen der Zölle zu teilen, welche zu Kolberg und in anderen
Häfen der auf jenseit der Oder belegenen und Seiner kurfürstlichen Durchlaucht
zugehörigen pommerschen Landen eingenommen worden, so ist verglichen, daß der
König und die Krone Schweden in Kraft dieses Traktats allem Rechte entsagen,
so sie an der Teilung dieser Zölle in den Häsen von dem kurfürstlichen Pommern,
welches Seiner kurfürstlichen Durchlauchtigkeit durch den Münsterschen Friedens-
schluß geblieben ist, gehabt haben oder haben können.
12. Der Oderstrom verbleibt vermöge des westfälischen Friedensschlusses alle-
zeit dem Könige in Schweden.
35.
Kolonialpolitik des Großen Kurfürsten.
1. Quelle: Oktroin) für die brandenburgisch-afrikanische Kompagnie 1682.
Fundort: Schück, Brandenburg-Preußens Kolonial-Politik. Leipzig 1889. Bd. 2. S. 136—1839.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Markgraf von Brandenburg usw.,
urkunden und bekennen hiermit für uns und unsere Nachkommen, Kurfürsten und
Markgrafen von Brandenburg und Herzöge in Preußen:
Nachdem einige Liebhaber der Commercien, sowohl von unseren Untertanen
als Fremden, uns untertänigst zu erkennen gegeben, welcher Gestalt auch sie nach
dem Exempel anderer Nationen eine Afrikanische Compagnie anzufangen geneigt
wären, mit gehorsamster Bitte, wir wollten ihnen dazu, und damit sie solch
wichtiges und kostbares Werk sicher anfangen und fortsetzen könnten, unseren
mächtigen Schutz, Protection und Octroy verleihen, und wir denn dabei erwogen,
daß nicht allein unsere Lande und Seehafen, sondern auch die umbliegende und
1) Bewilligung.