Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1916 (93)

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Nach  Überführung  des  Heeres  in  den  Friedenszustand  sind  alle  offen  gehaltenen
und  die  vorübergehend  besetzten  Stellen  nochmals  nach  §§  16  und  17  Abs.  1  zu  behandeln.
Der  Reichskanzler  bestimmt,  wann  mit  der  Stellenausschreibung  begonnen  werden  darf.

Erläuterung  zu  §  17.

Der  vorgeschriebene  Ausgleich  ist  erforderlichenfalls  für  jede  seit  1.  August  1914
erfolgte  Stellenbesetzung  vorzunehmen.

4.  19  erhält  folgenden  neuen  Absatz:

(0))  Militäranwärter,  die  beim  Ausbruch  eines  Krieges  auf  Probe  angestellt  oder
in  der  Ableistung  des  Probedienstes  begriffen  sind  und  infolge  der  Mobilmachung  zur
Truppe  zurücktreten  müssen,  ohne  endgültig  in  den  Zivildienst  übernommen  zu  sein,

haben  spätestens  nach  der  Überführung  des  Heeres  in  den  Friedenszustand  Anspruch
darauf,  in  dieselbe  oder  eine  entsprechende  Stelle  einberufen  zu  werden.

Stuttgart,  den  29.  Juli  1916.
Weizsäcker.  v.  Marchtaler.  Fleischhauer.  Schmidlin.  Habermaas.  Pistorius.

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Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,
betreffend  Anderungen  der  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  den  Militaranwärtern  usw.  bei  den
Lommunalbehörden  vorbehaltenen  Stellen.  Vom  10.  August  1916.

Die  unterm  7.  April  1908  (Reg.Bl.  S.  62)  bekannt  gegebenen  Grundsätze  für  die
Besetzung  der  mittleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Kommunalbehörden
usw.  mit  Militäranwärtern  und  Inhabern  des  Anstellungescheins  sind  durch  Beschluß  des
Bundesrats  (zu  vergl.  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  von  1914  S.  624  und  von  1916
S.  62  und  115)  wie  folgt  abgeändert  worden:

§  11  Absatz  1  erhält  folgenden  Zusatz:

Während  eines  Krieges  sind  Militäranwärter,  solange  sie  sich  im  aktiven  Militärdienst
befinden,  als  verhindert  anzusehen,  sich  rechtzeitig  um  eine  Stelle  zu  bewerben,  eine