— 106 —
Art. 6. Die Besatzungen (Linienheer, Mobilgarden!), Seetruppen) von Paris
und der Forts sind kriegsgefangen bis auf eine Division von 12000 Mann, welche
die Militärbehörde für den inneren Dienst behält; die kriegsgefangenen Truppen
geben ihre Waffen ab .. . Diese Truppen bleiben in der Stadt.
Art. 7. Die Nationalgarde?) behält ihre Waffen und versieht die Bewachung
von Paris und die Aufrechterhaltung der Ordnug
Art. 9. Nach Übergabe der Forts und Entwaffnung der Enceintes) und Be-
satzung wird die Ernährung von Paris auf den Eisenbahnen und Flüssen frei-
gegeben
Art. 11. Die Stadt Paris zahlt eine städtische Kriegskontribution von 200
Millionen Franks und zwar vor dem 15. Tage des Waffenstillstandens
62.
Der Friedens-Präliminarvertrag von Versailles.
26. Februar 1871.
Fundort: L. Hahn, Fürst Bismarck. Bd. 2. S. 236—338.
Art. 1. Frankreich verzichtet zugunsten des Deutschen Reiches auf alle seine
Rechte und Ansprüche auf diejenigen Gebiete, welche östlich von der nachstehend
verzeichneten Grenze belegen sind ). .
Das Deutsche Reich wird diese Gebiete für immer mit vollem Souveränitäts—
und Eigentumsrecht besitzen.
Dagegen werden die Stadt und Festungswerke von Belfort mit einem
später festzusetzenden Rayon bei Frankreich verbleiben.
Art. 2. Frankreich wird Sr. Majestät dem deutschen Kaiser die Summe von
5 Milliarden Franks zahlen. Mindestens eine Milliarde Franks wird im Laufe des
Jahres 1871 gezahlt und der ganze Rest im Laufe dreier Jahre von der Ratifikation
des gegenwärtigen Vertrages ab.
Art. 3. Die Räumung der französischen, durch die deutschen Truppen besetzten
Gebiete wird nach der Ratifikation des gegenwärtigen Vertrages seitens der in
Bordeaux tagenden Nationalversammlung beginnen.
Unmittelbar nach der Ratifikation werden die deutschen Truppen das Innere
der Stadt Paris, sowie die am linken Ufer der Seine belegenen Forts verlassen.
Sie werden in möglichst kurzer Frist, die durch ein Einvernehmen zwischen den
Militärbehörden beider Länder festgestellt wird, die Departements Calvados, Orne,
Sarthe, Eure et Loir, Loiret, Loir et Cher, Indre et Loire, Yonne gänzlich und
weiter die Departements Seine inferieure, Eure, Seine et Oise, Seine et Marne,
Aube, Cote d'or bis zum linken Ufer der Seine räuimen
Die Räumung der zwischen dem rechten Ufer der Seine und der Ostgrenze
gelegenen Departements wird seitens der deutschen Truppen schrittweise nach der
Ratifikation des definitiven Friedensvertrages und der Zahlung der ersten halben
1) Die Mobilgarde (Garde nationale mobile) umfaßte alle kriegsverwendungsfähigen
Mannschaften, die durch Stellvertretung oder hohe Losnummer vom Dienst im stehenden
Heer verschont geblieben war; sie wurde jetzt im Kriege in erster Linie zu Besatzungs-
zwecken verwendet. »
2) Zur Nationalgarde (Garde nationale) gehörten alle nicht gedienten, waffenfähigen
Bürger vom 30. bis 60. Lebensjahr.
2) Umwallung der Stadt. *
4) Es folgt jetzt eine genaue Beschreibung des Verlaufes der neuen Grenzlinie.