Full text: Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen. Dritter Teil. Neueste Geschichte seit 1815 bis zur Gegenwart. (3)

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Art. 6. Die Besatzungen (Linienheer, Mobilgarden!), Seetruppen) von Paris 
und der Forts sind kriegsgefangen bis auf eine Division von 12000 Mann, welche 
die Militärbehörde für den inneren Dienst behält; die kriegsgefangenen Truppen 
geben ihre Waffen ab .. . Diese Truppen bleiben in der Stadt. 
Art. 7. Die Nationalgarde?) behält ihre Waffen und versieht die Bewachung 
von Paris und die Aufrechterhaltung der Ordnug 
Art. 9. Nach Übergabe der Forts und Entwaffnung der Enceintes) und Be- 
satzung wird die Ernährung von Paris auf den Eisenbahnen und Flüssen frei- 
gegeben 
Art. 11. Die Stadt Paris zahlt eine städtische Kriegskontribution von 200 
Millionen Franks und zwar vor dem 15. Tage des Waffenstillstandens 
62. 
Der Friedens-Präliminarvertrag von Versailles. 
26. Februar 1871. 
Fundort: L. Hahn, Fürst Bismarck. Bd. 2. S. 236—338. 
Art. 1. Frankreich verzichtet zugunsten des Deutschen Reiches auf alle seine 
Rechte und Ansprüche auf diejenigen Gebiete, welche östlich von der nachstehend 
verzeichneten Grenze belegen sind ). . 
Das Deutsche Reich wird diese Gebiete für immer mit vollem Souveränitäts— 
und Eigentumsrecht besitzen. 
Dagegen werden die Stadt und Festungswerke von Belfort mit einem 
später festzusetzenden Rayon bei Frankreich verbleiben. 
Art. 2. Frankreich wird Sr. Majestät dem deutschen Kaiser die Summe von 
5 Milliarden Franks zahlen. Mindestens eine Milliarde Franks wird im Laufe des 
Jahres 1871 gezahlt und der ganze Rest im Laufe dreier Jahre von der Ratifikation 
des gegenwärtigen Vertrages ab. 
Art. 3. Die Räumung der französischen, durch die deutschen Truppen besetzten 
Gebiete wird nach der Ratifikation des gegenwärtigen Vertrages seitens der in 
Bordeaux tagenden Nationalversammlung beginnen. 
Unmittelbar nach der Ratifikation werden die deutschen Truppen das Innere 
der Stadt Paris, sowie die am linken Ufer der Seine belegenen Forts verlassen. 
Sie werden in möglichst kurzer Frist, die durch ein Einvernehmen zwischen den 
Militärbehörden beider Länder festgestellt wird, die Departements Calvados, Orne, 
Sarthe, Eure et Loir, Loiret, Loir et Cher, Indre et Loire, Yonne gänzlich und 
weiter die Departements Seine inferieure, Eure, Seine et Oise, Seine et Marne, 
Aube, Cote d'or bis zum linken Ufer der Seine räuimen 
Die Räumung der zwischen dem rechten Ufer der Seine und der Ostgrenze 
gelegenen Departements wird seitens der deutschen Truppen schrittweise nach der 
Ratifikation des definitiven Friedensvertrages und der Zahlung der ersten halben 
1) Die Mobilgarde (Garde nationale mobile) umfaßte alle kriegsverwendungsfähigen 
Mannschaften, die durch Stellvertretung oder hohe Losnummer vom Dienst im stehenden 
Heer verschont geblieben war; sie wurde jetzt im Kriege in erster Linie zu Besatzungs- 
zwecken verwendet. » 
2) Zur Nationalgarde (Garde nationale) gehörten alle nicht gedienten, waffenfähigen 
Bürger vom 30. bis 60. Lebensjahr. 
2) Umwallung der Stadt. * 
4) Es folgt jetzt eine genaue Beschreibung des Verlaufes der neuen Grenzlinie.
	        
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