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schaffen sind. Ein Gesetz über die Pensionen der Offiziere und Soldaten und über
die Unterstützung ihrer Hinterbliebenen soll für das gesamte deutsche Heer die An—
sprüche gleichmäßig regeln, die der gleichen Hingebung für das Vaterland an den
Dank der Nation zustehen.
Geehrte Herren, möge die Wiederherstellung des Deutschen Reiches für die
deutsche Nation auch nach innen das Wahrzeichen neuer Größe sein; möge dem
deutschen Reichskriege, den wir so ruhmreich geführt, ein nicht minder glorreicher
Reichsfrieden folgen, und möge die Aufgabe des deutschen Volkes fortan darin
beschlossen sein, sich in dem Weltkampfe um die Güter des Friedens als Sieger
zu erweisen! Das walte Gott!
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Die Verfassung des Deutschen Reiches.
Quelle: Die Verfassungsurkunde vom 16. April 1871.
Fundort: Karl Pannier, Die Verfassung des Deutschen Reiches. 19. Aufl. Leipzig o. J. S. 13—51.
Se. Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes,
Se. Majestät der König von Bayern, Se. Majestät der König von Württemberg,
Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und Se. Königliche Hoheit der
Großherzog von Hessen und bei Rhein für die südlich vom Main belegenen Teile
des Großherzogtums Hessen schließen einen ewigen Bund zum Schutze des
Bundesgebietes und innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der
Wohlfahrt des deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen Deutsches Reich
führen und wird nachstehende Verfassung haben.
I. Bundesgebiet.
Art. 1. Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg,
Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-
Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen,
Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarz-
burg-Sondershausen, Waldeck, Reuß ältere Linie, Reuß jüngere Linie, Schaumburg-
Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg).
II. Reichsgesetzgebung. »
Art. 2. Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht der Ge—
setzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung
aus, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen
Art. 3. Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenato?) mit der
Wirkung, daß der Angehörige (Untertan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates
in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum
festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Amtern, zur Erwerbung von
Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechts und zum Genusse aller
sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische
zuzulassen, auch in betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben
gleich zu behandeln itt
1) Durch Gesetz vom 9. Juni 1871 wurde Elsaß-Lothringen, durch Gesetz vom
15. Dezember 1890 Helgoland mit dem Deutschen Reiche vereinigt.
2) Heimatrecht.