Full text: Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen. Dritter Teil. Neueste Geschichte seit 1815 bis zur Gegenwart. (3)

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schaffen sind. Ein Gesetz über die Pensionen der Offiziere und Soldaten und über 
die Unterstützung ihrer Hinterbliebenen soll für das gesamte deutsche Heer die An— 
sprüche gleichmäßig regeln, die der gleichen Hingebung für das Vaterland an den 
Dank der Nation zustehen. 
Geehrte Herren, möge die Wiederherstellung des Deutschen Reiches für die 
deutsche Nation auch nach innen das Wahrzeichen neuer Größe sein; möge dem 
deutschen Reichskriege, den wir so ruhmreich geführt, ein nicht minder glorreicher 
Reichsfrieden folgen, und möge die Aufgabe des deutschen Volkes fortan darin 
beschlossen sein, sich in dem Weltkampfe um die Güter des Friedens als Sieger 
zu erweisen! Das walte Gott! 
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Die Verfassung des Deutschen Reiches. 
Quelle: Die Verfassungsurkunde vom 16. April 1871. 
Fundort: Karl Pannier, Die Verfassung des Deutschen Reiches. 19. Aufl. Leipzig o. J. S. 13—51. 
Se. Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes, 
Se. Majestät der König von Bayern, Se. Majestät der König von Württemberg, 
Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und Se. Königliche Hoheit der 
Großherzog von Hessen und bei Rhein für die südlich vom Main belegenen Teile 
des Großherzogtums Hessen schließen einen ewigen Bund zum Schutze des 
Bundesgebietes und innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der 
Wohlfahrt des deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen Deutsches Reich 
führen und wird nachstehende Verfassung haben. 
I. Bundesgebiet. 
Art. 1. Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg, 
Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen- 
Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, 
Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarz- 
burg-Sondershausen, Waldeck, Reuß ältere Linie, Reuß jüngere Linie, Schaumburg- 
Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg). 
II. Reichsgesetzgebung. » 
Art. 2. Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht der Ge— 
setzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung 
aus, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen 
Art. 3. Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenato?) mit der 
Wirkung, daß der Angehörige (Untertan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates 
in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum 
festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Amtern, zur Erwerbung von 
Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechts und zum Genusse aller 
sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische 
zuzulassen, auch in betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben 
gleich zu behandeln itt 
1) Durch Gesetz vom 9. Juni 1871 wurde Elsaß-Lothringen, durch Gesetz vom 
15. Dezember 1890 Helgoland mit dem Deutschen Reiche vereinigt. 
2) Heimatrecht.
	        
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