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3. Quelle: Gesetz, betr. die deutsche Flotte vom 14. Juni 1900.
Fundort: E. v. Reventlow, Die deutsche Marine (Deutschland als Weltmacht, herausgegeben vom Kaiser-
« Wilhelm-Dank. Berlin o. J.). S. 728.
I. Schiffsbestand. § 1. Es sollen bestehen:
1. die Schlachtflotte: aus zwei Flottenflaggschiffen, vier Geschwadern zu je
acht Linienschiffen, acht Großen Kreuzern und 24 Kleinen Kreuzern als Auf-
klärungsschiffen;
2. die Auslandsflotte: aus drei Großen Kreuzern und zehn Kleinen Kreuzernt#);
3. die Materialreserve: aus vier Linienschiffen, drei Großen Kreuzern, vier
Kleinen Kreuzen
5* 2. Ausgenommen bei Schiffsverlusten sollen ersetzt werden: Linienschiffe
nach 25 Jahren, Kreuzer nach 20 Jahren. Die Fristen laufen vom Jahre der
Bewilligung der ersten Rate des zu ersetzenden Schiffes bis zur Bewilligung der
ersten Rate des Ersatzschifsfee 2)
II. Indiensthaltung. § 3. Bezüglich der Indiensthaltung der Schlachtflotte gelten
folgende Grundsätze:
1. das 1. und 2. Geschwader bilden die aktive Sch'achtflottes), das 3. und
4. Geschwader die Reserveschlachtflotte;
2. von der aktiven Schlachtflotte sollen sämtliche, von der Reserveschlachtflotte
die Hälfte der Linienschiffe und Kreuzer dauernd im Dienste gehalten werden;
3. zu den Manövern sollen einzelne außer Dienst befindliche Schiffe der
Reserveschlachtflotte vorübergehend in Dienst gestellt werden.
III. Personalbestand. § 4. An Deckoffizieren, Unteroffizieren und Gemeinen der
Matrosendivisionen, Werftdivisionen und Torpedo-Abteilungen sollen vorhanden sein:
1. volle Besatzungen für die zur aktiven Schlachtflotte gehörigen Schiffe, für
die Hälfte der Torpedoboote, die Schulschiffe und die Spezialschiffe; *
2. Besatzungsstämme (Maschinenpersonal zwei Drittel, übriges Personal die
Hälfte der vollen Besatzungen) für die zur Reserveschlachtflotte gehörigen Schiffe,
sowie für die zweite Hälfte der Torpedoboote;
3. eineinhalbfache Besatzungen für die im Ausland befindlichen Schiffe;
4, der erforderliche Landbedarf:
5. ein Zuschlag von fünf Prozent zum Gesamtbedarfe.
IV. Kosten. § 5. Die Bereitstellung der zur Ausführung dieses Gesetzes erforder-
lichen Mittel unterliegt der jährlichen Festsetzung durch den Reichshaushaltsetat.
§*s 6. Insoweit vom Rechnungsjahr 1901 ab der Mehrbedarf an fortdauernden
und einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats der Marineverwaltung den Mehr-
ertrag der Reichsstempelabgaben über die Summe von 53708000 Mark hinaus
übersteigt und der Fehlbetrag nicht in den sonstigen Einnahmen des Reiches seine
Deckung findet, darf der letzte nicht durch Erhöhung oder Vermehrung der in-
direkten, den [Massenverbrauch belastenden Reichsabgaben aufgebracht werden.
1) Ein Nachtrag (Novelle) zum Flottengesetz (vom Jahre 1906) genehmigte sechs
weitere Große Kreuzer, die ursprünglich für den Auslandsdienst bestimmt, später jedoch der
heimischen Schlachtflotte zugeteilt worden sind.
12) Der volle Bestand sollte im Jahre 1917 erreicht werden.
#"/4#2) Nach der Flottennovelle von 1912 wurden statt zwei Geschwader drei mit voller
Besatzung kriegsbereit gehalten. Das konnte geschehen durch Verzicht auf die bisherige
Materialreserve und durch Neubau dreier Linienschiffe und zweier Kleiner Kreuzer.