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Art. 23. Alle öffentlichen und Privat-Unterrichts= und Erziehungsanstalten
stehen unter der Aufsicht vom Staate ernannter Behörden. Die öffentlichen
Lehrer haben die Rechte und Pflichten der Staatsdiener.
Art. 24. Bei der Einrichtung der öffentlichen Volksschulen sind die kon-
fessionellen Verhältnisse möglichst zu berücksichtigen.
Den religiösen Unterricht in der Volksschule leiten die betreffenden Religions=
gesellschaften.
Die Leitung der äußeren Angelegenheiten der Volksschule steht der Gemeinde
zu. Der Staat stellt unter gesetzlich geordneter Beteiligung der Gemeinden aus
der Zahl der Befähigten die Lehrer der öffentlichen Volksschulen an.
Art. 25. Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der
öffentlichen Volksschulen werden von den Gemeinden und im Falle des nach-
gewiesenen Unvermögens ergänzungsweise vom Staat aufgebracht. Die auf be-
sonderen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen Dritter bleiben bestehen.
Der Staat gewährleistet demnach den Volksschullehrern ein festes, den Lokal-
verhältnissen angemessenes Einkommen.
In der öffentlichen Volksschule wird der Unterricht unentgeltlich erteilt.
Art. 26. Das Schul= und Unterrichtswesen ist durch Gesetz zu regeln. Bis
zu anderweiter gesetzlicher Regelung verbleibt es hinsichtlich des Schul= und Unter-
richtswesens bei dem geltenden Rechte.
Art. 27. Jeder Preuße hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bild-
liche Darstellung seine Meinung frei zu äußern.
Art. 29. Alle Preußen sind berechtigt, sich ohne vorgängige obrigkeitliche
Erlaubnis friedlich und ohne Waffen in geschlossenen Räumen zu versammeln.
Art. 30. Alle Preußen haben das Recht, sich zu solchen Zwecken, welche den
Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, in Gesellschaften zu vereinigen
Art. 33. Das Briefgeheimnis ist unverletzlich.
Art. 34. Alle Preußen sind wehrpflichtig. Den Umfang und die Art dieser
Pflicht bestimmt das Gesetz.
Titel III. Vom Könige.
Art. 43. Die Person des Königs ist unverletzlich.
Art. 44. Die Minister des Königs sind verantwortlich. Alle Regierungsakte
des Königs bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung eines Ministers,
welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt.
Art. 45. Dem Könige allein steht die vollziehende Gewalt zu. Er ernennt
und entläßt die Minister. Er befiehlt die Verkündigung der Gesetze und erläßt die
zu deren Ausführung nötigen Verordnungen.
Art. 46. Der König führt den Oberbefehl über das Heer.
Art. 47. Der König besetzt alle Stellen im Heere, sowie in den übrigen
Zweigen des Staatsdienstes, sofern nicht das Gesetz ein anderes verordnet.
Art. 51. Der König beruft die Kammern und schließt ihre Sitzungen. Er
kann sie entweder beide zugleich oder auch nur eine auflösen!). Es müssen aber
in einem solchen Falle innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen nach der Auf-
1) Da die erste Kammer (Herrenhaus) seit 1853 — bis dahin wurde ein Teil der
Mitglieder gewählt — keine Wahlkammer mehr ist, so kann sie nicht mehr aufgelöst
weren- Die Auflösung des Abgeordnetenhauses bewirkt eine Vertagung des Herren-
auses.
W. u. O. Heinze-Kinghorst, Quellenlesebuch. III. 3