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lösung die Wähler und innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen nach der Auf-
lösung die Kammern versammelt werden.
Art. 53. Die Krone ist den königlichen Hausgesetzen gemäß erblich in dem
Mannesstamme des königlichen Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der
agnatischen Linealfolge. ·
Art. 54. Der König wird mit Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig.
Er leistet in Gegenwart der vereinigten Kammern das eidliche Gelöbnis, die
Verfassung des Königreiches fest und unverbrüchlich zu halten und in überein-
stimmung mit derselben und den Gesetzen zu regieren.
Art. 56. Wenn der König minderjährig oder sonst dauernd verhindert ist,
selbst zu regieren, so übernimmt derjenige volljährige Agnat, welcher der Krone am
nächsten steht, die Regentschaft. Er hat sofort die Kammern zu berufen, die in
vereinigter Sitzung über die Notwendigkeit der Regentschaft beschließen.
Art. 58. Der Regent übt die dem Könige zustehende Gewalt in dessen
Namen aus. Derselbe schwört nach Einrichtung der Regentschaft vor den ver-
einigten Kammern einen Eid, die Verfassung des Königreiches fest und unver-
brüchlich zu halten und in Übereinstimmung mit derselben und den Gesetzen zu
regieren
Titel IV. Von den Ministern.
Art. 60. Die Minister sowie die zu ihrer Vertretung abgeordneten Staats-
beamten haben Zutritt zu jeder Kammer und müssen auf Verlangen zu jeder
Zeit gehört werden.
Jede Kammer kann die Gegenwart der Minister verlangen.
Titel V. Von den Kammern.
Art. 62. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und
durch zwei Kammern ausgeübt.).
Die Übereinstimmung des Königs und beider Kammern ist zu jedem Gesetze
erforderlich.
Finanzgesetzentwürfe und Staatshaushaltsetats werden zuerst der zweiten
Kammer vorgelegt; letztere werden von der ersten Kammer im ganzen angenommen
dder abgelehnt.
Art. 64. Dem Könige, sowie jeder Kammer steht das Recht zu, Gesetze vorzuschlagen.
Gesetzesvorschläge, welche durch eine der Kammern oder den König verworfen
worden sind, können in derselben Sitzungsperiode nicht wieder vorgebracht werden.
Art. 65. Die erste Kammer wird durch königliche Anordnung gebildet, welche
nur durch ein mit Zustimmung der Kammern zu erlassendes Gesetz abgeändert
werden kann.
Die erste Kammer wird zusammengesetzt aus Mitgliedern, welche der König
mit erblicher Berechtigung oder auf Lebenszeit beruft2).
Art. 69. Die zweite Kammer besteht aus 4433) Mitgliedern. Die Wahl-
bezirke werden durch das Gesetz festgestellt. Sie können aus einem oder mehreren
Kreisen oder aus einer oder mehreren der größeren Städte bestehen.
1) Die erste Kammer heißt nach dem Gesetz vom 30. Mai 1855 das Herrenhaus, die
zweite das Haus der Abgeordneten; beide bilden zusammen „die beiden Häuser des Land-
tages“. ·
2) Dieser Artikel hat durch Gesetz vom 7. Mai 1853 die bisherigen Artikel 65—68 ersetzt.
2) Seit 1906. Ursprünglich belief sich die Zahl auf 350 Mitglieder.