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ländischen Landesteile entspringen, tritt Se. Majestät der König von Dänemark
an Ihre Majestäten den König von Preußen und den Kaiser von Osterreich die
jütländischen Besitzungen ab, die südlich von der Südgrenze des Amtes Ribe
liegen, nämlich das jütländische Mögeltondern, die Insel Amrum, die jütländischen
Teile der Inseln Föhr, Sylt und Röm usw.
Dagegen willigen Ihre Majestäten der König von Preußen und der Kaiser
von Osterreich ein, daß ein gleichwertiger Teil von Schleswig, der außer der
Insel Aarö die Gebiete umfaßt, die dazu dienen, die Verbindung des vorhin er-
wähnten Amtes Ribe mit dem übrigen Jütland herzustellen und die Grenzlinie
zwischen Jütland und Schleswig in der Gegend von Kolding zu verbessern, von
dem Herzogtum Schleswig getrennt und dem Königreich Dänemark einverleibt
werde.
Art. 8. Um eine gerechte Verteilung der Staatsschulden der dänischen
Monarchie im Verhältnis der Bevölkerungszahl des Königreichs und der Herzog-
tümer zu erzielen und zugleich den unübersteigbaren Schwierigkeiten zu begegnen,
die eine ins einzelne gehende Aufstellung der gegenseitigen Ansprüche und Rechte
erzeugen würde, haben die hohen vertragschließenden Teile den Anteil an der
Staatsschuld der dänischen Monarchie, der zu Lasten der Herzogtümer gesetzt
werden soll, auf die runde Summe von 29 Millionen Taler (dänischen Geldes)7)
festgesetzt.
Art. 12. Die Regierungen von Preußen und Osterreich werden sich von den
Herzogtümern die Kriegskosten zurückerstatten lassen.
Art. 19. Die Untertanen, die in den durch den gegenwärtigen Vertrag ab—
getretenen Gebieten heimatberechtigt sind, sollen kraft einer vorhergehenden vor
einer zuständigen Behörde abgegebenen Erklärung während eines Zeitraumes von
sechs Jahren, vom Tage des Austausches der Ratifikationen an gerechnet, das
volle und ganze Recht haben, ihre beweglichen Güter unter Freiheit von Zöllen
fortzuführen und sich mit ihren Familien in die Staaten Seiner dänischen Majestät
zu begeben, in welchem Falle ihnen die Eigenschaft als dänischer Untertan er—
halten bleibt. Ihre unbeweglichen Güter, die in dem abgetretenen Gebiete liegen,
bleiben ihnen erhalten 2).
Art. 23. Um mit allen ihren Kräften zur Beruhigung der Gemüter bei—
zutragen, erklären und versprechen die hohen vertragschließenden Teile, daß kein
anläßlich der letzten Ereignisse bloßgestelltes Individuum, welches Standes und
welcher Stellung es auch sei, in seiner Person oder in seinem Eigentum wegen
seines Verhaltens oder seiner politischen Ansichten verfolgt, beunruhigt oder be—
lästigt werden soll.
1) 100 dänische gleich 75 preußischen Talern.
:„) Die Verschiedenheit der Auslegung dieser Bestimmung seitens der preußischen und
dänischen Behörden führte zu einem unerwünschten Ergebnis; es wurden nämlich die
Nachkommen jener Nordschleswiger, die für Dänemark sich entschieden oder optiert hatten,
von Preußen nicht als preußische und von Dänemark nicht als dänische Untertanen an-
erkannt. Und so bildete sich die Gruppe der staatenlosen Optantenkinder. Die hieraus ent-
standenen langjährigen Reibereien wurden durch den sogenannten Optantenvertrag vom
11. Januar 1907 beseitigt. In diesem Vertrag verpflichtete sich Preußen, den in seinem
Staatsgebiet wohnenden Optantenkindern auf ihren Antrag die preußische Staats-
angehörigkeit zu verleihen, während Dänemark versprach, den Optantenkindern, die nicht
Preußen werden wollten, den Aufenthalt in Dänemark nicht verwehren zu wollen.