Full text: Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen. Dritter Teil. Neueste Geschichte seit 1815 bis zur Gegenwart. (3)

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ländischen Landesteile entspringen, tritt Se. Majestät der König von Dänemark 
an Ihre Majestäten den König von Preußen und den Kaiser von Osterreich die 
jütländischen Besitzungen ab, die südlich von der Südgrenze des Amtes Ribe 
liegen, nämlich das jütländische Mögeltondern, die Insel Amrum, die jütländischen 
Teile der Inseln Föhr, Sylt und Röm usw. 
Dagegen willigen Ihre Majestäten der König von Preußen und der Kaiser 
von Osterreich ein, daß ein gleichwertiger Teil von Schleswig, der außer der 
Insel Aarö die Gebiete umfaßt, die dazu dienen, die Verbindung des vorhin er- 
wähnten Amtes Ribe mit dem übrigen Jütland herzustellen und die Grenzlinie 
zwischen Jütland und Schleswig in der Gegend von Kolding zu verbessern, von 
dem Herzogtum Schleswig getrennt und dem Königreich Dänemark einverleibt 
werde. 
Art. 8. Um eine gerechte Verteilung der Staatsschulden der dänischen 
Monarchie im Verhältnis der Bevölkerungszahl des Königreichs und der Herzog- 
tümer zu erzielen und zugleich den unübersteigbaren Schwierigkeiten zu begegnen, 
die eine ins einzelne gehende Aufstellung der gegenseitigen Ansprüche und Rechte 
erzeugen würde, haben die hohen vertragschließenden Teile den Anteil an der 
Staatsschuld der dänischen Monarchie, der zu Lasten der Herzogtümer gesetzt 
werden soll, auf die runde Summe von 29 Millionen Taler (dänischen Geldes)7) 
festgesetzt. 
Art. 12. Die Regierungen von Preußen und Osterreich werden sich von den 
Herzogtümern die Kriegskosten zurückerstatten lassen. 
Art. 19. Die Untertanen, die in den durch den gegenwärtigen Vertrag ab— 
getretenen Gebieten heimatberechtigt sind, sollen kraft einer vorhergehenden vor 
einer zuständigen Behörde abgegebenen Erklärung während eines Zeitraumes von 
sechs Jahren, vom Tage des Austausches der Ratifikationen an gerechnet, das 
volle und ganze Recht haben, ihre beweglichen Güter unter Freiheit von Zöllen 
fortzuführen und sich mit ihren Familien in die Staaten Seiner dänischen Majestät 
zu begeben, in welchem Falle ihnen die Eigenschaft als dänischer Untertan er— 
halten bleibt. Ihre unbeweglichen Güter, die in dem abgetretenen Gebiete liegen, 
bleiben ihnen erhalten 2). 
Art. 23. Um mit allen ihren Kräften zur Beruhigung der Gemüter bei— 
zutragen, erklären und versprechen die hohen vertragschließenden Teile, daß kein 
anläßlich der letzten Ereignisse bloßgestelltes Individuum, welches Standes und 
welcher Stellung es auch sei, in seiner Person oder in seinem Eigentum wegen 
seines Verhaltens oder seiner politischen Ansichten verfolgt, beunruhigt oder be— 
lästigt werden soll. 
1) 100 dänische gleich 75 preußischen Talern. 
:„) Die Verschiedenheit der Auslegung dieser Bestimmung seitens der preußischen und 
dänischen Behörden führte zu einem unerwünschten Ergebnis; es wurden nämlich die 
Nachkommen jener Nordschleswiger, die für Dänemark sich entschieden oder optiert hatten, 
von Preußen nicht als preußische und von Dänemark nicht als dänische Untertanen an- 
erkannt. Und so bildete sich die Gruppe der staatenlosen Optantenkinder. Die hieraus ent- 
standenen langjährigen Reibereien wurden durch den sogenannten Optantenvertrag vom 
11. Januar 1907 beseitigt. In diesem Vertrag verpflichtete sich Preußen, den in seinem 
Staatsgebiet wohnenden Optantenkindern auf ihren Antrag die preußische Staats- 
angehörigkeit zu verleihen, während Dänemark versprach, den Optantenkindern, die nicht 
Preußen werden wollten, den Aufenthalt in Dänemark nicht verwehren zu wollen.
	        
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