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mittelungen durch das holsteinische Gebiet zu führen. Insoweit dies der Fall sein
wird, soll Preußen das Recht zustehen, die Richtung und die Dimensionen des
Kanals zu bestimmen, die zur Anlage erforderlichen Grundstücke im Wege der
Expropriation gegen Ersatz des Wertes zu erwerben, den Bau zu leiten, die Auf-
sicht über den Kanal und dessen Instandholtung zu führen und das Zustimmungs-
recht zu allen ihn betreffenden reglementarischen Bestimmungen zu üben.
Art. 9. Seine Majestät der Kaiser von Osterreich überläßt die im mehr-
erwähnten Wiener Friedensvertrage erworbenen Rechte auf das Herzogtum Lauen-
burg Seiner Majestät dem Könige von Preußen, wogegen die königliche
preußische Regierung sich verpflichtet, der kaiserlichen österreichischen Regierung die
Summe von zwei Millionen und fünfhunderttausend dänischen Talern zu
entrichten, in Berlin zahlbar in preußischem Silbergelde vier Wochen nach Be-
stätigung gegenwärtiger Übereinkunft durch Ihre Majestäten den König von
Preußen und den Kaiser von Osterreich.
Art. 10. Die Ausführung der vorstehend verabredeten Teilung des Kondo-
miniums wird baldmöglichst nach Genehmigung dieses Abkommens durch Ihre
Majestäten den König von Preußen und den Kaiser von Osterreich beginnen und
spätestens bis zum 15. September beendet sein.
Das bis jetzt bestehende gemeinschaftliche Oberkommando wird nach vollendeter
Räumung Holsteins durch die königlich preußischen, Schleswigs durch die kaiserlich
österreichischen Truppen, spätestens am 15. September, aufgelöst werden.
So geschehen Gastein den 14. August 1865.
von Bismarck. von Blome.
36.
Verhandlungen vor Ausbruch des Deutschen Krieges.
Juni 1866.
A. Die Anrufung des Deutschen Bundes seitens Osterreichs.
1. Juni 1866.
Quelle: Erklärung des österreichischen Gesandten in der Sitzung der
Bundesversammlung vom 1. Juni 1866.
Fundort: Aegidi und Klauhold a. a. O. Bd. 11. Nr. 2298.
. NnDer Kaiserliche Präsidialgesandte ist beauftragt, der hohen Bundes-
versammlung die Anzeige zu erstatten, daß die Kaiserliche Regierung ihre Be-
mühungen, einen definitiven bundesgemäßen Abschluß der Herzogtümerfrage durch
ein Einverständnis mit Preußen vorzubereiten, für jetzt als vereitelt betrachte, und
daß sie in dieser gemeinsamen deutschen Angelegenheit alles weitere den Ent-
schließungen des Bundes anheimstelle, welchen von seiten Osterreichs die bereit-
willigste Anerkennung gesichert ist.
.. Der Gesandte hat schließlich mit der vorstehenden Erklärung die weitere
Anzeige zu verbinden, daß dem Kaiserlichen Statthalter in Holstein soeben die er-
forderliche Spezialvollmacht zur Einberufung der holsteinischen Ständeversammlung
übersendet worden ist, damit die gesetzliche Vertretung des Landes, um dessen
Schicksal es sich handelt, und dessen Wünsche und Rechtsanschauungen einen der
berechtigten Faktoren der Entscheidung bilden, nicht länger der Gelegenheit ent-
behre, ihre Ansichten auszusprechen.