Full text: Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen. Dritter Teil. Neueste Geschichte seit 1815 bis zur Gegenwart. (3)

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B. Preußens Verwahrung gegen das Verfahren Osterreichs. 
1. Quelle: Depesche Bismarcks an den preußischen Gesandten in Wien 
vom 3. Juni 1866. 
Fundort: Aegidi und Klauhold a. a. O. Bd. 11. Nr. 2299. 
. . Die Königliche Regierung kann in dieser Erklärung des Wiener Hofes 
nichts anderes als die ausdrückliche Lossagung von dem Gasteiner Vertrage er- 
kennen, durch welche die von demselben getroffenen Verabredungen hinfällig 
werden. 
Wir stehen somit wiederum auf dem einfachen Boden des Wiener Friedens 
vom 30. Oktober 1864, und Seine Majestät der König wird den General von 
Manteuffel mit der Wahrung der Preußen aus diesem Vertrage zustehenden 
Souveränitätsrechte an Holstein beauftragen. 
Im Prinzip mit der Berufung der Stände einverstanden, müssen wir doch 
der Kaiserlichen Regierung das Recht, sie- nach ihrer Lossagung vom Gasteiner 
Vertrage noch einseitig vorzunehmen, absprechen. Damit dieselbe gesetzliche Wirkung 
habe, ist unsere Zustimmung und eine nicht von Österreich allein, sondern von 
beiden Souveränen erteilte Vollmacht erforderlich, und die Regierung Seiner 
Majestät des Königs, unseres allergnädigsten Herrn, muß gegen jeden Versuch 
dieser Art, die Souveränität nunmehr noch einseitig auszuüben, Verwahrung ein- 
legen, wozu Ew. Exzellenz hierdurch den Auftrag erhalten 
2. Quelle: Erklärung Preußens in der Sitzung der Bundesversammlung 
vom 9. Juni 1866. 
Fundort: Aegidi und Klauhold a. a. O. Bd. 11. Nr. 2308. 
Die Königliche Regierung nimmt keinen Anstand zu erklären, daß sie weit 
davon entfernt ist, die Angelegenheit der Herzogtümer, welche auch sie vermöge 
der Verbindung Holsteins mit Schleswig als eine nationale betrachtet, anders als 
im Sinne dieser ihrer Auffassung lösen zu wollen. Sie hat es schon in einer nach 
Wien gerichteten Depesche vom 7. v. M., welche der Gesandte ebenfalls der hohen 
Bundesverversammlung vorzulegen die Ehre hat, ausgesprochen, daß sie die 
schleswig-holsteinische Angelegenheit in Verbindung mit der Bundesreform zu be- 
handeln bereit ist und gerade in dieser Verbindung eine Erleichterung der fried- 
lichen Lösung sieht. Sie erwartet auch jetzt nur den Augenblick, wo sie diese 
Frage mit einer Bundesgewalt verhandeln und erledigen kann, in welcher die 
Mitwirkung der nationalen Vertretung dem Einflusse partikularer Interessen das 
Gegengewicht hält und die Bürgschaft gewährt, daß die von Preußen gebrachten 
Opfer schließlich dem gesamten Vaterlande und nicht der dynastischen Begehrlichkeit 
zugute komment). Unter den gegenwärtigen Umständen aber und bei der positiven 
Begrenzung, welcher die Kompetenz der Bundesversammlung durch die bestehende 
Verfassung unterliegt, muß sie Einspruch dagegen erheben, daß über eigene, durch 
blutige Kämpfe und durch internationale Verträge erworbene Rechte ohne ihre 
Zustimmung Verfügung getroffen werde. 
In betreff der von der Kaiserlichen Regierung mit ihrer Erklärung ver- 
bundenen Anzeige, daß dem Freiherrn v. Gablenz Spezial-Vollmacht zur Ein- 
berufung des holsteinischen Landtages erteilt worden sei, hat der Gesandte 
1) Vgl. Nr 24 und 31.
	        
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