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gezeigt, daß er von seiner Regierung befehligt sei, zur Wahrung der Kondominats-
rechte Preußens die nicht von österreichischen Truppen besetzten Teile Holsteins zu
besetzen.
D Der Kaiserliche Statthalter hat gegen dieses Verfahren Protest erhoben und
die ihm unterstellten kaiserlichen Truppen bei Altona konzentriert.
Ungeachtet dieser feierlichen Einsprache . haben die preußischen Truppen die
Grenze Holsteins überschritten und sich über das ganze Land verbreitet.
. N. Die Kaiserliche Regierung muß dies Vorgehen als einen Bruch der
Gasteiner Übereinkunft bezeichenen
Freiherr von Manteuffel hat seitdem erklärt, er sei genötigt, die Regierungs-
gewalt auch in Holstein an sich zu nehmen: hierin liegt eine Verletzung des
Wiener Friedensvertragens .
Preußen hat zum Schutze vermeintlich verletzter Rechte den Weg zur Selbst-
hilfe betreten.
Es liegt demnach der im Artikel 19 der Wiener Schlußakte1) vorgesehene
Fall vor, und die Bundesversammlung ist berufen, der unternommenen Selbst-
hilfe Einhalt zu tun.
Nach diesem gewalttätigen Vorgehen, bei welchem Preußen umfangreiche
Rüstungen zur Seite stehen, kann nur in Aufbietung aller übrigen verfügbaren
militärischen Kräfte des Bundes eine Gewähr des Schutzes für die innere Sicher-
heit Deutschlands und die bedrohten Rechte seiner Bundesglieder gefunden werden.
Die Kaiserliche Regierung erachtet die schleunige Mobilmachung sämt-
licher nicht zur preußischen Armee gehörigen Armeekorps des Bundes-
heeres für notwendig . . . . .
Sie beantragt?) daher:
Hohe Bundesversammlung wolle vorbehaltlich weiterer Entschließungen den
Beschluß fassen:
Die Mobilmachung des I., II., III., VII., VIII., IX. und X. Bundes-
Armeekorps anzuordnnen 8)
E. Preußens Austritt aus dem Bunde.
14. Juni 1866.
Quelle: Erklärung des preußischen Gesandten in der Sitzung der Bundes-
" versammlung vom 14. Juni 1866.
Fundort: Aegidi und Klauhold a. a. O. Bd. 11. Nr. 317.
.. Nachdem das Vertrauen Preußens auf den Schutz, welchen der Bund
jedem seiner Mitglieder verbürgt hat, durch den Umstand tief erschüttert worden
war, daß das mächtigste Glied des Bundes seit drei Monaten im Widerspruch mit
den Bundesgesetzen zum Behufe der Selbsthilfe gegen Preußen gerüstet hat, die
Berufungen der Königlichen Regierung aber an die Wirksamkeit des Bundes und
1) Der Artikel 19 der Wiener Schlußakte lautet: Wenn zwischen Bundesgliedern
Tätlichkeiten zu besorgen oder wirklich ausgeübt worden find, so ist die Bundesversamm-
lung berufen, vorläufige Maßregeln zu ergreifen, wodurch jeder Selbsthilfe vorgebeugt und
der bereits unternommenen Einhalt getan werde.
2) Der Antrag wurde am 14. Juni mit neun gegen sechs Stimmen angenommen.
*) Die ersten drei Armeekorps stellte Osterreich, die folgenden drei Preußen, das
VII. Bayern, das VIII. Württemberg, Baden und Hessen-Darmstadt, das IX. Sachsen,
Kurhessen und Nassau, das X. Hannover, Braunschweig, Oldenburg, Holstein, die beiden
Mecklenburg und die drei Hansestädte. «
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