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b) mit der Organisation der Landesrepräsentanten,
Jc) mit der Ausarbeitung einer Verfassungsurkunde nach den aufgestellten
Grundsätzen.
§# 7. Sie soll am 1. September d. J. zusammentreten.
§ 8. Unser Staatskanzler ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauf-
tragt und hat uns die Arbeiten der Kommission demnächst vorzulegen. Er ernennt
die Mitglieder derselben und führt darin den Vorsitz, ist aber befugt, in Ver-
hinderungsfällen einen Stellvertreter für sich zu bestellen.
Urkundlich unter unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
königlichen Insiegel. So geschehen Wien, den 22. Mai 1815.
Friedrich Wilhelm.
C. Fürst Hardenberg.
2.
Die Verfassung des Deutschen Bundes.
1815.
Quelle: Die deutsche Bundesakte vom 8. Juni 1815.
Fundort: Fr. Förster a. a. O. Bd. 3. S. 600—608.
Art. 1. Die souveränen Fürsten und freien Städte Deutschlands mit Ein-
schluß Ihrer Majestäten des Kaisers von Osterreich und der Könige von Preußen,
von Dänemark und der Niederlande, und zwar der Kaiser von Osterreich und der
König von Preußen beide für ihre gesamten vormals zum Deutschen Reich ge-
hörigen Besitzungen, der König von Dänemark für Holstein, der König der Nieder-
lande für das Großherzogtum Luxemburg, vereinigen sich zu einem beständigen
Bunde, welcher der Deutsche Bund heißen soll.
Art. 2. Der Zweck desselben ist: Erhaltung der äußeren und inneren Sicher-
heit Deutschlands und der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der einzelnen
deutschen Staaten.
Art. 4. Die Angelegenheiten des Bundes werden durch eine Bundes-
versammlung besorgt, in welcher alle Glieder desselben durch ihre Bevollmächtigten
teils einzelne, teils Gesamtstimmen folgendermaßen, jedoch unbeschadet ihres
Ranges führen: 1. OÖsterreich 1, 2. Preußen 1, 3. Bayern 1, 4. Sachsen 1,
5. Hannover 1, 6. Württemberg 1, 7. Baden 1, 8. Kurhessen 1, 9. Großherzogtum
Hessen 1, 10. Dänemark wegen Holstein 1, 11. Niederlande wegen des Groß-
herzogtums Luxemburg 1, 12. die großherzoglich und herzoglich sächsischen Häuser 1,
13. Braunschweig und Nassau 1, 14. Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-
Strelitz 1, 15. Holstein, ) Oldenburg, Anhalt und Schwarzburg 1, 16. Hohenzollern,
Lichtenstein, Reuß, Schaumburg-Lippe und Waldeck 1, 17. die freien Städte
Lübeck, Frankfurt, Bremen und Hamburg 1 Stimme. Zusammen 17 Stimmen.
Art. 5. Osterreich hat bei der Bundesversammlung den Vorsiz
Art. 6. Wo es auf Abfassung und Abänderung von Grundgesetzen des
Bundes, auf Beschlüsse, welche die Bundesakte selbst betreffen, auf organische
Bundeseinrichtungen und auf gemeinnützige Anordnungen sonstiger Art ankommt,
bildet sich die Versammlung zu einem Plenum, wobei jedoch mit Rücksicht auf die
1) Gemeint sind die im Holsteinischen gelegenen Besitzungen Oldenburgs.