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Verschiedenheit der Größe der einzelnen Bundesstaaten folgende Berechnung und
Verteilung der Stimmen verabredet ist: Osterreich erhält 4 Stimmen, Preußen 4,
Sachsen 4, Bayern 4, Hannover 4, Württemberg 4, Baden 3, Kurhessen 3, Groß-
herzogtum Hessen 3, Holstein 3, Luxemburg 3, Braunschweig 2, Mecklenburg-
Schwerin 2, Nassau 2, Sachsen-Weimar 1, Sachsen-Gotha 1, Sachsen-Koburg 1,
Sachsen-Meiningen 1, Sachsen-Hildburghausen 1, Mecklenburg-Strelitz 1, Olden-
burg 1, Anhalt-Dessau 1, Anhalt-Bernburg 1, Anhalt-Cöthen 1, Schwarzburg-
Sondershausen 1, Schwarzburg-Rudolstadt 1, Hohenzollern-Hechingen 1, Lichten-
stein 1, Hohenzollern-Sigmaringen 1, Waldeck 1, Reuß ältere Linie 1, Reuß
jüngere Linie 1, Schaumburg-Lippe 1, Lippe 1, Lübeck 1, Frankfurt 1, Bremen 1,
Hamburg 1 Stimme. Zusammen 69 Stimmen.
Art. 9. Die Bundesversammlung hat ihren Sitz zu Frankfurt a. M.
Art. 11. Alle Mitglieder des Bundes versprechen, sowohl ganz Deutschland,
als jeden einzelnen Bundesstaat gegen jeden Angriff in Schutz zu nehmen, und
garantieren sich gegenseitig ihre sämtlichen unter dem Bunde begriffenen Be-
sitzungen. Bei einmal erklärtem Bundeskrieg darf kein Mitglied einseitige Unter-
handlungen mit dem Feinde eingehen, noch einseitig Waffenstillstand oder Frieden.
schließen. Die Bundesglieder behalten zwar das Recht der Bündnisse aller Art,
verpflichten sich jedoch, in keine Verbindungen einzugehen, welche gegen die
Sicherheit des Bundes oder einzelner Bundesstaaten gerichtet wären. Die Bundes-
glieder machen sich ebenfalls verbindlich, einander unter keinerlei Vorwand zu be-
kriegen, noch ihre Streitigkeiten mit Gewalt zu verfolgen, sondern sie bei der
Bundesversammlung anzubringen. Dieser liegt alsdann ob, die Vermittlung durch
einen Ausschuß zu versuchen, und falls dieser Versuch fehlschlagen sollte und dem-
nach eine richterliche Entscheidung notwendig würde, solche durch eine wohl-
geordnete Austrägalinstanz1) zu bewirken, deren Ausspruch die streitenden Teile
sich sofort zu unterwerfen haben.
Art. 13. In allen Bundesstaaten wird eine landesständische Verfassung statt-
finden
3.
Die Heilige Allianz.
26. September 1815.
Quelle: Die Stiftungsurkunde vom 14./26. September 1815 (Französisch).
Übersetzung: Fr. Förster a. a. O. Bd. 3. S. 1348—1350.
Im Namen der hochheiligen und unteilbaren Dreieinigkeit! Ihre Majestäten
der Kaiser von Osterreich, der König von Preußen und der Kaiser von Rußland,
die infolge der großen Ereignisse, welche den Lauf der drei letzten Jahre in
Europa bezeichnet haben, und vornehmlich der Wohltaten, die es der göttlichen
Vorsehung gefallen hat, über die Staaten zu verbreiten, deren Regierungen ihr
Zutrauen und ihre Hoffnung allein auf sie gesetzt, die innige Uberzeugung erlangt
haben, daß es notwendig ist, den von den Mächten in ihren wechselseitigen Ver-
1) Der Bund stand also an Bedeutung insofern noch hinter dem alten Reich zurück,
als ihm ein höchstes Gericht — das übrigens in Aussicht genommen war — fehlte; es hatte
bei einem Verfahren sein Bewenden, nach dem der Bundestag bei Streitigkeiten unter
Bundesgenossen den obersten Gerichtshof eines unbeteiligten Bundesstaates damit beauf-
tragen konnte, die Sache zum Austrage — daher Austrägalgericht — zu bringen.
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