Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1916. (65)

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1.  Inm  8  18  a  „Postprotest“  erhält  der  Abs.  v  unter  B  und  O  folgende

ung:

B.  Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen  zahlbar
sind,  ren  erst  an  folgenden  Tagen  nochmals  zur  Zahlung
vorgezeigt:

a)  ennr  der,  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  30

4  bis  veinschziehlih  29.  Jannar  1917  eingetreten  ist.

m  Zl  Jan  917;
b)  wenn  der  S  des  Wechsels  nach  dem  29.  Jannar
1917  eintritt,  am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage.

Solange  die  Verlängerung  der  Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts  nach
der  Vorschrift  des  vorhergehenden  Satzes  besteht,  kann  der  Auftraggeber  verlangen,
daß  ein  davon  betroffener  Wechsel  mit  dem  Postprotestauftrage  schon  am  zweiten
Werktage  nach  dem  Zahlungstage  des  Wechsels  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt
und,  wenn  auch  diese  Vorzeigung  oder  der  Versuch  dazu  erfolglos  bleibt,  protestiert
werde.  Dieses  Verlangen  ist  durch  den  Vermerk  „Ohne  die  verlängerte  Protestfrist“
  auf  der  Rückseite  des  Postprotestauftrags  auszudrücken.  Auch  kann  die  Post  damit
  betraut  werden,  für  solche  Wechsel  neben  der  Wechselsumme  auch  die  für  die
verlängerte  Frist  vom  Tag  der  ersten  Vorzeigung  des  Wechsels  an  fälligen  Wechselzinsen
  einzuziehen  und  im  Nichtzahlungsfalle  deswegen  Protest  zu  erheben.  Wird
hiervon  Gebrauch  gemacht,  so  ist  in  den  Vordruck  zum  Postprotestaustrage  hinter

„Betrag  des  beigefügten  Wechsels“  einzutragen  nebst  Verzugszinsen  von  6  v.  H.
vom  Tage  der  ersten  Vorzeigung,  nämlich  vom  .  .  .  ab“.  Der  Zeitpunkt,
von  dem  an  die  Zinsen  zu  berechnen  sind,  ist  nicht  anzugeben,  wenn  die  Post  die
erste  Vorzeigung  des  Wechsels  bewirkt.  Hat  der  Auftraggeber  die  Einziehung  der
Zinsen  verlangt,  so  wird  der  Wechsel  nur  gegen  Bezahlung  der  Wechselsumme  und
der  Zinsen  ausgehändigt,  bei  Nichtzahlung  auch  nur  der  Zinsen  aber  wegen  des
nicht  gezahlten  Betrags  Protest  mangels  Zahlung  erhoben.

C.  Als  Zahlungstag  gilt  der  Fälligkeitstag  des  Wechsels  oder,  wenn  dieser
ein  Sonn=  oder  Feiertag  ist,  der  nächste  Werktag.  Fällt  der  Schlußtag  der  Frist
zur  Vorzeigung  des  Wechsels  auf  einen  Sonn=  oder  Feiertag,  so  wird  der  Wechsel
am  nächsten  Werktage  zur  Zahlung  vorgezeigt.  Die  Postverwaltung  behält  sich  vor,
die  Vorzeigung  der  Wechsel,  deren  Protestfrist  am  31.  Januar  1917  (Absah  B)
abläuft.  auf  mehrere  vorhergehende  Tage  zu  vertcilen.

2.  Die  Aenderungen  treten  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  9.  Oktober  1916.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung
aeike