Metadata : Lesebuch für die Unterklassen der katholischen Volksschulen der Rheinprovinz.

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collegiums  durch  das  Cameralamt  in  der  hienach  §.  38,  Ziff.  1  vorgeschriebenen  Weise
einzusenden.

4)  Für  steuerfreie  Zwecke  bestimmtes  Malz,  welches  ohne  Beobachtung  der  vorgeschriebenen
  Controle  zur  Mühle  gebracht,  geschroten  oder  verwendet  wird,  ist  durchaus  so
anzusehen,  als  ob  es  zur  Bierbereitung  bestimmt  oder  verwendet  worden  wäre.

g.  3.
Zu  Art.  1.  Ziff.  2.

1)  Wenn  Malz  mit  ungemalztem  Getreide  vermischt  zur  Mühle  gebracht  wird,  so
bat  der  Malzeigenthümer  das  ganze  Quantum  dem  Ortssteuerbeamten,  beziehungsweise
Grenzsteuerbeamten  als  Malz  zu  bezeichnen,  ohne  Unterschied,  ob  ein  größerer  oder  kleinerer
  Theil  der  Mischung  aus  Malz  bestebt.

2)  Wenn  die  Mischung  erst  auf  der  Mühle  vor  der  Schrotung  vorgenommen  wird,
so  hat  der  Malzsteuerpflichtige  hievon  unter  Angabe  der  Menge  des  Malzes  und  des  ungemalzten
  Getreides,  sowie  der  Zahl  der  Säcke  dem  Ortssteuerbeamten  Anzeige  zu  erstatten,
  auch  hat  der  gewerbsmäßige  Bräuer  hierüber  in  seinem  Malzregister  (Ges.  Art.  5,
Jiff.  H  genauen  Eintrag  zu  machen.

Der  Orts-,  beziehungsweise  der  Grenzsteuerbeamte  hat  hierüber  in  seinem  Malzregiser
  (§.  10,  Ziff.  2),  sowie  in  dem  Begleitschein  (Ges.  Art.  5,  Ziff.  2)  gleichfalls  Vormerkung
  zu  machen;  und  ebenso  ist  von  Seiten  des  Müllers  die  erfolgte  Mischung  sowohl
in  seinem  Malzregister  (Ges.  Art.  10,  Ziff.  4)  als  in  dem  Begleitschein  neben  den  sonst
vorgeschriebenen  Einträgen  (Ges.  Art.  10,  Ziff.  4;  Instruction  §.  19)  zu  verzeichnen.

3)  Wenn  das  mit  ungemalztem  Getreide  vor  der  Schrotung  vermischte  Malz  zur
Bierbereitung  verwendet  wird,  so  ist  von  dem  ganzen  Quantum  die  Mahzsteuer  zu  entrichten.
S.  4.

Zu  Art.  1,  Ziff.  4.
Die  Feststellung  des  Verhältnisses  ver  einzelnen  Malzsurrogate,  d.  h.  aller  zuckerballigen
  oder  stärckmehlhaltigen  Stoffe,  welche  neben  oder  anstatt  des  Malzes  zur  Bierbereiung
  verwendet  werden,  sowie  die  Wahl  der  dießfalls  zuvor  zu  vernehmenden  Sachverendigen
  steht  dem  Steuercollegium  zu  (vergl.  §.  17,  Ziff.  3).

Die  Steuer  ist  von  derjenigen  Quantität  eigentlichen  Getreidemalzes  zu  berechnen,
velche  durch  das  Sürrogat  vertreten  wird.