Full text : Spittler’s sämmtliche Werke. Fünfzehnter Band. (15)

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nungen  zu  erlauben,  oder  müssen  gewisse  Gränzen,  Einschränkungen
  gesetzt  werden,  und  welche  7
g.  30.

Angebliche  Unveräußerlichkelt  des  Rechts  der  freien  Presse.

Bei  der  Erwägung  dieser  Materie,  in  der  man  unstreitig
jene  Wahrnehmungen  nicht  geradezu  läugnen  kann,  reducirt
sich  alles  auf  mehrere  Fragen  oder  ergeben  sich  mehrere  Fragen,
  ohne  deren  richtige  Scheidung  es  nicht  möglich  ist,  die
Sache  aufzuhellen.  Es  fragt  sich  1);  ist  vielleicht  diese  laute
Erklärung  meiner  Privat-Gesinnung  ein  unveräußerliches
Recht  der  Menschheit,  auf  das  man  bei  dem  Eintritt
in  den  Staat  nicht  einmal  Verzicht  thun  kann,
wie  Denkfreiheit,  Gewissensfreiheit,  wo  ich  mich  also  um
die  Folgen  des  Gebrauchs  meines  Rechts  gar  nichts  zu  bekämmern
  habe?  Man  *  die  Sache  so  bei  der  Abfassung
der  drei  Constituti  Frankreichs  angesehen,  und  es
ist  jenes  Recht  in  der  Constiturion  vo  von  1791  in  die  Erklärung
  der  Rechte  des  Menschen  und  des  Börgers  noch  vor
aller  Grund-Verfassung  gesetzt.  „Die  freie  Mittheilung  der
„Gedanken  und  Meinungen,“  heißt  es  hier  (Nr.  XI.),  „ist
„eines  der  schätzbarsten  Rechte  des  Menschen.  Jeder
„Bütger  kann  also  frei  sprechen,  schreiben  und  drucken;  doch
„ist  er  wegen  des  Migbrauchs  dieser  Freiheit  in  den  burch's
„Gesetz  bestimmten  Fällen  verantwortlich.“  Auch  in  der  von
Condorcet  entworfenen  Constitutions-Akte  steht  jenes  Recht
voran  in  der  Erklärung  der  natürlichen,  bürgerlichen  und
politischen  Rechte  des  Menschen.  „Jeder  Mensch,“  beißt
es  in  Nr.  IV.,  „ist  frei  in  Offenbarung  seiner  Gedanken
„und  Meinungen.  Die  Freiheit  der  Presse  und  jedes  andern
„Mittels,  seine  Gedanken  bekannt  zu  machen,  kann  nicht
untersagt,  auf  eine  Zeitlang  aufgehoben  oder  eingeschränkt