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nungen zu erlauben, oder müssen gewisse Gränzen, Einschränkungen
gesetzt werden, und welche 7
g. 30.
Angebliche Unveräußerlichkelt des Rechts der freien Presse.
Bei der Erwägung dieser Materie, in der man unstreitig
jene Wahrnehmungen nicht geradezu läugnen kann, reducirt
sich alles auf mehrere Fragen oder ergeben sich mehrere Fragen,
ohne deren richtige Scheidung es nicht möglich ist, die
Sache aufzuhellen. Es fragt sich 1); ist vielleicht diese laute
Erklärung meiner Privat-Gesinnung ein unveräußerliches
Recht der Menschheit, auf das man bei dem Eintritt
in den Staat nicht einmal Verzicht thun kann,
wie Denkfreiheit, Gewissensfreiheit, wo ich mich also um
die Folgen des Gebrauchs meines Rechts gar nichts zu bekämmern
habe? Man * die Sache so bei der Abfassung
der drei Constituti Frankreichs angesehen, und es
ist jenes Recht in der Constiturion vo von 1791 in die Erklärung
der Rechte des Menschen und des Börgers noch vor
aller Grund-Verfassung gesetzt. „Die freie Mittheilung der
„Gedanken und Meinungen,“ heißt es hier (Nr. XI.), „ist
„eines der schätzbarsten Rechte des Menschen. Jeder
„Bütger kann also frei sprechen, schreiben und drucken; doch
„ist er wegen des Migbrauchs dieser Freiheit in den burch's
„Gesetz bestimmten Fällen verantwortlich.“ Auch in der von
Condorcet entworfenen Constitutions-Akte steht jenes Recht
voran in der Erklärung der natürlichen, bürgerlichen und
politischen Rechte des Menschen. „Jeder Mensch,“ beißt
es in Nr. IV., „ist frei in Offenbarung seiner Gedanken
„und Meinungen. Die Freiheit der Presse und jedes andern
„Mittels, seine Gedanken bekannt zu machen, kann nicht
untersagt, auf eine Zeitlang aufgehoben oder eingeschränkt