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auf Regelung der Okkupationsbedingungen im Verhältnisse der
civilisirten Staaten unter sich, sowie die damit zusammenhängende
Ablehnung der Proposition Kasson’s lassen den Standpunkt der
Konferenzmächte dahin präzisiren:
„Das Gebiet uncivilisirter, in die Rechtsgemeinschaft der
civilisirten Staaten nicht aufgenommener Völkerschaften, ist
völkerrechtlich staatenlos. Die Legitimität der Okkupation,
d. h. die nur mit Einwilligung dieser Völkerschaften geschehende
Herrschaftsbegründung über dieselben, ist keine Giltigkeitsbedingung
der Okkupation; denn sie betrifft nicht die Beziehungen
von Staat zu Staat, sondern das Rechtsverhältniss nach Innen
zwischen Okkupanten und Okkupirten.“
Ebensowenig darf SALOMON aus den Berathungen des Völkerrechtsinstitutes
in dessen Sitzung zu Lausanne den Schluss entnehmen,
dass diese für die Fortbildung des internationalen Rechtes
so massgebende Gelehrtenversammlung die Zugehörigkeit uncivilisirter
Stämme zur Völkerrechtsgemeinschaft anerkannt hat.
Allerdings fand die von v. MARTITZ in dessen Deklarationsprojekte
an erster Stelle vorgeschlagene These: Est considerde
comme territorium nullius toute region qui ne se trouve pas efiectivement
sous la souverainete ou sous le protectorat d’un des
Etats qui forment la communaut& du droit des gens
(peu importe que cette rögion soit ou non habit&ee) — nicht die
Zustimmung der Versammlung. Die Diskussion über die These
brachte den Beweis, wie sehr die Meinungen über den Begriff
der „Völkerrechtsgemeinschaft“ auseinandergingen.
Andererseits erfuhr der Vorschlag ENGELHARDT’, die vorige
These zu ersetzen, durch die folgende Deklarations-Formel: L’Institut,
considerant qu’en fait des prises de possession effectuees
und Okkupirten, zusammenlegen mit dem Verhältniss der Staaten zu einander,
während doch die Berliner Konferenz nur die aus letzterem Verhältnisse
für die Okkupation sich ableitenden Bedingungen von vornherein bestimmen
wollte.
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