Contents : Archiv für öffentliches Recht.Sechster Band. (6)

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auf  Regelung  der  Okkupationsbedingungen  im  Verhältnisse  der
civilisirten  Staaten  unter  sich,  sowie  die  damit  zusammenhängende
Ablehnung  der  Proposition  Kasson’s  lassen  den  Standpunkt  der
Konferenzmächte  dahin  präzisiren:

„Das  Gebiet  uncivilisirter,  in  die  Rechtsgemeinschaft  der
civilisirten  Staaten  nicht  aufgenommener  Völkerschaften,  ist
völkerrechtlich  staatenlos.  Die  Legitimität  der  Okkupation,
d.  h.  die  nur  mit  Einwilligung  dieser  Völkerschaften  geschehende
Herrschaftsbegründung  über  dieselben,  ist  keine  Giltigkeitsbedingung
  der  Okkupation;  denn  sie  betrifft  nicht  die  Beziehungen
von  Staat  zu  Staat,  sondern  das  Rechtsverhältniss  nach  Innen
zwischen  Okkupanten  und  Okkupirten.“

Ebensowenig  darf  SALOMON  aus  den  Berathungen  des  Völkerrechtsinstitutes
  in  dessen  Sitzung  zu  Lausanne  den  Schluss  entnehmen,
  dass  diese  für  die  Fortbildung  des  internationalen  Rechtes
so  massgebende  Gelehrtenversammlung  die  Zugehörigkeit  uncivilisirter
  Stämme  zur  Völkerrechtsgemeinschaft  anerkannt  hat.

Allerdings  fand  die  von  v.  MARTITZ  in  dessen  Deklarationsprojekte
  an  erster  Stelle  vorgeschlagene  These:  Est  considerde
comme  territorium  nullius  toute  region  qui  ne  se  trouve  pas  efiectivement
  sous  la  souverainete  ou  sous  le  protectorat  d’un  des
Etats  qui  forment  la  communaut&  du  droit  des  gens
(peu  importe  que  cette  rögion  soit  ou  non  habit&ee)  —  nicht  die
Zustimmung  der  Versammlung.  Die  Diskussion  über  die  These
brachte  den  Beweis,  wie  sehr  die  Meinungen  über  den  Begriff
der  „Völkerrechtsgemeinschaft“  auseinandergingen.

Andererseits  erfuhr  der  Vorschlag  ENGELHARDT’,  die  vorige
These  zu  ersetzen,  durch  die  folgende  Deklarations-Formel:  L’Institut,
  considerant  qu’en  fait  des  prises  de  possession  effectuees

 

und  Okkupirten,  zusammenlegen  mit  dem  Verhältniss  der  Staaten  zu  einander,
während  doch  die  Berliner  Konferenz  nur  die  aus  letzterem  Verhältnisse

für  die  Okkupation  sich  ableitenden  Bedingungen  von  vornherein  bestimmen
wollte.

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