Contents : Das Buch von unsern Kolonien.

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I.  Offentlicher  Eisenbahngüterverkehr.

1.  Nach  §  8  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  haben  alle  Eisenbahnen,
für  die  nicht  von  der  Landesregierung  im  Einvernehmen  mit  dem  Herrn  Reichskanzler
(Reichsschatzamt)  eine  abweichende  Regelung  getroffen  ist,  die  Abgabe  vom  öffentlichen  Eisenbahngüterverkehr
  im  Wege  des  Ubrechnungsverfahrens  nach  §  14  des  Gesetzes  zu  entrichten.
Dies  gilt  auch  für  die  nichtstaatlichen  Eisenbahnunternehmungen  einschließlich  der  Straßenbahnen.
  Einer  besonderen  Zulassung  zum  Abrechnungsverfahren  durch  die  Landesfinanzbehörden
bedarf  es  sonach  nicht.

2.  Als  Steuerstellen  für  die  Abrechnung  sind  in  §  1  der  Verordnung  vom  11.  September
  1917  (GVl.  S.  553)  die  Kreiskassen  bestimmt.  Zuständig  ist  die  Kreiskasse,  in
deren  Bezirk  die  kontrollführende  Verwaltung  ihren  Sitz  hat.  Über  die  bei  der  bayerischen
Staatseisenbahnverwaltung  aufkommenden  Abgaben  wird  ausschließlich  mit  der  Kreiskasse
  von  Oberbayern  abgerechnet.

3.  Das  Verfahren  bei  der  Abrechnung  bemißt  sich  nach  §  8  der  Ausführungsbestimmungen
  des  Bundesrats.

Die  in  §  8  Abs.  3,  5,  6  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  bezeichneten
Bescheinigungen  sind  bei  Privatbahnen  durch  einen  Beamten  der  Kreiskasse  abzugeben.  Falls
den  Nachweisungen  die  zur  Nachprüfung  der  Eintragungen  erforderlichen  Unterlagen  nicht
beigegeben  werden  können,  hat  die  Kreiskasse  zur  Vornahme  der  Nachprüfung  und  zur  Abgabe
der  Bescheinigungen  einen  Beamten  in  die  Geschäftsräume  der  Privatbahnverwaltung  abzuordnen.
  Die  Prüfung  und  die  Abgabe  der  Bescheinigungen  hat  in  diesem  Falle,  sofern
nicht  besondere  Bedenken  entgegenstehen,  in  der  Regel  nur  einmal  im  Jahre  im  Anschluß
an  die  letzte  Abrechnung  für  das  Rechnungsjahr  stattzufinden.  Die  Regierungsfi
können  an  Stelle  der  Beamten  der  Kreiskassen  die  zur  örtlichen  Prüfung  bes  Kosten  und
Stempelwesens  bei  den  Gerichten  und  Behörden  abgeordneten  Beamten  mit  der  Vornahme
der  Prüfung  und  der  Abgabe  der  Bescheinigungen  betrauen.

4.  Die  nach  §  10  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  an  die  bahyerische
Staatseisenbahnverwaltung  zu  leistenden  Rückvergütungen  erfolgen  durch  die  Kreiskasse  von
Oberbayern.  Bei  der  Rückvergütung  sind  die  Stempelmarken  auf  den  Frachturkunden  mit
dem  Erstattungsvermerke  zu  versehen.

 

II.  Offentlicher  Güterverkehr  auf  Wasserstraßen.
1.  Über  Anträge  auf  Zulassung  von  privaten  Beförderungsunternehmungen  zum  Abrechnungsverfahren
  entscheidet  im  Falle  des  §  19  Abs.  4  Satz  3  der  Ausführungsbestimmungen
des  Bundesrats,  ferner  wenn  es  sich  um  die  Zulassung  von  Privatschiffern  handelt,  das